Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)


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Klassisches Klausurproblem

A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.

Einordnung des Falls

Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der Bank B an C vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Bank B verfolgt gegenüber C keinen eigenen (Leistungs-)Zweck, sondern wollte nur die (vermeintliche) Anweisung ihres Kunden A ausführen. B wollte nur als Angewiesener handeln. Auch aus Sicht des C liegt keine Leistung der B vor. C ging von einer Leistung des A aus, nicht von As Bank B. Es liegt somit keine Leistung der Bank B an C vor.

2. Der Scheck ist als bereicherungsrechtliche Anweisung zu sehen.

Ja, in der Tat!

Die bereicherungsrechtliche Anweisung ist untechnisch zu verstehen. Gemeint ist eine Aufforderung des Anweisenden an den Angewiesenen, eine Zuwendung an den Anweisungsempfänger zu tätigen, also ein tatsächlicher Veranlassungsakt. Die Anweisung stellt eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über Willenserklärungen. Die Bank, auf die der Scheck gezogen ist, wird angewiesen, an den im Scheck ausgewiesenen Begünstigten den Betrag zu zahlen. Der Betrag wird vom Konto des Ausstellers abgezogen. Ein Scheck kann wirksam vor der Einlösung vom Aussteller widerrufen werden.

3. C wusste von der Sperrung des Schecks. Ist der widerrufene Scheck immer noch A als Anweisung zurechenbar?

Nein!

Ob eine fehlende oder fehlerhafte Anweisung zurechenbar ist, beurteilt sich danach, ob (1) der vermeintlich Anweisende diese veranlasst hat und (2) der Zuwendungsempfänger gutgläubig ist. A hatte den Scheck (also die Anweisung) rechtzeitig (vor Auszahlung) widerrufen. Allerdings hat A die drei Beteiligten (A, B und C) durch den Scheck zu einem Leistungsdreieck zusammengebracht. Das Risiko, die Beteiligten nicht mehr aus dem Leistungsdreieck lösen zu können, trägt grundsätzlich A. A hat den Rechtsschein veranlasst. Allerdings war C nicht in guten Glauben an die Wirksamkeit der Anweisung. C ist also nicht schutzwürdig.

4. B hat einen Anspruch auf Rückzahlung der €1000 direkt gegen C (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzungen der Nichtleistungskondiktion sind, dass der Anspruchsgegner (Bereicherungsschuldner) (1) etwas, (2) in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung, (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. C hat die €1000 nicht durch Leistung des A erlangt. Denn C wusste, dass A Cs Vermögen nicht bewusst mehren wollte. B selbst hat auch keine Leistung erbracht. Damit liegt keine vorranige Leistungskondiktion vor und B kann die Rückzahlung aus Nichtleistungskondiktion verlangen.

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CR7

CR7

2.1.2024, 15:52:04

Liebes Team, aus dem SV geht mMn nicht eindeutig hervor, dass C bösgläubig ist. Liebe Grüße

DAV

david1234

26.2.2024, 15:04:37

Kann ich nur zustimmen, ähnelt sehr dem vorherigen

FL

Flohm

29.4.2024, 10:31:28

Ich verstehe euch. Allerdings fängt Frage 3 mit dem Satz an. C wusste von der Sperrung des Schecks. Das ist noch keine Frage, sondern als Aussage eine Erweiterung des SV. Danach kommt erst die Frage :)


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