Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
4. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (7.088 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf ihrer Fahrt zur Arbeit in einer S-Bahn der DB-AG findet F auf dem Sitz neben ihrem Platz ein Handy (Wert: € 900), bei dem sie erkennt, dass es ihrer Bekannten B gehört. Dennoch gibt F das Handy beim Fundbüro der DB ab. B holt das Handy kurze Zeit später ab.
Diesen Fall lösen 54,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hätte B das Handy nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt, hätte F das Eigentum daran erworben (§§ 973, 978 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. F war verpflichtet, den Fund des Handys direkt bei B anzumelden (§§ 965 Abs.1, 978 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Steht F ein Finderlohn i.H.v. € 37 (5%*€500+3%*€400) zu (§§ 971 Abs. 1, 978 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze
7.12.2023, 10:07:09
was ist denn der Grund für diese spezielle Regelung?

Nora Mommsen
7.12.2023, 10:40:15
Hallo Natze, danke für deine Frage. Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, dass eine öffentliche
Behördeoder ein öffentliches Verkehrsmittel geregelter ist, als der allgemeine öffentliche Raum. Sachen und Personen, die sich dort befänden stünden daher sowieso unter besonderem Schutz. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass die zuständige Aufsicht den Raum noch unter Kontrolle hat und der Finder diese "nur einen Schritt voraus ist". Daher sei auch der Aufwand für den Finder das Objekt abzugeben geringer. Deshalb seien bei solchen Funden auch die Finderrechte wegen „der Geringfügigkeit des vom Finder zu leistenden Dienstes“ eingeschränkt. Dies wird in der Literatur durchaus kritisiert. Zum einen inwieweit tatsächlich höhere Gewalt einer
Behördebeispielsweise über die Räumlichkeiten besteht, des Weiteren ob diese Regelung im Zivilrecht gut verortet ist und nicht zuletzt die Unbestimmtheit der Begriffe "
Behörde" und "Verkehrsanstalt". Nichtsdestotrotz gilt die Norm seit 1978 unverändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Natze
7.12.2023, 10:43:32
Vielen Dank! Jetzt erschließt es sich mir mehr :)
lawfulthings
7.6.2024, 14:26:05
Ich verstehe nicht, wieso der Finderlohn Anwendung findet, weil er doch nach § 978 I 2 BGB ausgeschlossen sein müsste?
Timurso
7.6.2024, 14:47:09
Siehe § 978 II BGB.