Beschlagnahme (§§ 94 ff.)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist des Totschlags verdächtig. Staatsanwalt S ordnet unter berechtigter Inanspruchnahme seiner Eilkompetenz die Beschlagnahme der in der Wohnung des B gefundenen Tatwaffe an. B widerspricht der Beschlagnahme ausdrücklich. Eine richterliche Bestätigung holt S nicht ein.
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Einordnung des Falls
Beschlagnahme (§§ 94 ff.)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dürfen Beweismittel immer beschlagnahmt werden (§ 94 StPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Darf eine Beschlagnahme stets nur durch einen Richter angeordnet werden (Richtervorbehalt, § 98 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. War die Beschlagnahme hier rechtswidrig, weil die Bestätigung nicht eingeholt wurde (§ 98 StPO)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SimonRe1995
2.12.2023, 13:28:04
Es müsste in der Vertiefung § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO heißen, oder?
Leo Lee
2.12.2023, 17:24:10
Hallo SimonRe1995, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat müsste es Satz 4 heißen. Dies haben wir nun entsprechendn korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo