Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Abgrenzung "mittelbare Stellvertretung" (Strohmann)

Abgrenzung "mittelbare Stellvertretung" (Strohmann)

4. Juli 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der wohlhabende Kunstliebhaber K möchte ein Werk des Künstlers B ersteigern lassen. Da er den Neid seiner Kunstfreunde fürchtet, möchte er den Erwerb geheim halten und beauftragt seinen Lakaien L mit der Ersteigerung. Die „Auslagen“ würde K dem L im Nachhinein erstatten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung "mittelbare Stellvertretung" (Strohmann)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann von K Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

K muss von L vertreten werden, damit zwischen B und K ein Vertrag zustande kommt (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. Vorliegend gibt L eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Damit fehlt es am Handeln in fremden Namen. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der sog. mittelbaren Stellvertretung bei der zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftspartner kein eigener Vertrag zustande kommt.
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2. B kann von L Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Bei einer Privatauktion gibt der Bieter mit seinem Gebot ein verbindliches Angebot ab. Der Versteigerer erteilt den Zuschlag und bringt dadurch den Vertrag zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Versteigerer versteigert regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Eigentümers des Versteigerungsobjektes. L hat dieses Angebot im Interesse des K, aber in eigenem Namen abgegeben. Der Auktionator hat im Namen des B den Zuschlag erteilt. Damit ist zwischen L und B ein Kaufvertrag über das Werk für €500.000 zustande gekommen.

3. K kann von L Herausgabe und Übereignung des Kunstwerks verlangen (§ 667 BGB).

Ja!

Bei einem Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. L hat aus der Geschäftsbesorgung einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Werkes gegen B erlangt (§ 433 Abs. 1 BGB). Sofern B dem L bereits das Werk übereignet hat, kann K seinerseits Übergabe und Übereignung verlangen. Alternativ könnte sich K von L den Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus dem Kaufvertrag abtreten lassen.

4. L kann von K Erstattung des Kaufpreises verlangen (§ 670 BGB).

Genau, so ist das!

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 670 BGB). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Sie sind erforderlich, wenn sie mit der Besorgung des Geschäfts untrennbar verbunden sind. Damit L den Auftrag des K, das Kunstwerk zu ersteigern, erfüllen kann, muss er einen Kaufvertrag mit B abschließen. Damit ist die Kaufpreiszahlung ein freiwilliges Vermögensopfer, das untrennbar mit der Geschäftsbesorgung verbunden ist. Damit der Auftragnehmer nicht in Vorleistung treten muss, steht ihm ein Anspruch auf Vorschuss zu (§ 669 BGB).

5. Bei der „mittelbaren Stellvertretung“ trägt der Stellvertreter das Insolvenzrisiko des Geschäftsherren.

Ja, in der Tat!

Das Insolvenzrisiko ist die Gefahr einer mangelnden Liquidität des Geschäftspartners. Der Träger des Insolvenzrisikos trägt also die Gefahr, dass er trotz eines rechtlichen Anspruchs diesen mangels Liquidität des Anspruchsgegners nicht realisieren kann. Das Insolvenzrisiko wird bei verschiedenen rechtlichen Erwägungen in Betracht gezogen, z.B. im Bereicherungs- und Sachenrecht. Bei der „mittelbaren Stellvertretung“ bleibt der „Stellvertreter“ rechtlich gebunden, auch wenn der Geschäftsherr die Aufwendungen für den Kaufpreis mangels Liquidität nicht ersetzen kann.
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