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Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
Sachverhalt
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Zurechnung einer Leistung wegen Rechtsscheins
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass dieser an K liefern soll, möchte dies aber wegen Unklarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit K widerrufen. Der Widerruf kommt allerdings nicht bei D an. D liefert an K.
Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)
A schuldet C €1.000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.