Fall zu § 180 BGB

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V war als Verwalterin der Immobilie des I zu Kündigungen von Mietverträgen bevollmächtigt. I hat den Verwaltungsvertrag jedoch inzwischen gekündigt. Trotzdem erklärt V Mieter M die Kündigung seines Mietvertrags. M erwidert nichts, obwohl er weiß, dass V nicht mehr Verwalterin ist.

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Einordnung des Falls

Fall zu § 180 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung des Mietvertrags stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar.

Genau, so ist das!

Einseitige Rechtsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die aus nur einer Willenserklärung bestehen. Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie gehört zu den sog. Gestaltungsrechten.
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2. V hatte Vertretungsmacht für die Kündigung des Mietvertrags von Mieter M, als sie die Kündigung aussprach.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (= Grundverhältnis oder Grundgeschäft). Dies bedeutet, dass die Vollmacht im Zweifel erlischt, wenn das Grundverhältnis erlischt. Das Grundverhältnis zwischen V und I war vorliegend der Verwaltungsvertrag. Diesen hat I gekündigt. Mangels anderer Vereinbarungen erlosch damit die Vollmacht der V.

3. Die Kündigung durch V ist schwebend unwirksam.

Ja!

Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags ergibt sich aus § 177 Abs. 1 BGB. Hat derjenige, welchem gegenüber ein einseitiges Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung (§ 180 S. 2 BGB). Ein Einverständnis nach § 180 S. 2 Alt. 2 BGB muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Bei bloßem Schweigen ist dagegen von einem Nichtbeanstanden nach § 180 S. 2 Alt. 1 BGB auszugehen. M hat nichts auf die Kündigung durch V erwidert bzw. dessen fehlende Vertretungsmacht nicht beanstandet.

4. I kann die Kündigung nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Dadurch wird sie wirksam.

Genau, so ist das!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STE

Stella2244

28.11.2024, 16:35:12

Was ist der Telos des

§ 180 BGB

. Verstehe den Sinn der Vorschrift nicht.

STE

Stella2244

28.11.2024, 16:36:20

Was ist der Telos des

§ 180 BGB

. Verstehe den Sinn der Vorschrift leider nicht.

BARA

Baran

29.11.2024, 10:54:49

Der Sinn der Vorschrift ist, dass du bei einseitigen Geschäften keine Vertreter haben kannst. Einseitige Geschäfte sind

Rechtsgeschäft

e, die nur aus einer Willenserklärung bestehen, z.B. Kündigung oder Anfechtung. Deshalb ist die Vertretung zum Schutz des Vertragspartners, welcher keinen Einfluss auf die Situation nehmen kann unzulässig. Der Schwebezustand stellt ja eine unklare Rechtslage dar. (S.2 Ausnahme) Falls dir das nicht hilft, schau mal hier nach: MüKoBGB/Schubert BGB § 180 Rn. 1

HAN

hannabuma

7.12.2024, 19:42:31

@[Baran](273248) Ich würde hier nochmal differenzieren. Grundsätzlich kann man sich bei einseitigen Geschäften schon vertreten lassen, was §

174 BGB

regelt. Der Unterschied liegt aber darin, dass §

174 BGB

von Vertretern MIT Vertretungsmacht bei einseitigen RG spricht, während

§ 180 BGB

von Vertretern OHNE Vertretungsmacht bei einseitigen RG spricht. @[Stella2244](227540) Was den Sinn des

§ 180 BGB

anbetrifft, würde ich genauso wie Baran sagen, dass die Vorschrift dem Schutz des Erklärungsempfängers dient. Warum ist bei einseitigen RG ein verstärkter Schutz erforderlich? Der Unterschied zwischen einseitigen und zweiseitigen

Rechtsgeschäft

en liegt darin, dass einseitige RG bereits durch eine einzige Willenserklärung zustande kommen, während zweiseitige RG nur durch zwei übereinstimmende WE zustande kommen. Beim einseitigen RG hat der Erklärungsempfänger keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtsfolge, während sie beim zweiseitigen RG erst durch seine WE eintritt. Deshalb ist der Erklärungsempfänger eines einseitigen RG schutzwürdiger als der Vertragspartner eines zweiseitigen RG. Es können also nicht uneingeschränkt die §§ 177ff. BGB bei Handeln eines Vertreters ohne VM bei einseitigen RG angewendet werden. Aus diesem Grund gibt es den

§ 180 BGB

, welcher die Vertretung ohne VM bei einseitigem RG erschwert. Grds. ist sie unzulässig gem. § 180 S. 1 BGB (um den Erklärungsempfänger zu schützen). Erst, wenn der Erklärungsempfänger nicht seine eigenen Möglichkeiten zum Schutz vor der einseitigen Erklärung des Vertreters ohne VM nutzt, indem er die Vertretung beanstandet und sich nicht einverstanden erklärt, treten RF gem. § 180 S. 2 BGB, §§ 177ff. BGB und eine mögliche RF des einseitigen RG ein. Erst dann wird der Erklärungsempfänger wie bei einem zweiseitigen RG/Vertrag behandelt und somit sein Schutzniveau verringert.

schwemmely

schwemmely

23.1.2025, 09:37:48

Danke! Diese Ausführungen machen für mich voll Sinn, nur bin ich mit noch nicht sicher, ob ich es bei dem Fall verstanden habe... M hat vorliegend ja die Vertretung nicht beanstandet, obwohl er wusste, dass die V keine Vertretungsmacht mehr hatte... Bedeutet es dann: Hätte M es beanstandet, wäre überhaupt keine Stellvertretung möglich und damit wäre die Kündigung einfach unwirksam.? Dadurch, dass er es nicht beanstandet hat, ist eine Stellvertretung möglich/eröffnet, die Kündigung

schwebend unwirksam

und die Wirksamkeit hängt von I's Genehmigung ab?

CO

cornelius.spans

28.1.2025, 18:20:46

Hi @[schwemmely](114183), deine Subsumtion ist so richtig. Eine Beanstandung hätte zur Unzulässigkeit der Stellvertretung (ohne Vertretungsmacht) geführt (§ 180 S. 1 BGB). Die abgegebene Willenserklärung hätte nicht für und gegen den Vermieter wirken können; es wäre auch keine Genehmigung möglich gewesen. Da ein (Miet-)Vertrag aber nur durch die Parteien gekündigt werden kann, hätte die ausgesprochene Kündigung keinerlei rechtliche Wirkung. Bei fehlender Beanstandung, so auch hier im Fall, entfällt die Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers; denn dieser hat das Fehlen der Vertretungsmacht ja positiv gekannt und sich damit auf den Schwebezustand (=Rechtsunsicherheit) eingelassen. Deshalb kann er so behandelt werden wie jemand, der mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen hat. (§ 180 S. 2 BGB) Es kommt also nach § 177 I BGB auf die Genehmigung des Vertretenen an, ob die Kündigung wirksam wird. Hoffe, das hilft. MfG

schwemmely

schwemmely

28.1.2025, 18:26:40

Dankeschön 😊

STE

Stella2244

16.2.2025, 17:40:33

@[hannabuma](171851) vielen Dank!!


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