Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
29. März 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (7.940 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G ein Pfandrecht an ihrer teuren Uhr. Zudem bürgt S‘ Bekannte B gegenüber G für S. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf M einspringt.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Befriedigung des G geht die gegen S gerichtete Darlehensforderung grundsätzlich im Wege der Legalzession auf M über (§ 1225 Abs. 2 BGB).
Ja!
2. Kann der Sicherungsgeber, der zuerst zahlt, in voller Höhe Rückgriff bei den anderen Sicherungsgebern nehmen (sog. Wettlauf der Sicherungsgeber)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Bürgschaft ist allerdings nach hM gegenüber dem Pfandrecht privilegiert, weshalb der zahlende Sicherungsgeber keinen Ausgleichsanspruch gegen den Bürgen erhält (§ 776 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Auch im Verhältnis zwischen Pfandgeber und Bürgen kommt es nach h.M. zu einem Gesamtschuldnerausgleich (vgl. §§ 1225, 774 Abs. 2, 426 BGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
aylin.
14.2.2024, 02:29:19
Zunächst wollte ich euch mitteilen, dass ein Buchstabe (r) bei dem Hinweis zu 776 fehlt. :) Ausserdem wollte ich wissen, woraus sich bei 1204 ff. der Übergang der akzessorischen Sicherheiten ergibt. Erfolgt dieser aus 1225 i.V.m. 766 i.V.m. 412, 401?

CR7
29.5.2024, 23:55:41
Hey Aylin, wenn die M zahlt, also diejenige, die ihre Uhr verpfändet hat, dann geht die Forderung der G gegen S nach §§ 1225 S. 2, 774 I BGB auf M kraft Gesetzes über, wobei dann gem. §§ 412, 401 BGB auch die akzessorischen Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek,
Pfandrechte) auf sie übergehen, also §§ 1225 S. 2, 774 I, 412, 401 BGB. Dagegen regelt § 766 das Schriftformerfordernis bei der Bürgschaftserklärung.
hardymary
12.4.2025, 11:28:18
Die Normenkette, die Jurafuchs für den Übergang angegeben hat, ist doch falsch und deine ist richtig oder @[CR7](145419) ? Jurafuchs sagt für Übergang der Bürgschaft ist §§ 1223, 412, 401, aber die Bürgschaft ist doch nicht mit dem Pfand verbunden sondern mit der Forderung

Sophix58
12.8.2024, 17:42:12
Huhu, als kurze Verständnisfrage wollte ich mich mal erkundigen, ob der Meinungsstreit entsprechend bei für die Hypothek gilt? Das Problem würde sich, zumindest wenn ich das richtig verstanden habe, ja genauso stellen, wenn anstelle eines
Pfandrechts an einer beweglichen Sache auch eine Hypothek an einem Grundstück bestellt worden wäre, oder?
annsophie.mzkw
25.9.2024, 13:12:26
Ja, s. eine Aufgabe zuvor. :) Wenn ich es richtig verstehe stellt sich das Problem in der Form bei allen akzessorischen Sicherungsrechten.

Kathi
25.10.2024, 11:29:01
@[Sophix58](22547) Da gabs in der letzten Aufgabe auch den schönen Merksatz:
mit der Forderung Hand in Hand gehenüber Bürgschaft,
Vormerkung, Hypothek und Pfand.

FW
8.11.2024, 17:02:50
Woraus folgt denn hier bitte die Besserstellung des Bürgen? Das habe ich nicht ganz verstanden.
Lorenz
9.11.2024, 12:47:16
Das vertritt nur die mM. Die hM geht von einer grundsätzlich hälftigen Haftung/Regress aus. Die mM argumentiert, dass der Bürge mit seinem gesamten Vermögen haften kann, das Risiko beim Pfand jedoch gerade auf dieses beschränkt ist.

Christine
6.4.2025, 22:31:32
@[FW](139488) Die mM geht davon aus, allerdings die hM nicht - wie Lorenz das schon gesagt hat. Was ich finde, was hier als Gegenargument zur mM noch gut hätte eingebracht werden können, welches die (milde gesagt) Widersprüchlichkeit der mM noch besser darstellt und deine Frage auch klärt, ist dass gerade Grundstücke, wenn diese als Sicherungsmittel verwendet werden, idR das gesamte Vermögen des Bürgens darstellen, weil Grundstücke ja so mit das Wertvollste und Teuerste sind, was eine Familie heutzutage haben kann. Die mM begründet sich ja damit, dass der Bürge mit seinem gesamten Vermögen haftet und deswegen vorzugswürdig sein. Geht man aber mit dem Argument, dass ein Grundstück auch das gesamte Vermögen darstellen kann dagegen, so ist die mM recht schnell entkräftet. Hoffe das macht die Sache nochmal klarer :)

Major Tom(as)
13.6.2025, 18:12:06
§ 776 regelt ja gerade, dass, wenn die Person, der gegenüber ich bürge, freiwillig ein Sicherungsrecht "aufgibt", ich, in der Höhe dessen selbst von meiner Bürgschaft befreit werde. Das heißt: Ich bürge für eine Forderung i.H.v. 10.000 Euro, außer meiner Bürgschaft hat sich die Gläubigerin auch ein
Pfandrechtan einer teuren Uhr gesichert - die grds. für 5.000 Euro verkauft werden kann. Wenn sie dieses
Pfandrechtjetzt
rechtsgeschäftlich veräußert, so werde ich i.H.v. 5.000 Euro von meiner Bürgschafts
schuldfrei. Das gilt ansonsten bei keinem anderen Sicherungsrecht, die Gläubigerin kann mit ihren Sicherungsrechten "verfahren, wie sie will", ohne, dass das meines beeinflusst - insoweit trage ich also das wirtschaftliche Risiko. Daher gibt es eine Privilegierung :)
hardymary
12.4.2025, 11:30:13
im ersten Slide (oder im zweiten) schreibt ihr dass die Bürgschaft nach §§ 1223, 412, 401 auf die M übergeht. Ich denke der § 1223 ist falsch und es müsste der § 1225 sein, weil die Bürgschaft doch akzessorisch zur Forderung ist und nicht zum
Pfandrechtoder?
benjaminmeister
14.4.2025, 21:34:50
Das verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht. Außerdem wird in der ersten Frage von § 1225 Abs. 2 gesprochen (den gibt es nicht) und nach dem ersten Antworttext geht gem. § 1225 S. 2 die Forderung über. Das ist mMn. auch nicht richtig, da in § 1225 S. 1 steht, dass die Forderung übergeht. Die Verwechslung (?) mit S. 2 und S. 1 zieht sich auch durch mehrere Aufgaben.
hardymary
15.4.2025, 14:01:53
Ja, dass hier dauernd auch der 1225 S.2 falsch zitiert wird, ist mir gestern bei einem ähnlichen Fall auch aufgefallen @[benjaminmeister](216712)

Major Tom(as)
13.6.2025, 18:14:17
Die a.A. führt als weiteres Argument, dass die Bürgenstellung ggü. anderen Sicherungsgebern privilegiert ist, § 216 I BGB an - bei Verjährung kann aus diesen weiter vorgegangen werden, gegen den Bürgen aber gerade nicht. Man kann hier natürlich aber wie bei § 776 BGB entgegnen, dass dies nur ggü. der Gläubigerin schützen soll, nicht den anderen Sicherungsgebern.