Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehefrau E will alle Schulden ihres Mannes A begleichen. A schuldet C €1000. E reicht einen von ihr gefälschten Scheck bei As Bank B ein. Der Scheck weist den geschuldeten Betrag und A als Aussteller aus. B zahlt unwissend den ausgewiesenen Betrag an C und belastet das Konto des A.
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Einordnung des Falls
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Person des Leistenden wird bei einer fehlenden Anweisung stets aus Sicht des objektiven Zuwendungsempfängers beurteilt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat durch B an C geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bank B hat an C geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. Bank B hat einen Anspruch gegen C aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
10.1.2023, 23:12:21
Hat A einen Anspruch aus 675u S. 1 gegen B?
David.
6.8.2023, 17:52:59
Aus § 675u S. 2
antoniasophie
26.12.2023, 20:56:34
fehlt nicht noch “auf Kosten des Gläubigers” als TB-Merkmal des 812 I 1 Alt.2?
CR7
9.1.2024, 12:13:34
Das ist hier der Fall. Die 1.000 EUR waren der B zugewiesen. Die B hat eine Verletzung des Zuweisungsgehalts ihres Eigentums erlitten.
Bioshock Energy
22.10.2024, 16:13:44
Aber es wird doch nur das Konto des A belastet. Eingegriffen wurde doch dann in den Zuweisungsgehalt des Rechts des A. Ich verstehe nicht wieso der Eingriff hier auf Kosten der B erfolgt sein soll, diese Verliert doch nichts. Vielleicht kannst du das nochmal ein bisschen genauer erklären @[CR7](145419)?
Flohm
29.4.2024, 09:20:49
wieso liegt hier keine vorrangige Leistungskondiktion von C gegen E vor? E hat bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des E gemehrt. Dies geschah auch ohne Rechtsgrund.
CR7
5.7.2024, 16:51:07
Nein. E hat gerade nicht das Vermögen des C gemehrt, da der Scheck gefälscht war und den A auswies. Ein
objektiver Dritterhätte es als einen Scheck des A gewertet, also hat sie nicht das Vermögen bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Es ist gab zudem auch keinen Cashflow aus dem Vermögen der E an C, sondern wenn dann von A an C. Aber A wusste nichts davon, so dass es unbewusst war.