Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Zurechnung einer Leistung wegen Rechtsscheins
Zurechnung einer Leistung wegen Rechtsscheins
16. Juli 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass dieser an K liefern soll, widerruft dies aber wegen Unklarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit K. Der Widerruf kommt allerdings nicht bei D an. D liefert an K.
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Einordnung des Falls
Zurechnung einer Leistung wegen Rechtscheins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum (§ 929 S. 1 BGB) und Besitz (§ 854 S. 1 BGB) an der Gitarre erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. K hat Eigentum (§ 929 S. 1 BGB) und Besitz (§ 854 S. 1 BGB) an der Gitarre "durch Leistung des V" erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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