Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der mittelalterliche Schmuck ist ein Schatz i.S.v. § 984 BGB.
Genau, so ist das!
2. Hat E den Schmuck entdeckt?
Ja, in der Tat!
3. Für den Eigentumserwerb nach § 984 BGB ist es erforderlich, dass E den Schmuck ausgräbt und in seine Tasche steckt.
Nein!
4. E ist Alleineigentümer des Goldschmucks geworden (§ 984 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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J00P1950
2.4.2023, 15:25:55
Bei der dritten Frage steht, dass man bei Dinosaurierknochen § 984 BGB analog für den Eigentumserwerb des „Entdeckers“ angewandt hat. Ich halte das für nicht richtig. Ich meine es ist eher so, dass sich bei solchen „Funden“ der Eigentumserwerb nach den landesrechtlichen Ausgrabungs- und Denkmalschutzgesetzen richtet. So wird beispielsweise - anhand des Hessischen Landesrechts verdeutlicht - unmittelbar das Land (= Hessen) Eigentümerin mit der Entdeckung eines Bodendenkmals, das als bewegliche Sache herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (§ 25 Hessisches Denkmalschutzgesetz), wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben (Nr. 1), bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden (Nr. 2) oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden (Nr. 3). Das ist auch nachvollziehbar, damit solche Entdeckungen von überragendem historischen Wert in den Besitz der öffentlichen Hand fallen und nicht in die eines Privaten, der damit u.U. Handel betreibt. Infolgedessen ist auch die vierte Frage („E ist Alleineigentümer des Goldschmucks geworden [§ 984 BGB]?) nicht richtig. Entweder wandelt man den Fall um auf Gegenstände, die in jüngere Zeit vergraben wurden, oder man ergänzt die Lösung um die hier ausgeführten Gedanken zum Eigentumserwerb des Landes am Ende das Falles.
J00P1950
2.4.2023, 15:38:12
Siehe Palandt/Herrler, 82. Aufl. [2023], § 984 BGB Rn. 2.
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Lukas_Mengestu
4.4.2023, 15:48:02
Hallo Joop1950, klasse Hinweis. Bei dem Zusammenspiel von Landes- und Bundesrecht muss man sich allerdings klarmachen, dass im Grundsatz das Bundesrecht vorgeht (Art. 31 GG). Bereits seit dem Mittelalter galten zugunsten des Inhabers der Staatsgewalt bestimmte Hoheitsrechte (sog. "Regalien"), darunter auch das Eigentum an aufgefundenen Schätzen. Daran sollte durch die Einführung des BGB (1.1.1900) nichts geändert werden. Art. 73 EGBGB normiert insoweit, dass bestehende Regelungen zu Regalien unberührt bleiben sollten. Im Hinblick auf Fossilien billigt das BVerwG den Ländern auch eine eigene Regelungskompetenz zu, sodass auch weitergehende Regelungen erlassen werden können (BVerwG, Urteil vom 21-11-1996 - 4 C 33/94 = NJW 1997, 1171). Einen Überblick über die verschiedenen Gesetze findest Du bei MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 984 Rn. 12. Da sich die Landesgesetze im Hinblick auf Eigentumslage und Finderlohn stark unterscheiden, haben wir im Sachverhalt klargestellt, dass hier kein Landesrecht Anwendung findet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team