Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Wie lautet der Tenor bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Zivilprozess?

Wie lautet der Tenor bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Zivilprozess?

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €500. Nach Klagezustellung zahlt B €250 an K. In der mündlichen Verhandlung erklären K und B den Rechtsstreit in Höhe dieser Teilzahlung für erledigt.

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Einordnung des Falls

Wie lautet der Tenor bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Zivilprozess?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bedarf es hinsichtlich des erledigten Teils einer Entscheidung in der Hauptsache?

Nein!

Die Parteien können den Rechtsstreit auch teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt werden (idR bei Teilzahlungen des Schuldners). Infolgedessen entfällt die Rechtshängigkeit hinsichtlich dieses Teils und es ist diesbezüglich nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Im Übrigen ist eine Entscheidung in der Sache erforderlich. Hinsichtlich dieses Teils wird über die Kosten nach den allgemeinen Regeln (§§ 91ff. ZPO) entschieden. Aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen von K und B ist nur noch streitig darüber zu entscheiden, ob K einen Anspruch auf Zahlung weiterer €250 hat.
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2. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits erfolgt die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Teils durch Beschluss (§ 91a ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit ist bei teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Urteil zu entscheiden (sog. Kostenmischentscheidung). Es ergeht kein gesonderter Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO. Zur Ermittlung der einheitlichen Kostenquote erfolgt (1) zunächst eine getrennte Betrachtung des erledigten und des streitigen Teils und (2) dann Bildung einer Gesamtquote.

3. Muss hinsichtlich des erledigten Teils noch geprüft werden, ob es für die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Sicherheitsleistung bedarf?

Nein, das trifft nicht zu!

Nur hinsichtlich des noch streitigen Teils des Urteils kann es für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf eine Sicherheitsleistung ankommen (§§ 708ff. ZPO). Hinsichtlich des Teils der Kosten der auf den erledigten Teil fällt, ist dagegen zu berücksichtigen, dass bei vollständiger übereinstimmender Erledigung ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen wäre. Dieser wäre stets ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass bei bloßer Teilerledigung wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden wird, soll aber nicht zulasten des Vollstreckungsgläubigers gehen. Deshalb ist keine Sicherheitsleistung nach § 709 S. 1 ZPO anzuordnen, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf der Grundlage des § 91a ZPO geht.Für den Fall, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 709 S. 1 ZPO ausgesprochen wird, muss also der Teil der auf § 91a Abs.1 ZPO beruhenden Kosten betragsmäßig ermittelt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sustainable Finance

Sustainable Finance

3.6.2024, 09:40:33

Könntet ihr für diesen Fall ein Formulierungsbeispiel für die Tenorierung hinzufügen?

SEM

Semi

28.11.2024, 14:20:03

Die Kostenentscheidung wird wie sonst auch tenoriert und lediglich die Quote entsprechend angepasst, da sie einheitlich ergeht. Etwas missverständlich ist mE allerdings die Frage, ob ein Beschluss bei teilweise übereinstimmender

Erledigung

ergeht. Denn nach meinem Verständnis tut er das, nur ist er in das Urteil inkorporiert und wird nicht gesondert ausgewiesen, da überflüssiger Aufwand. Freue mich über Aufklärung und Korrektur! :)


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