Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Abgrenzung Körperschaften & Personengesellschaften
Einführungsfall Körperschaft & Personengesellschaft
Einführungsfall Körperschaft & Personengesellschaft
11. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (16.930 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Max, Moritz und Witwe Bolte (B) wollen ein Startup gründen. Ihre zündende und innovative Idee: Die gemeinsame Herstellung und der Vertrieb von selbstgemachtem Holunderblütensirup. Sie zahlen €10.000 auf ein Gemeinschaftskonto ein, dafür vereinbaren sie, dass ihre persönliche Haftung ausgeschlossen ist. B wird zur Geschäftsführerin bestimmt.
Diesen Fall lösen 76,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall Körperschaft & Personengesellschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Zusammenschluss der drei um eine „Gesellschaft“?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Gesellschaft kann ausschließlich als Personengesellschaft gegründet werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein zentrales Abgrenzungsmerkmal einer Körperschaft von der Personengesellschaft ist die Unabhängigkeit der Körperschaft vom Bestand ihrer Mitglieder.
Ja, in der Tat!
4. Der Ausschluss der persönlichen Haftung aller Gesellschafter ist sowohl bei einer Personengesellschaft als auch einer Körperschaft möglich.
Nein!
5. Aus dem Umstand, dass die drei Gesellschafter vorliegend einen Haftungsausschluss vereinbart haben, folgt, dass es sich bei der Vereinigung um eine Körperschaft handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Eine Körperschaft liegt nur dann vor, wenn die Vereinigung körperschaftlich verfasst ist.
Ja, in der Tat!
7. Da B hier zur Geschäftsführerin bestimmt wurde, haben die drei eine Personengesellschaft in Form einer KG gegründet (§§ 164 ff. HGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
9.9.2024, 17:28:15
Die Lösung "... was zugleich bedeutet, dass bei Ausscheiden eines Mitglieds grds. die Gesellschaft aufgelöst wird, vgl. § 730 I BGB", suggeriert meiner Meinung nach, dass die Gesellschaftsauflösung ipso iure eintritt. Das dürfte spätestens seit dem MoPeG nicht mehr so stehen bleiben. In § 723 I Nr. 1 BGB wird schließlich jetzt nur vom Ausscheiden des Gesellschafters beim Tod, nicht aber der Auflösung ausgegangen. Natürlich könnte das Auflösen gem. § 730 I BGB vereinbart werden, allerdings erinnert mich die Lösung an die Rechtslage von vor dem MoPeG, vllt geht es ja jemandem ähnlich. Außerdem hatte sich bei der Satzungsfrage ein kleiner typ-o eingeschlichen, das "t" von Gesellschaft wurde verschluckt.

Burumar🐸
30.10.2024, 10:59:26
*Push
Anne
5.2.2025, 11:58:07
Schließe mich dem an
_Andor_
17.2.2025, 00:35:31
Ich schließe mich den Ausführungen von @[Sassun](247789) teilweise an: In Abgrenzung zur Körperschaft in Bezug auf die Abhängigkeit einer Personengesellschaft von ihren Mitgliedern (,was letztlich daran liegt, dass ein Vertrag mit mindestens 2 Vertragspartnern vorliegt) wäre in Bezug auf die Lösungsausführungen der § 712a I BGB treffender. Sonstiges Ausscheiden außerhalb von 712a passt nicht zu euren Ausführungen.

Lota Coffee
30.1.2025, 13:20:11
Könnte man nicht diskutieren, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang (§ 1 Abs. 2 HGB) bereits erforderlich ist? Der SV gibt nicht so viel her, aber bei drei Personen, die Sirup herstellen wollen, wäre ich zumindest nicht zweifellos davon ausgegangen. Könnte so doch statt einer OHG eine GbR vorliegen?
gismo
14.2.2025, 23:21:38
Das habe ich mir auch gedacht