Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehefrau E will alle Schulden ihres Mannes A begleichen. A schuldet C €1000. E reicht einen von ihr gefälschten Scheck bei As Bank B ein. Der Scheck weist den geschuldeten Betrag und A als Aussteller aus. B zahlt unwissend den ausgewiesenen Betrag an C und belastet das Konto des A.
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Einordnung des Falls
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Person des Leistenden wird bei einer fehlenden Anweisung stets aus Sicht des objektiven Zuwendungsempfängers beurteilt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat durch B an C geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bank B hat an C geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. Bank B hat einen Anspruch gegen C aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
10.1.2023, 23:12:21
Hat A einen Anspruch aus 675u S. 1 gegen B?
David.
6.8.2023, 17:52:59
Aus § 675u S. 2
antoniasophie
26.12.2023, 20:56:34
fehlt nicht noch “auf Kosten des Gläubigers” als TB-Merkmal des 812 I 1 Alt.2?
CR7
9.1.2024, 12:13:34
Das ist hier der Fall. Die 1.000 EUR waren der B zugewiesen. Die B hat eine Verletzung des Zuweisungsgehalts ihres Eigentums erlitten.
Bioshock Energy
22.10.2024, 16:13:44
Aber es wird doch nur das Konto des A belastet. Eingegriffen wurde doch dann in den Zuweisungsgehalt des Rechts des A. Ich verstehe nicht wieso der Eingriff hier auf Kosten der B erfolgt sein soll, diese Verliert doch nichts. Vielleicht kannst du das nochmal ein bisschen genauer erklären @[CR7](145419)?
Simon
14.11.2024, 00:10:03
Der Zahlungsdienstevertrag zwischen A und B ist ein Sonderfall des
Geschäftsbesorgungsvertrages, s. § 675c BGB. Führt die Bank eine Zahlung aus, so fließen die Vermögenswerte zunächst aus ihrem Vermögen ab. Sie hat dann aber einen
Aufwendungsersatzanspruchnach §§ 675c I, 670 BGB und einen Entgeltanspruch nach § 675f V 1 BGB. Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung (wie hier) besteht aber kein
Aufwendungsersatzanspruch, s. § 675u S. 1 BGB. Damit liegt nur ein Eingriff in Rechte der B vor.
Flohm
29.4.2024, 09:20:49
wieso liegt hier keine vorrangige Leistungskondiktion von C gegen E vor? E hat bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des E gemehrt. Dies geschah auch ohne Rechtsgrund.
CR7
5.7.2024, 16:51:07
Nein. E hat gerade nicht das Vermögen des C gemehrt, da der Scheck gefälscht war und den A auswies. Ein
objektiver Dritterhätte es als einen Scheck des A gewertet, also hat sie nicht das Vermögen bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Es ist gab zudem auch keinen Cashflow aus dem Vermögen der E an C, sondern wenn dann von A an C. Aber A wusste nichts davon, so dass es unbewusst war.
Jimmy105
8.11.2024, 12:49:02
müsste es Ganz am Ende nicht wie folgt heißen: "Denn wäre die Leistung dem vermeintlich Anweisenden zuzurechnen, so bestünde eine vorrangige Leistungsbeziehung". Die Zurechnung bezieht sich ja nur auf die Leistung. Bereits mit der Leistung ist die
Nichtleistungskondiktiongesperrt. Ob die Leistung auch ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und damit eine Kondiktion begründet ist davon unabhängig. Gerne korrigieren.