Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Wie lautet der Tenor bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Zivilprozess?

Wie lautet der Tenor bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Zivilprozess?

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €500. Nach Klagezustellung zahlt B €250 an K. In der mündlichen Verhandlung erklären K und B den Rechtsstreit in Höhe dieser Teilzahlung für erledigt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Wie lautet der Tenor bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Zivilprozess?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bedarf es hinsichtlich des erledigten Teils einer Entscheidung in der Hauptsache?

Nein!

Die Parteien können den Rechtsstreit auch teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt werden (idR bei Teilzahlungen des Schuldners). Infolgedessen entfällt die Rechtshängigkeit hinsichtlich dieses Teils und es ist diesbezüglich nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Im Übrigen ist eine Entscheidung in der Sache erforderlich. Hinsichtlich dieses Teils wird über die Kosten nach den allgemeinen Regeln (§§ 91ff. ZPO) entschieden. Aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen von K und B ist nur noch streitig darüber zu entscheiden, ob K einen Anspruch auf Zahlung weiterer €250 hat.
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2. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits erfolgt die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Teils durch Beschluss (§ 91a ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit ist bei teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Urteil zu entscheiden (sog. Kostenmischentscheidung). Es ergeht kein gesonderter Beschluss nach § 91a Abs.1 ZPO. Zur Ermittlung der einheitlichen Kostenquote erfolgt (1) zunächst eine getrennte Betrachtung des erledigten und des streitigen Teils und (2) dann Bildung einer Gesamtquote.

3. Muss hinsichtlich des erledigten Teils noch geprüft werden, ob es für die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Sicherheitsleistung bedarf?

Nein, das trifft nicht zu!

Nur hinsichtlich des noch streitigen Teils des Urteils kann es für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf eine Sicherheitsleistung ankommen (§§ 708 ff. ZPO). Hinsichtlich des Teils der Kosten der auf den erledigten Teil fällt, ist dagegen zu berücksichtigen, dass bei vollständiger übereinstimmender Erledigung ein Beschluss nach § 91a Abs.1 ZPO ergangen wäre. Dieser wäre stets ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 794 Abs.1 Nr.3, 91a Abs.2 S.1 ZPO). Dass bei bloßer Teilerledigung wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden wird, soll aber nich zulasten des Vollstreckungsgläubiger gehen.. Deshalb ist nach § 709 Abs.1 ZPO keine Sicherheitsleistung anzuordnen, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf der Grundlage des § 91a ZPO geht.Für den Fall, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 709 Abs.1 ZPO ausgesprochen wird, muss also der Teil der auf § 91a Abs.1 ZPO beruhenden Kosten betragsmäßig ermittelt werden.
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