Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G ein Pfandrecht an ihrer teuren Uhr. Zudem bürgt S‘ Bekannte B gegenüber G für S. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf M einspringt.
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Einordnung des Falls
Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Befriedigung des G geht die gegen S gerichtete Darlehensforderung grundsätzlich im Wege der Legalzession auf M über (§ 1225 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann der Sicherungsgeber, der zuerst zahlt, in voller Höhe Rückgriff bei den anderen Sicherungsgebern nehmen (sog. Wettlauf der Sicherungsgeber)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Bürgschaft ist allerdings nach hM gegenüber dem Pfandrecht privilegiert, weshalb der zahlende Sicherungsgeber keinen Ausgleichsanspruch gegen den Bürgen erhält (§ 776 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Auch im Verhältnis zwischen Pfandgeber und Bürgen kommt es nach h.M. zu einem Gesamtschuldnerausgleich (vgl. §§ 1225, 774 Abs. 2, 426 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
aylin.
14.2.2024, 02:29:19
Zunächst wollte ich euch mitteilen, dass ein Buchstabe (r) bei dem Hinweis zu 776 fehlt. :) Ausserdem wollte ich wissen, woraus sich bei 1204 ff. der Übergang der akzessorischen Sicherheiten ergibt. Erfolgt dieser aus 1225 i.V.m. 766 i.V.m. 412, 401?
CR7
29.5.2024, 23:55:41
Hey Aylin, wenn die M zahlt, also diejenige, die ihre Uhr verpfändet hat, dann geht die Forderung der G gegen S nach §§ 1225 S. 2, 774 I BGB auf M kraft Gesetzes über, wobei dann gem. §§ 412, 401 BGB auch die akzessorischen Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek, Pfandrechte) auf sie übergehen, also §§ 1225 S. 2, 774 I, 412, 401 BGB. Dagegen regelt § 766 das Schrift
formerfordernisbei der Bürgschaftserklärung.
Sophix58
12.8.2024, 17:42:12
Huhu, als kurze Verständnisfrage wollte ich mich mal erkundigen, ob der Meinungsstreit entsprechend bei für die Hypothek gilt? Das Problem würde sich, zumindest wenn ich das richtig verstanden habe, ja genauso stellen, wenn anstelle eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache auch eine Hypothek an einem Grundstück bestellt worden wäre, oder?
as.mzkw
25.9.2024, 13:12:26
Ja, s. eine Aufgabe zuvor. :) Wenn ich es richtig verstehe stellt sich das Problem in der Form bei allen akzessorischen
Sicherungsrechten.
Kathi
25.10.2024, 11:29:01
@[Sophix58](22547) Da gabs in der letzten Aufgabe auch den schönen Merksatz: mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft,
Vormerkung, Hypothek und Pfand.
FW
8.11.2024, 17:02:50
Woraus folgt denn hier bitte die Besserstellung des Bürgen? Das habe ich nicht ganz verstanden.
Lorenz
9.11.2024, 12:47:16
Das vertritt nur die mM. Die hM geht von einer grundsätzlich hälftigen Haftung/Regress aus. Die mM argumentiert, dass der Bürge mit seinem gesamten Vermögen haften kann, das Risiko beim Pfand jedoch gerade auf dieses beschränkt ist.