Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers 2

Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers 2

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kraftfahrerin K fährt mit 30km/h durch eine geschlossene Ortschaft, als der neunjährige J plötzlich auf die Fahrbahn springt. Dieser hatte sich zuvor im Spiel hinter einem Mähdrescher versteckt. K kann nicht mehr rechtzeitig bremsen, sodass es zum tödlichen Unfall kommt.

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Einordnung des Falls

Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach der Rspr. und hL setzt die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts zentral voraus, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Als Quellen in Betracht kommen sog. Sondernormen, Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers.
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2. Der einschlägige Sorgfaltsmaßstab ergibt sich ausschließlich aus der StVO.

Nein!

Am eindeutigsten ist die Bestimmung von Sorgfaltspflichten unmittelbar oder mittelbar aus Gesetzen wie der StVO (sog. Sondernormen). K hat sich an die einschlägigen Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten (§ 3 Abs. 3 StVO). Ebenso wie die Nichtbeachtung genereller Sorgfaltsregeln nur Indiz sorgfaltswidrigen Verhaltens ist, bildet die Befolgung bestimmter Schutzvorschriften allerdings auch nur ein Anzeichen für die Verkehrsgerechtheit des Verhaltens. Es bedarf daher noch einer weitergehenden Prüfung. Mangels einschlägiger Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise ist damit der allgemeine Maßstab des Durchschnittsbürger heranzuziehen.

3. K hat sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem allgemeinen Maßstab des Durchschnittsbürgers ergibt sich das Maß der anzuwendenden Sorgfalt daraus, wie sich ein gewissenhafter, besonnener Durchschnittsbürger in der konkreten Situation und sozialen Rolle des Täters verhalten würde. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Hier war J dem Sichtfeld der K entzogen. Ein durchschnittlicher Kraftfahrer braucht beim Fehlen besonderer Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, dass ihm jemand unmittelbar vor das Fahrzeug springt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

14.12.2021, 21:42:00

Ist K also straffrei?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.12.2021, 21:57:51

Hallo Mariam, in der Tat kann K hier keinerlei strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, weswegen er straffrei bleibt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

12.2.2022, 18:58:16

Sollte man in einem solchen Fall nicht zumindest auch die StVO in die Subsumtionen miteinbeziehen, um den Sachverhalt möglichst gut “auszuschlachten”? K hat ja sich ja nicht nur an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gehalten, sondern sie mit 30 km/h deutlich unterschritten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2022, 17:15:02

Hallo QuiGonTim, völlig richtig. Je näher Du Deine Fallprüfung an die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften andockst, desto besser. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

15.7.2022, 00:20:26

Warum reicht es hier nicht allein die StVO als Maßstab heranzuziehen ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2022, 12:18:25

Hallo I-m-possible, die Einhaltung oder Missachtung von geschriebenen Verhaltensnormen kann in der Tat regelmäßig einen Hinweis darauf geben, ob hier die notwendige Sorgfalt gewahrt wurde. Da es aber stets auf den konkreten Einzelfall und die konkrete Lage angkommt, genügt es nicht auf die abstrakt-generellen Regelungen allein abzustellen. Denn diese können den Einzelfall nie vollständig erfassen. Insofern kann man nicht ausschließlich auf die StVO abstellen, sondern muss hier prüfen, ob nicht dennoch ein Sorgfaltspflichtverstoß anzunehmen ist (vgl. auch BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 222 Rn. 15). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

24.2.2025, 12:26:19

@[Lukas_Mengestu](136780) Also wäre ein Sorgfaltspflichtverstoß bspw. gegeben, wenn die K hier zwar 30 km/h gefahren wäre, aber aufgrund der Fokussierung auf ihr Mobiltelefon nicht mehr

rechtzeitig

bremsen konnte und das Kind deshalb überfuhr? Oder verstößt das dann nicht auch schon wieder gegen § 1 II StVO?


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