Verhältnismäßigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist des Betruges verdächtig. Staatsanwalt S erwirkt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In den Geschäftsräumen des B werden Unterlagen gefunden, die als Beweismittel in Betracht kommen. B benötigt diese Unterlagen zwingend für die Betriebsfortführung.
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Einordnung des Falls
Verhältnismäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dürfen Beweismittel immer beschlagnahmt werden (§ 94 StPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. B benötigt die Geschäftsunterlagen zwingend für die Fortführung seines Betriebes. Muss S dies berücksichtigen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
5.2.2024, 17:39:17
Wäre der Fall denn anders zu beurteilen, wenn die Polizeibeamten nicht sicher wüssten, ob die Originale ggf. zu einem Schriftvergleich benötigt werden? Intuitiv hätte ich eig. erwartet, dass nur Fotokopien beim Beschuldigten verbleiben und die Originale beschlagnahmt werden.