Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 2)
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und seine Ehefrau M leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben eine Tochter. E verstirbt. Schon zu Beginn der Ehe besaß E €100.000, M war vermögenslos. Der Zugewinn der M über die zehn Ehejahre beträgt €100.000. E hat sich um den Haushalt gekümmert und keinen Zugewinn erzielt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da M den höheren Zugewinn erzielt hat, wäre sie eigentlich dem E gegenüber ausgleichspflichtig gewesen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der gesetzliche Erbteil der M beträgt nur ¼, da ihr mangels Zugewinnes des E kein Ausgleichsanspruch zusteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
16.8.2021, 08:48:56
Den letzten Satz verstehe ich nicht. Wieso erbt F 50k, wenn E am Anfang der Ehe vermögenslos war und keinen Zugewinn erzielt hat? Dann müsste E doch immer noch vermögenslos sein und F 50% von 0, also 0 erben, oder?
Taylaw
9.9.2021, 16:47:52
Nein, F bekommt hier tatsächlich 50.000€. Anders als beim normalen Zugewinnausgleich ist es im Erbrecht so, dass der Zugewinn pauschaliert wird. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, wer wann wieviel Zugewinn gemacht hat. Das kann man auch am Wortlaut des § 1371 festmachen, der allein davon spricht, dass sich der Erbteil des Ehegatten um 1/4 *der Erbschaft* erhöht – es wird gerade nicht auf den Zugewinn des Verstorbenen abgestellt. Das Erbe des F setzt sich damit aus 1/4 (gesetzlich) + 1/4 (pauschalierter Zugewinn) zusammen :)
TeamRahad 🧞
9.9.2021, 17:45:52
Danke Taylaw, das mit der 50%-Erbquote habe ich schon verstanden :) ändert aber nichts daran, dass E vermögenslos ist, die 100k Vermögen gehören doch F laut Sachverhalt
Taylaw
9.9.2021, 20:54:18
Ahh, jetzt sehe ich was du meinst und meinen Gedankenfehler – sorry! Du hast absolut Recht. Prinzipiell wäre es ja nach der Sachverhaltskonstellation gerade so, dass F ihr eigenes Vermögen erbt und das macht in der Tat keinen Sinn. mEn ließe sich die Problematik besser darstellen, würde man E einen Zugewinn von bspw 10.000€ andichten. Bei einer Scheidung hätte F so zwar keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, da ihr Zugewinn den des E deutlich übersteigt, bei einem Erbfall würde sie aber trotzdem den pauschalierten Zugewinn von 1/4, also insgesamt also 1/2 erben.
TeamRahad 🧞
9.9.2021, 21:12:04
Jo genau, irgendein Vermögen müsste der E haben damits Sinn ergibt 😊
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 10:23:31
Vielen Dank euch beiden! Ihr habt natürlich vollkommen recht, dass F hier nicht ihr eigenes Vermögen erben kann. Wir haben den Sachverhalt dahingehend angepasst, dass E nun mit 100.000€ in die Ehe startet. Dann hat er zwar weiterhin keinen Zugewinn, aber F kann nun von ihm etwas erben. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team