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Gesetzliche Erbfolge
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 3)
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 3)
4. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (7.435 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Erblasser E und seine Ehefrau F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei Kinder. Infolge eines Unfalls verstirbt E plötzlich und unerwartet. Bei Eingehung der Ehe hatten beide kein Vermögen. Der Zugewinn des E über die zehn Ehejahre beträgt €100.000. F hat sich um den Haushalt gekümmert und konnte daher keinen Zugewinn erzielen.
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Einordnung des Falls
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F erbt von ihrem Ehegatten €50.000.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ausschlagung der Erbschaft würde sich für F finanziell lohnen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simp4zuko
15.8.2021, 09:33:30
Wie kommt man auf das 1/8 des Nachlasswerts für den Pflichtteilsanspruch?

TeamRahad 🧞
16.8.2021, 08:58:09
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, 2303 II, I 2. Gem. 1371 II Hs. 2 ist für die Berechnung im vorliegenden Fall der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil maßgeblich für die Berechnung, also der gesetzliche Erbteil ohne pauschale Erhöhung um 1/4 nach 1371 I Hs1. Nach 1931 I 1 beträgt der gesetzliche Erbteil 1/4. 1/2 * 1/4 = 1/8

simp4zuko
16.8.2021, 09:16:47
Ah top vielen Dank🙌🏻 Dass man nach 1371 II Hs.2 nur vom ursprünglichen (nicht erhöhten) gesetzlichen Erbteil ausgeht, hatte ich übersehen. Jetzt ist alles klar! 👌🏼

Klima-Kleber
20.6.2023, 13:18:41
schreibt sowas doch direkt mit in die Erklärung
Juratiopharm
17.2.2022, 13:37:15
Ich verstehe 1371 "nicht gesetzliche erhöhter Erbteil" immer als 1/4 nach 1931. Und wenn ausgeschlagen wird, erbe ich ja nichts - und nicht nur bloß den Pflichtteil, oder nicht? Wo biege ich falsch ab?

Lukas_Mengestu
21.2.2022, 13:56:07
Hallo Juratiopharm, der "nicht gesetzliche erhöhte Erbteil" (§ 1371 Abs. 2 BGB) ist lediglich der Ausgangspunkt der Berechnung des Pflichtteils. Richtig ist, dass es sich hierbei um 1/4 handelt. Diesen Erbteil musst Du jetzt aber noch halbieren, um beim Pflichtteil zu landen (§ 2301 Abs. 1 S. 2 BGB), dies ergibt dann 1/8. Richtig ist auch, dass grundsätzlich das Ausschlagen der Erbschaft dazu führt, dass man keinen Pflichtteil geltend machen kann. Davon macht aber § 1371 Abs. 3 BGB explizit eine Ausnahme, sodass der ausschlagende Ehegatte dennoch seinen Pflichtteil geltend machen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
HaRe
16.2.2023, 09:42:10
Die Aussage "erbt 50.000 Euro" sehe ich im Hinblick auf die entstehende Erbengemeinschaft als nicht korrekt an. Allenfalls könnte man es so formulieren, dass ihr wirtschaftlich gesehen 50.000 Euro am Nachlass zustehen.

Nora Mommsen
16.2.2023, 10:48:05
Hallo DeRe, danke für deinen Vorschlag. Wir haben die Formulierung nun geändert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
10.1.2025, 20:41:37
@[Nora Mommsen](178057) Bei mir wird immer noch die falsche Formulierung "erbt 50.000 Euro" angezeigt.

Anna-Lena.2002
14.5.2023, 15:06:06
Wie zur Hölle kann ich einschätzen, ob sich das finanziell für F lohnt, wenn ich nicht weiß, wie viel beim Erbe drin gewesen wäre… also dahingehend ist der Fall echt unschön.

Carl Wagner
14.5.2023, 17:32:25
Vielen Dank für deine Frage Anna-Lena.2002! Da E bei Eingehung der Ehe kein Vermögen hatte, ist der erreichte Zugewinn (100.000 €) identisch mit dem Vermögen, dass vererbt wird (100.000 €). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
asanzseg
16.6.2023, 13:08:12
Also ich sehe das genauso wie Anna-Lena. Mit der bloßen aussage er hätte einen Zugewinn erwirtschaftet lässt sich aus dem Sachverhalt erstmal nicht schließen dass das mit dem Veerbten Vermögen identisch ist.
MLena
26.3.2024, 10:18:12
Das kann man meiner Ansicht nach schon aus dem SV schließen, falls noch mehr vererbt werden würde, wären natürlich weitere Angaben im SV ;)
Diaa
16.10.2023, 09:00:09
Hey, ich finde die erste Frage ein bisschen verwirrend. Denn gesetzlich erbt der Ehegatte 1/4 und später kommt der zweite 1/4 dazu.
se.si.sc
16.10.2023, 09:19:19
In gewissem Umfang ist die Verwirrung dem System geschuldet, weil § 1
371 BGBeben auch das Ehegattengüterrecht und das Erbrecht in gewisser Weise vermengt. Dennoch finde ich die Frage zumindest für den vorliegenden Fall richtig und präzise gestellt. Zunächst spricht § 1371 I BGB explizit davon, dass die Anrechnung durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils geschieht, 1/4 aus § 1
371 BGBwird also dem gesetzlichen Erbteil zugeschlagen, sodass man mE durchaus sagen kann, dass auch dieser Teil "geerbt" wird. So sieht es jedenfalls für die Frage der Anknüpfung nach der EuErbVO auch der EuGH (C-558/16 - Mahnkopf), der in einer Vorschrift wie § 1371 I BGB eine Regelung sieht, die in den Anwendungsbereich der VO fällt. Die Anrechnung nach § 1371 I BGB geschieht auch nicht "später", wie du schreibst, sondern nach § 1371 I BGB genau im Zeitpunkt des Todes des Erblassers/Ehegatten - und damit zum selben Zeitpunkt wie die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 I BGB. Ein Rangverhältnis zwischen Erbrecht und dem güterrechtlichen Ausgleich gibt es damit mE nicht.
chu
12.1.2024, 09:16:11
Liebes Jurafuchs-Team, in der Subsumtion zur letzten Frage muss "sie" im letzten Satz kleingeschrieben werden.
Leo Lee
14.1.2024, 09:05:52
Hallo chu, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Ryd
7.12.2024, 23:17:38
Typischerweise wird bei solchen Konstellationen nicht beachtet, dass der Pflichtteilsanspruch + Zugewinn lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft darstellen. Die Erbenstellung genießt darüber hinausgehende Schutzmöglichkeiten, weshalb die bloße +/- Rechnung der Vermögenswerte auf dem Papier nicht als allein ausschlaggebend zu betrachten ist.