Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.
Einordnung des Falls
Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der Bank B an C vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Der Scheck ist als bereicherungsrechtliche Anweisung zu sehen.
Ja, in der Tat!
3. C wusste von der Sperrung des Schecks. Ist der widerrufene Scheck immer noch A als Anweisung zurechenbar?
Nein!
4. B hat einen Anspruch auf Rückzahlung der €1000 direkt gegen C (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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CR7
2.1.2024, 15:52:04
Liebes Team, aus dem SV geht mMn nicht eindeutig hervor, dass C bösgläubig ist. Liebe Grüße
david1234
26.2.2024, 15:04:37
Kann ich nur zustimmen, ähnelt sehr dem vorherigen
Flohm
29.4.2024, 10:31:28
Ich verstehe euch. Allerdings fängt Frage 3 mit dem Satz an. C wusste von der Sperrung des Schecks. Das ist noch keine Frage, sondern als Aussage eine Erweiterung des SV. Danach kommt erst die Frage :)