Abgrenzung "mittelbare Stellvertretung" (Strohmann)


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Der wohlhabende Kunstliebhaber K möchte ein Werk des Künstlers B ersteigern lassen. Da er den Neid seiner Kunstfreunde fürchtet, möchte er den Erwerb geheim halten und beauftragt seinen Lakaien L mit der Ersteigerung. Die „Auslagen“ würde K dem L im Nachhinein erstatten.

Einordnung des Falls

Abgrenzung "mittelbare Stellvertretung" (Strohmann)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann von K Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

K muss von L vertreten werden, damit zwischen B und K ein Vertrag zustande kommt (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. Vorliegend gibt L eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Damit fehlt am Handeln in fremden Namen. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der sog. mittelbaren Stellvertretung bei der zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftspartner kein eigener Vertrag zustande kommt.

2. B kann von L Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Bei einer Privatauktion gibt der Bieter mit seinem Gebot ein verbindliches Angebot ab. Der Versteigerer erteilt den Zuschlag und bringt dadurch den Vertrag zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Versteigerer versteigert regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Eigentümers des Versteigerungsobjektes. L hat dieses Angebot im Interesse des K, aber in eigenem Namen abgegeben. Der Auktionator hat im Namen des B den Zuschlag erteilt. Damit ist zwischen L und B ein Kaufvertrag über das Werk für €500.000 zustande gekommen.

3. K kann von L Herausgabe und Übereignung des Kunstwerks verlangen (§ 667 BGB).

Ja!

Bei einem Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. Nach § 667 Abs. 1 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. L hat aus der Geschäftsbesorgung einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Werkes gegen B erlangt (§ 433 Abs. 1 BGB). Sofern B dem L das bereits Werk übereignet hat, kann K seinerseits Übergabe und Übereignung verlangen. Alternativ könnte sich K von L den Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus dem Kaufvertrag abtreten lassen.

4. L kann von K Erstattung des Kaufpreises verlangen (§ 670 BGB).

Genau, so ist das!

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 670 BGB). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Sie sind erforderlich, wenn sie mit der Besorgung des Geschäfts untrennbar verbunden sind Damit L den Auftrag des K, das Kunstwerk zu ersteigern, erfüllen kann, muss er einen Kaufvertrag mit B abschließen. Damit ist die Kaufpreiszahlung ein freiwilliges Vermögensopfer, dass untrennbar mit der Geschäftsbesorgung verbunden ist. Damit der Auftragnehmer nicht in Vorleistung treten muss, steht ihm ein Anspruch auf Vorschuss zu (§ 669 BGB).

5. Bei der „mittelbaren Stellvertretung“ trägt der Stellvertreter das Insolvenzrisiko des Geschäftsherren.

Ja, in der Tat!

Das Insolvenzrisiko ist die Gefahr einer mangelnden Liquidität des Geschäftspartners. Der Träger des Insolvenzrisikos trägt also die Gefahr, dass er trotz eines rechtlichen Anspruchs diesen mangels Liquidität des Anspruchsgegners nicht realisieren kann. Das Insolvenzrisiko wird bei verschiedenen rechtlichen Erwägungen in Betracht gezogen, z.B. im Bereicherungs- und Sachenrecht. Bei der „mittelbaren Stellvertretung“ bleibt der „Stellvertreter“ rechtlich gebunden, auch wenn der Geschäftsherr die Aufwendungen für den Kaufpreis mangels Liquidität nicht ersetzen kann.

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GI

GingerCharme

1.12.2021, 21:44:08

Nur eine kleine Verständnis-Rückfrage, hier liegt eine

mittelbare Stellvertretung

vor, weil L sagt "ich handle im Auftrag von K" - dies stellt kein Handeln im Namen des K dar, sondern des L. Dies ist der Fall, weil er ausdrücklich sagt im "Auftrag von K" zu handeln? Denn wenn er nur sagen würde "ich biete, aber für K", dann würde man ein Handeln im fremden Namen doch bejahen? Ich glaube der Unterschied ist mir nicht vollends bewusst geworden - wer weiß wo es bei mir harkt, darf gerne nachhelfen!

VIC

Victor

2.12.2021, 09:38:51

Hier muss man ganz genau sein. Es liegt

mittelbare Stellvertretung

vor. Schuldrechtlich liegt erstmal gar keine Stellvertretung iSv §§ 164ff BGB vor. Der L gibt eine eigene WE im eigenen Namen ab. Er schließt den KaufV. Für die StellV bedarf es ja einer eigenen WE im fremden Namen. Unabhängig davon besteht im Hintergrund das Auftragsverhältnis. Woraus sich dann auch der Anspruch auf Übergabe und

Übereignung

ergeben kann. Aufgrund der Konstruktion wird es dann „mittelbare StellV“ genannt

GI

GingerCharme

2.12.2021, 09:46:20

Aber genau dieser Punkt "im eigenen Namen" ist mir nicht ganz klar geworden, denn L sagt doch ausdrücklich "im Auftrag des K", also sprachlich gerade nicht im eigenen Namen, sondern für K. Hätte er nur die Hand gehoben und nichts gesagt, dann wäre mir völlig klar, dass eine mittelbare StellV. vorläge, da gar nicht ersichtlich wäre, dass L nicht in eigenem Namen handelt und auch keine Ausnahme greifen würde (Geschäft für den, den es angeht oder ähnliches). Vielleicht stehe ich stark auf dem Schlauch, aber der Punkt "L handelt im eigenen Namen" erscheint mir nicht völlig unproblematisch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 11:04:19

Hallo GingerCharme, entschuldige bitte, wenn wir Dich mit der Aufgabe etwas verwirrt haben. Des Rätsels Lösung liegt hier in den unterschiedlichen Bedeutungen der Sprech-/Gedankenblasen. Die Worte "Aber im Auftrag des K" sind hier als Gedankenblase dargestellt. Sie symbolisieren also lediglich, was sich Lakai L denkt, während er sein Gebot abgibt. Die Worte "Ich biete €500.000" sind dagegen als Sprechblase dargestellt, entsprechen also dem, was nach außen kundgetan wird. Wie Du also schon richtig ausgeführt hast, hat L für die Außenstehenden nur die Hand gehoben und nichts gesagt. Ich hoffe, damit hat sich der gedankliche Knoten gelöst :-) Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

GI

GingerCharme

2.12.2021, 12:16:53

Ahhh! Ja jetzt sehe ich den Unterschied zwischen der "scharfen" Sprechblase und der "Schäfchen-Gedankenblase" - dann ergibt es auch alles wieder Sinn und ich bin knotenfrei :D vielen Dank für die schnelle gedankliche Abhilfe!

QUIG

QuiGonTim

6.4.2022, 08:43:39

Der Auftrag begründet aber schon eine Vertretungsmacht. Sie ist hier bloß nicht relevant, weil L nicht offenkundig im fremden Namen handelt. Sehe ich das richtig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2022, 14:24:14

Genau QuiGonTim, auf die Vertretungsmacht kommt es nicht an, sofern der Vertreter nicht nach außen hin als Vertreter auftritt. Vielmehr kommt dann grundsätzlich ein Vertrag nur unmittelbar mit ihm zustande. Im Hinblick auf das gewünschte vedeckte Agieren wäre hier aber auch fraglich, ob K hier eine Vollmacht erteilt hatte, ihn unmittelbar zu verpflichten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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