Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
30. August 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (10.564 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.
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