Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II
Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1.000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €.1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Fehlerhafte Auszahlung durch Bank
A führt bei Bank B ein Girokonto. Für dieses hat C eine Kontovollmacht. Diese Vollmacht widerruft A bei B. B hinterlegt dies aber aufgrund eines internen Fehlers nicht im Banksystem. C, der vom Widerruf nichts weiß, hebt am Schalter €1000 ab.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam
B hat einen Kühlschrank von C für €1000 gekauft. Da erinnert sich B, dass A ihr ohnehin noch €1000 aus Vertrag schuldet. B weist A an, die €1000 direkt an C zu schicken. Nachdem A dies erledigt hat, erfährt sie, dass der Vertrag mit B wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.