Grundfall: Fund
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf ihrem Neujahrsspaziergang durch Gröde entdeckt F einen silbernen Ring (Wert: € 300), der R aus der Tasche gefallen ist. F nimmt den Ring an sich und meldet den Fund am 02.01. bei der zuständigen Gemeindeverwaltung. Am 01.09. fragt R erstmals bei der Behörde nach ihrem Ring.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Fund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Fund erwirbt F am 01.01. das Eigentum an dem Ring (§ 973 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Ring war eine verlorene Sache (§ 973 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Ist F Finderin des Rings (§ 973 Abs. 1 BGB)?
Ja!
4. F hat den Fund des Rings ordnungsgemäß angezeigt (§ 965 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. R hat ihren Anspruch innerhalb der 6 Monatsfrist bei der Gemeinde angemeldet.
Nein, das trifft nicht zu!
6. F ist am 03.07. Eigentümerin des Rings geworden.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
29.3.2023, 08:00:22
Erwirbt F nicht bereits am 02.07 um 24 Uhr (Beginn: 03.01. 0 Uhr und Ende 02.07 24 Uhr) Eigentum und nicht „erst“ am 03.07 0 Uhr? Ich weiß da ist nur eine juristische Sekunde Unterschied, aber es gibt sicher Korrektoren denen sowas aufstößt.
Marvin
27.4.2023, 09:39:12
Der Wortlaut in § 188 Abs. 2 BGB spricht ja vom „Ablauf“ des letzten Tages. Ich glaube deshalb ist es aber richtig vom 03.07. zu sprechen. Denn bis zum 02.07. um 24 Uhr kann ja noch die Anzeige fristwahrend eingehen. Tut sie dies nicht, ist F ab dem 03.07. um 0 Uhr Eigentümerin.
GO
13.1.2024, 12:17:30
Ja, aber dann wäre es doch umso richtiger zu sagen, dass der F am 2.07 um 24 Uhr das Eigentum erwirbt. Also ich stimme da Petrus zu:)
streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com
8.2.2025, 00:32:02
Auch der Wortlaut von 188 Abs. 2 Var 2 spricht dafür, dass hier der 02.07 um 24 Uhr der maßgebliche Zeitpunkt ist, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das wäre hier der 02.01 (Ereignis der Anzeige des Fundes), sodass man nur den "Monatszähler" um 6 "vordrehen" muss, für das Fristende. Sowohl 188 II Var. 2 als auch 973 I sprechen von Ablauf. Aber sicher bin ich mir auch nicht, im müko habe ich jedenfalls keine Hinweise auf eine besondere Fristenberechnung gefunden. Falls jemand da weiß wie es richtig geht, wäre ich sehr dankbar 🙏
benjaminmeister
23.2.2025, 19:03:24
Gibt es ein 24 Uhr überhaupt? Ich würde eher sagen es gibt nur 23:59:59 und mit der nächsten Sekunde befindet man sich schon im nächsten Tag mit 0:00:00. Nimmt man an, dass 24 Uhr zum bisherigen Tag gehört, dann hätte dieser Tag 24 volle Stunden und eine Sekunde. Das kann aber mMn. nicht richtig sein.