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Abgrenzung „mittelbare Stellvertretung“ (Strohmann)
14. März 2026
20 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der wohlhabende Kunstliebhaber K möchte ein Werk des Künstlers B ersteigern lassen. Da er den Neid seiner Kunstfreunde fürchtet, möchte er den Erwerb geheim halten und beauftragt seinen Lakaien L mit der Ersteigerung. Die „Auslagen“ würde K dem L im Nachhinein erstatten.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung „mittelbare Stellvertretung“ (Strohmann)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. B kann von K Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. B kann von L Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K kann von L Herausgabe und Übereignung des Kunstwerks verlangen (§ 667 BGB).
Ja!
4. L kann von K Erstattung des Kaufpreises verlangen (§ 670 BGB).
Genau, so ist das!
5. Bei der „mittelbaren Stellvertretung“ trägt der Stellvertreter das Insolvenzrisiko des Geschäftsherren.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GingerCharme
1.12.2021, 21:44:08
Nur eine kleine Verständnis-Rückfrage, hier liegt eine
mittelbare Stellvertretungvor, weil L sagt "ich handle im Auftrag von K" - dies stellt kein Handeln im Namen des K
dar, sondern des L. Dies ist der Fall, weil er ausdrücklich sagt im "Auftrag von K" zu handeln? Denn wenn er nur sagen würde "ich biete, aber für K",
dann würde man ein Handeln im fremden Namen doch be
jahen? Ich glaube der Unterschied ist mir nicht vollends bewusst geworden - wer weiß wo es bei mir harkt,
darf gerne nachhelfen!
Victor
2.12.2021, 09:38:51
Hier muss man ganz genau sein. Es liegt
mittelbare Stellvertretungvor. Schuldrechtlich liegt erstmal gar keine Stellvertretung iSv §§ 164ff BGB vor. Der L gibt eine eigene WE im eigenen Namen ab. Er schließt den KaufV. Für die StellV be
darf es
jaeiner eigenen WE im fremden Namen. Unabhängig
davon besteht im Hintergrund
das Auftragsverhältnis. Woraus sich
dann auch der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ergeben kann. Aufgrund der Konstruktion wird es
dann „mittelbare StellV“ genannt
GingerCharme
2.12.2021, 09:46:20
Aber genau dieser Punkt "im eigenen Namen" ist mir nicht ganz klar geworden, denn L sagt doch ausdrücklich "im Auftrag des K", also sprachlich gerade nicht im eigenen Namen, sondern für K. Hätte er nur die Hand gehoben und nichts gesagt,
dann wäre mir völlig klar,
dass eine mittelbare StellV. vorläge,
dagar nicht ersichtlich wäre,
dass L nicht in eigenem Namen handelt und auch keine Ausnahme greifen würde (
Geschäft für den, den es angehtoder ähnliches). Vielleicht stehe ich stark auf dem Schlauch, aber der Punkt "L handelt im eigenen Namen" erscheint mir nicht völlig unproblematisch.
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 11:04:19
Hallo GingerCharme, entschuldige bitte, wenn wir Dich mit der Aufgabe etwas verwirrt haben. Des Rätsels Lösung liegt hier in den unterschiedlichen Bedeutungen der Sprech-/Ge
dankenblasen. Die Worte "Aber im Auftrag des K" sind hier als Ge
dankenblase
dargestellt. Sie symbolisieren also lediglich, was sich Lakai L denkt, während er sein Gebot abgibt. Die Worte "Ich biete €500.000" sind
dagegen als Sprechblase
dargestellt, entsprechen also dem, was nach außen kundgetan wird. Wie Du also schon richtig ausgeführt hast, hat L für die Außenstehenden nur die Hand gehoben und nichts gesagt. Ich hoffe,
damit hat sich der ge
dankliche Knoten gelöst :-) Beste Grüße, Lukas- für
das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
6.4.2022, 08:43:39
Der Auftrag begründet aber schon eine Vertretungsmacht. Sie ist hier bloß nicht relevant, weil L nicht offenkundig im fremden Namen handelt. Sehe ich
das richtig?
Lukas_Mengestu
6.4.2022, 14:24:14
Genau QuiGonTim, auf die Vertretungsmacht kommt es nicht an, sofern der Vertreter nicht nach außen hin als Vertreter auftritt. Vielmehr kommt
dann grundsätzlich ein Vertrag nur unmittelbar mit ihm zustande. Im Hinblick auf
das gewünschte vedeckte Agieren wäre hier aber auch fraglich, ob K hier eine Vollmacht erteilt hatte, ihn unmittelbar zu verpflichten. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Gapman
26.1.2026, 10:45:38
Könnte in diesen konkreten Fall nicht aber auch L einfach angeben,
dass er in fremden Namen handelt, ohne den Namen des K zu erwähnen? Ähnlich wie bei den Fall des Popstars, der ein Kleid für die Gala kauft und nicht will,
dass andere ihr nachkaufen (Fall zum
Offenkundigkeitsprinzipoben), wäre doch auch hier schon
das
Offenkundigkeitsprinzipda
mit gewahrt und es bedürfte somit doch gar keiner mittelbaren Stellvertretung.
Foxxy
26.1.2026, 10:46:44
Grundsätzlich
ja: Für wirksame Stellvertretung muss nur erkennbar „im Namen eines Dritten“ gehandelt werden; die Namensnennung ist nicht zwingend. Voraussetzung ist aber,
dass der Vertretene für den Vertragspartner bestimmbar ist oder dieser die Anonymität ausdrücklich akzeptiert. Bei einer hochpreisigen Auktion ist die Identität des Käufers regelmäßig nicht gleichgültig (Bonität, Haftung). Der Auktionator kann
daher die Benennung verlangen; erfolgt sie nicht, wird der Zuschlag typischerweise als Vertrag mit L im eigenen Namen gewertet (§ 156 BGB). Die Popstar-Ausnahme („
Geschäft für den, den es angeht“) gilt nur für Bar
geschäfte des täglichen Lebens, nicht für Kunstauktionen. Fazit: Offen vertreten ohne Namensnennung ginge nur, wenn der Auktionator
das ausdrücklich zulässt und K hinreichend bestimmbar ist. Andernfalls bleibt es bei mittelbarer Stellvertretung.
