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Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Zugewinngemeinschaft enterbter Ehegatte (Vertiefungsfall 1)
Zugewinngemeinschaft enterbter Ehegatte (Vertiefungsfall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Erblasser E und seine Ehefrau F lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kurz vor seinem Tod hat E von der Untreue seiner Ehefrau erfahren. Diese hatte ihn Zeit seines Lebens mit seinem Bruder B betrogen. Infolgedessen hat E die beiden in seinem Testament „enterbt“. E hat keine weiteren Verwandten.
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Einordnung des Falls
Zugewinngemeinschaft enterbter Ehegatte (Vertiefungsfall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann seine Ehefrau enterben.
Ja!
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2. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von ¼ des Erbes.
Genau, so ist das!
3. Die Ehefrau hat außerdem einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.
Ja, in der Tat!
4. Auch der Bruder B hat Anspruch auf einen Pflichtteil.
Nein!
5. Da kein anderer Erbe in Betracht kommt, erbt der Fiskus.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
23.5.2023, 23:24:45
Wird das enterben der Frau nicht etwas umgangen wenn man ihr den Pflichtteil von 1/4 + Zugewinnausgleich gewährt. Das kann doch je nach Zugewinn den gesetzlichen Erbteil von 1/2 übersteigen, dass heißt ich würde als Erblasser mein Ziel gar nicht erreichen können oder übersehe ich da was ?
Showstehler
11.7.2023, 17:06:46
Fiona
5.10.2023, 14:15:41
Ist Fiskus nicht mehr mit Kirche assoziiert? Fände es sinnvoller Fiskus direkt mit Staat auszutauschen.
Paulah
6.10.2023, 13:59:40
Fiskus ist eindeutig der Staat und nicht die Kirche
FW
24.8.2024, 13:34:02
Hallo, Ich finde das etwas unbillig, dass die Ehefrau trotz ihrer schwerwiegenden Verfehlung - der Affäre mit sogar dem Bruder - trotzdem einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben soll. Zwar liegt hier wegen einer fehlenden wirtschaftlichen Verfehlung während der Ehe nach § 1381 I, II BGB zwar kein Leistungsverweigerungsrecht vor, jedoch lässt der Wortlaut „insbesondere“ ja auch andere Arten von Verfehlungen vor. M.E. könnte man doch auch mit einem erst-recht Schluss die Affäre als grobe Unbilligkeit ansehen, da dies ja nicht nur eine wirtschaftliche Verfehlung, sondern gerade eine der schwerwiegendsten, subjektiven Verfehlungen der Ehe überhaupt - die Untreue - darstellt. Von der Natur der Pflicht überwiegt die ewige Treue ja auch deutliche rein vermögensrechtliche Verpflichtungen. Sofern man jedoch der Ansicht ist, dass § 1381 I,II BGB primär auf vermögensrechtliche Verfehlungen zugeschnitten ist, könnte man dann eventuell ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ansehen? Es ist nämlich durchaus widersprüchlich eine Ehe einzugehen, dann eine Affäre mit einem Dritten beginnen und sich letztendlich doch auf einen Ausgleichsanspruch zu berufen.