Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Einbau-Fall

Baustoffhändlerin H liefert Bauunternehmer U Baumaterial unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor Zahlung baut U dieses in das Grundstück des G ein. Mit G hat U einen Werkvertrag. U fällt in Insolvenz. Händler H verlangt nun das Geld von G.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1.000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €.1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)

A schuldet C €1.000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Widerrufener Scheck

A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Geschäftsunfähig

A ist geschäftsunfähig (§ 105 Abs. 1 BGB). Trotz dessen möchte er pflichtbewusst die gegenüber C bestehende Pflicht i.H.v. €1000 begleichen. Deshalb erteilt er einen Überweisungsauftrag an seine Bank B, welche diesen unwissend ausführt. B verlangt nun das überwiesene Geld.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Leistung auf fremde Schuld

As Mission ist es, das Leben ihrer Erzfeindin C möglichst schwer zu machen. Deshalb zahlt sie die Darlehensschuld der C in Höhe von €3.000 gegenüber Bank B. Die Darlehensschuld war allerdings erst in zwei Monaten fällig (§ 271 Abs. 2 BGB). A verlangt aber sofort Zahlung von C.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Zurechnung einer Leistung wegen Rechtsscheins

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass dieser an K liefern soll, widerruft dies aber wegen Unklarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit K. Der Widerruf kommt allerdings nicht bei D an. D liefert an K.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

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"normale Anweisungssituation"

A verkauft B (§ 433 BGB) einen Kühlschrank. Anschließend verkauft B dem C den Kühlschrank. Um die Lieferkette abzukürzen, weist B den A an, den Kühlschrank direkt an C zu liefern. A liefert direkt an C.