Fall zu § 180 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V war als Verwalterin der Immobilie des I zu Kündigungen von Mietverträgen bevollmächtigt. I hat den Verwaltungsvertrag jedoch inzwischen gekündigt. Trotzdem erklärt V Mieter M die Kündigung seines Mietvertrags. M erwidert nichts, obwohl er weiß, dass V nicht mehr Verwalterin ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall zu § 180 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung des Mietvertrags stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hatte Vertretungsmacht für die Kündigung des Mietvertrags von Mieter M, als sie die Kündigung aussprach.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Kündigung durch V ist schwebend unwirksam.
Ja!
4. I kann die Kündigung nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Dadurch wird sie wirksam.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!