Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II
Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1.000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €.1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Widerrufener Scheck + Bösgläubigkeit des Begünstigten (BGHZ 87, 393)
A schuldet C €1.000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Widerrufener Scheck
A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Wirksame Anweisung - Doppelmangel
A verkauft eine Waschmaschine an B. B verkauft diese an C. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern, was A auch tut. Später ficht A den Kaufvertrag mit B wirksam an. Zusätzlich stellt sich heraus, dass C geschäftsunfähig ist.
Zivilrecht > Sachenrecht
Gutgläubiger Geheißerwerb
H produziert Hemden. Schneider S hat schon mehrfach Hemdengeschäfte für H vermittelt. S schließt mit K einen Kaufvertrag in eigenem Namen über die Lieferung von Hemden und einigt sich über den Eigentumsübergang. Wie mit S abgesprochen, holt sich K die Hemden bei H ab. H weiß von dieser Absprache nichts, sondern geht davon aus, selbst einen Kaufvertrag mit K geschlossen zu haben. K verkauft die Hemden weiter.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Missbrauch der Vertretungsmacht bei Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich bei unwirksamer Anweisung
Die K-GmbH & Co. KG gewährt der B-GmbH & Co. KG ein Darlehen. Dabei vertritt G, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbHs von K und B, sowohl K als auch B. Die Komplementärin der B ist im Gesellschaftsvertrag (nur) im Außenverhältnis von § 181 BGB befreit. K zahlt das Darlehen vereinbarungsgemäß an D, einen Gläubiger der B, aus.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Leistung auf fremde Schuld
As Mission ist es, das Leben ihrer Erzfeindin C möglichst schwer zu machen. Deshalb zahlt sie die Darlehensschuld der C in Höhe von €3.000 gegenüber Bank B. Die Darlehensschuld war allerdings erst in zwei Monaten fällig (§ 271 Abs. 2 BGB). A verlangt aber sofort Zahlung von C.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Abgekürzte Lieferung
C kauft von B eine Waschmaschine. Da B diese Waschmaschine selbst nicht vorrätig hat, kauft B diese von A. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern. Erst nach Lieferung bemerkt A, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und B nichtig ist. B ist mittlerweile insolvent.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Leistungskette - Doppelmangel
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert die Waschmaschine weiter an C. Es stellt sich heraus, dass A unerkannt geisteskrank ist, weshalb der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist (§ 105 BGB). Gleichzeitig ficht C den Kaufvertrag mit B wirksam an.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Grundlegende Wertungskritierien
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert diese Waschmaschine weiter an C. A ficht den Kaufvertrag mit B berechtigt an.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Zurechnung einer Leistung wegen Rechtscheins
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass dieser an K liefern soll, widerruft dies aber wegen Unklarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit K. Der Widerruf kommt allerdings nicht bei D an. D liefert an K.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.