Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)

15. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der mittelalterliche Schmuck ist ein Schatz i.S.v. § 984 BGB.

Genau, so ist das!

Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen war, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann (§ 984 BGB). Verborgen ist eine Sache, die nicht problemlos sinnlich wahrnehmbar ist. Weiterhin darf der ursprüngliche Eigentümer gerade deswegen nicht mehr ermittelbar sein, weil die Sache so lange verborgen war. Um § 984 BGB direkt anwenden zu können, muss der Schatz außerdem irgendwann einmal im Eigentum einer Person gestanden haben.Der Goldschmuck stand in der Vergangenheit im Eigentum einer Person und war in einem Grundstück vergraben, d.h. verborgen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Eigentümer 700 Jahre später noch zu ermitteln sein wird.
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2. Hat E den Schmuck entdeckt?

Ja, in der Tat!

Entdecken im Sinne des § 984 BGB bedeutet, die sinnliche Wahrnehmung des Schatzes. Insoweit deckt sich das Tatbestandsmerkmal mit dem „Finden“ nach § 965 BGB. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Entdecker die Sache selbst durch eine eigene Handlung freilegt.Hier hat der E infolge von Aushubarbeiten den Goldschmuck wahrgenommen und damit entdeckt.

3. Für den Eigentumserwerb nach § 984 BGB ist es erforderlich, dass E den Schmuck ausgräbt und in seine Tasche steckt.

Nein!

Grundsätzlich ist es für den Schatzfund erforderlich, dass der Finder infolge der Entdeckung Besitz an der Sache begründet. Hierzu muss der Entdecker die Sache aber nicht zwingend vollständig ausgraben. Denn es soll kein Anreiz gesetzt werden, dass der Entdecker eine historisch bedeutsame Stätte zerstört.Hier hat E den Schmuck an sich genommen und so in jedem Fall Besitz daran begründet.

4. E ist Alleineigentümer des Goldschmucks geworden (§ 984 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb nach § 984 BGB setzt voraus, dass (1) ein Schatz vorliegt, (2) der entdeckt wird und den der Entdecker (3) in Besitz nimmt. Sind diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, erwerben der Entdecker und der Eigentümer der Sache, in der der Gegenstand verborgen war, jeweils zur Hälfte das Eigentum an der Sache.E hat den Schmuck entdeckt und Besitz daran begründet. Der Schmuck ist ein Schatz i.S.v. § 984 BGB. Der Schmuck war im Grundstück des V verborgen. E und V erwerben somit jeweils zur Hälfte Miteigentum daran.Nach Art. 73 EGBGB bleiben abweichende Vorschriften der Länder unberührt. Die Eigentumsverhältnisse am Schatz bzw. einen Anspruch auf Finderlohn werden dabei sehr unterschiedlich geregelt. Überblick bei: Oechsler, in: MüKo-BGB, 9. A. 2023, § 984 RdNr. 12.
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