Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Einbau-Fall
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Hundehalter H glaubt, dass sein Hund den Nachbargarten der N verwüstet hat und zahlt €500 Schadensersatz. Tatsächlich zerstörte das Hausschwein des S den Garten. Da N mittlerweile pleite ist, will H die Zahlung als Leistung des S gelten lassen und von S das Geld zurück.
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
S ist an der F-OHG und an der T-KG beteiligt. F und T schulden Gläubiger G jeweils Werklohn i.H.v. €1000. G spricht mit S über die Zahlung von Ts Verbindlichkeit. Als F €1000 „zur Zahlung der Verbindlichkeit“ an G überweist, denkt G, dies erfolge zugunsten der T, da er von S' Beteiligung an F weiß.
Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II
Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1.000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €.1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.
Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung I
A hat eine seiner Lagerhallen bei V gegen Feuer versichert. Als die Halle tatsächlich abbrennt, tritt A den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen V an B ab. V zahlt diese an B aus. Später stellt sich heraus, dass A das Feuer tatsächlich selbst gelegt hat. V will ihr Geld wieder.
Fehlerhafte Auszahlung durch Bank
Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)
Widerrufener Scheck
A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.
Geschäftsunfähig
Fälschung (BGH NJW-RR 1990, 1200 (1201; NJW 1994, 2357, 2358)
Wirksame Anweisung - Doppelmangel
Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam
Leistungskette - unentgeltliche Verfügung
Bestimmung des Leistungsverhältnisses bei irrtümlicher Leistung
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
Insichgeschäft – Missbrauch der Vertretungsmacht und Bereicherungsausgleich
Leistung auf fremde Schuld
As Mission ist es, das Leben ihrer Erzfeindin C möglichst schwer zu machen. Deshalb zahlt sie die Darlehensschuld der C in Höhe von €3.000 gegenüber Bank B. Die Darlehensschuld war allerdings erst in zwei Monaten fällig (§ 271 Abs. 2 BGB). A verlangt aber sofort Zahlung von C.
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
F hat bei der Versicherung V eine Lebensversicherung zugunsten ihres Ehemanns M abgeschlossen. F täuscht ihren Tod vor. V zahlt die Versicherungssumme in Höhe von €700.000 an M. Später stellt sich der wahre Sachverhalt heraus.
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
C möchte nach ihrem Abitur unbedingt nach Australien. Dafür bucht C bei Reiseveranstalterin B eine Pauschalreise für €4.000. Dafür bucht B bei A ein Hotelzimmer für C. Nach der Reise stellt sich heraus, dass C minderjährig ist und der Vertrag nicht von ihren Eltern genehmigt wurde.
Abgekürzte Lieferung
Leistungskette - Doppelmangel
Grundlegende Wertungskritierien
Zurechnung einer Leistung wegen Rechtsscheins
fehlerhafte Banküberweisung
Fehlen einer Anweisung
Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
"normale Anweisungssituation"
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