Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung, u.a.
Garantenstellung bei der Aussetzung mit Todesfolge („Weidener Flutkanal-Prozess")
Garantenstellung bei der Aussetzung mit Todesfolge („Weidener Flutkanal-Prozess")
3. April 2025
30 Kommentare
4,8 ★ (18.352 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und O trinken zusammen in einer Bar. Als ihre Bekannte F sie abholt, müssen A und B den stark alkoholisierten O auf dem Weg nach draußen stützen. Während F ihr Auto holt, fällt O zunächst unbemerkt das Kanalufer hinab. A und B gehen zu ihm, helfen ihm aber nicht. Beim Versuch aufzustehen, fällt O ins Wasser, treibt außer Sicht und ertrinkt. Als sie ihn nicht mehr finden, fahren A, B und F nach Hause. Per SMS erkundigen sie sich nach ihm.
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Einordnung des Falls
Garantenstellung bei der Aussetzung mit Todesfolge („Weidener Flutkanal-Prozess")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A, B und F könnten sich eines Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13 StGB schuldig gemacht haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Strafbarkeit von A, B und F wegen Totschlags durch Unterlassen scheitert mangels Tötungsvorsatz (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB).
Ja!
3. A, B und F könnten sich aber wegen Aussetzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben (§ 221 Abs. 1, 3 StGB).
Genau, so ist das!
4. O befand sich in einer hilflosen Lage, als er am Ufer des Flutkanals lag und sich nicht helfen konnte (§ 221 Abs. 1, 3 StGB).
Ja, in der Tat!
5. A, B und F haben O in diese hilflose Lage versetzt (§ 221 Abs. 1, 3 StGB).
Nein!
6. A, B und F haben O aber im Stich gelassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
7. Um § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichen zu können, müssen A, B und F eine Garantenstellung innehaben.
Ja, in der Tat!
8. Haben A und B eine Garantenstellung innegehabt?
Ja!
9. Auch F traf eine Garantenpflicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Die Garantenpflicht von A und B entfiel, als O sich selbstständig unbemerkt von der Gruppe entfernte.
Nein, das trifft nicht zu!
11. A und B haben sich der schweren Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
Ja!
12. F bleibt dagegen straflos.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
4.10.2023, 08:31:23
Teilw. sind Sachverhalt und Subsumtion nicht kongruent. Bei der Frage der Garantenstellung wird mit SV Angaben argumentiert, die gar nicht im Text vorhanden sind (zB. dass man in einer Bar war)

Rick-energie🦦
4.10.2023, 08:46:06
Kleiner Nachtrag: Dass es am
Gefahrzusammenhang/
Unmittelbarkeitszusammenhang, spätestens am
Vorsatzbeim Verlassen der Bar scheitert ist mir klar - ich präzisire die Frage daher, ob es beim Verlassen der Bar im obj TB des "Versetzens" scheitert.

Nora Mommsen
4.10.2023, 13:39:38
Hallo Rick-energie, danke für deine Anmerkungen und die Frage. Die Sachverhaltsschilderung haben wir überarbeitet. Bezüglich deiner Frage: Beim Versetzen geht es nicht um den Zeitpunkt des Verlassens der Bar, sondern dem "liegeblassen" am Ufer. Da der O aber von alleine ans Ufer gestürzt ist, liegt diesbezüglich kein Versetzen vor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Tesm

Rick-energie🦦
4.10.2023, 08:34:19
Da die Beteiligten in einer Bar waren und den O von dort aus mitgenommen haben, ist das Versetzen doch eig gar nicht mal fernliegend, wenn durch die Veränderung von O's Standort potenzielle Rettungsmöglichkeiten durch andere Bar-Gäste im Zusammenhang mit seiner alkoholbedingten Hilflosigkeit erschwert/vereitelt werden. Oder woran würde das Versetzen dann scheitern?
Laura172
4.10.2023, 12:17:22
Meiner Meinung nach entsteht die hilflose Lage für O erst durch die Nähe zum Kanal, also erst als er das Kanalufer runterstürzt und noch nicht bereits beim Verlassen der Bar. Seine Begleiter haben ihn ja aber nicht zum Ufer runtergeführt, haben ihn in diese Lage also nicht versetzt, sondern er ist dort runtergefallen. Ich denke, hieran scheitert das Versetzen im obj. TB.
Vincent
3.2.2025, 16:04:54
Das jemand, der so stark alkoholisiert ist, dass er nicht mehr in der Lage ist selbstständig zu gehen, bzw. Aufzustehen nicht in der Lage ist zu schwimmen sollte doch zumindest für das Billigende in Kauf nehmen genügen ? Zudem erschließt sich mir nicht, wie allein das Schreiben der SMS hier Einfluss hat, denn schließlich müssen sie für das Begehen durch Unterlassen gerade nicht den Tod wollen, es reicht hierbei eben das in Kauf nehmen des Todes.
Erik_1995
6.3.2025, 15:05:56
@[Vincent](211990) dachte ich mir auch. Habe auch zuerst an §§ 212, 13 gedacht. Insbesondere § 8 verdeutlicht, dass es alleine auf den
Vorsatzwährend der Tat ankommt. Weshalb eine SMS am nächsten morgen ausreichen soll, das billigende in Kauf nehmen des Todes in der Tatnacht zu verneinen, erschließt sich mir ebenfalls nicht. A und B fahren nachts nach Hause während ihr Freund äußerst betrunken in einen Fluss gefallen ist. Aber hey, die SMS am nächsten morgen zeigt den Guten Willen...