Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Beschlagnahmeverbot § 148 StPO
Beschlagnahmeverbot § 148 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten B wird ein Brief seiner Verteidigerin V gefunden. Dieses Schreiben hat V an B zum Zwecke dessen Verteidigung gesandt. Das Schreiben wird beschlagnahmt.
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Einordnung des Falls
Beschlagnahmeverbot § 148 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beschlagnahme des Schreibens ist rechtswidrig, wenn ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO besteht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich dürfen schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nicht beschlagnahmt werden (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
3. Da V als Verteidigerin zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, unterliegt der Brief nach dem Wortlaut des § 97 StPO einem Beschlagnahmeverbot.
Nein!
4. Dieses Ergebnis widerspricht allerdings dem Grundsatz der ungehinderten Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem (§ 148 Abs. 1 StPO). Daher ist ausnahmsweise unabhängig von der Gewahrsamsinhaberschaft ein Beschlagnahmeverbot anzunehmen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
2.11.2023, 10:59:39
Liebes Jurafuchs-Team, warum ergibt sich der Verstoß schon aus §
148 StPOund nicht erst aus § 160a I 1 StPO? Dort ist ja gerade von Maßnahmen, die sich gegen einen Rechtsanwalt richten, die Rede...
Fischerino
6.12.2023, 12:22:47
§
148 StPOist dahingehend vorrangig (BeckOK § 160a Rn. 5)
Hilfloser Melancholiker
10.12.2023, 11:10:50
Danke! (: