Schuldbeitritt und Bürgschaft
17. Februar 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um dieses abzusichern, bürgt S‘ Bekannte B für sie. Da Bs Zahlungsfähigkeit fragwürdig ist, tritt S‘ Tante T der Schuld des S bei. T und S vereinbaren, dass S vorrangig zahlen soll. Als das Darlehen fällig wird, können weder S noch T zahlen, worauf B einspringt.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt und Bürgschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Zahlung ist die Darlehensforderung (§ 488 BGB) auf B übergegangen (§ 774 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B wollte sich auch für T verbürgen.
Nein!
3. Mit dem Übergang der Darlehensforderung gehen auch andere Sicherungsrechte auf den Bürgen über (§ 774 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Nach dem BGH ist der zahlende Bürge so zu stellen, als hätte der Hauptschuldner gezahlt.
Ja, in der Tat!
5. Nach der Literatur geht die Gesamtschuldforderung, welche sich aus dem Schuldbeitritt ergibt (§§ 488, 421, 427 BGB), als Nebenrecht i.S.d. § 401 BGB bei der Legalzession über.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
21.1.2025, 11:57:08
Problem: Erwirbt der Bürge bei Zahlung auf die Hauptverbindlichkeit auch eine Forderung gegen den Beitretenden? BGH: (+/-), der zahlende Bürge ist so zu stellen, als hätte der Haupt
schuldner gezahlt (denn für diese
Schuldverbürgt er sich). Daher erwirbt der Bürge NUR dann eine Forderung gegen den Beitretenden, WENN der Haupt
schuldner einen INTERNEN Ausgleichsanspruch gehabt hätte („andere Bestimmung“ i.S.d. § 426 I BGB). h.L.: (+) die
Gesamtschuldforderung, welche sich aus dem
Schuldbeitritt ergibt (§§ 488, 421, 427 BGB) geht als Nebenrecht i.S.d. § 401 BGB bei der Legalzession über, §§ 774 I 1, 412, 401 BGB. Damit haften der
Schuldbeitretende und der Haupt
schuldner dem Bürgen gegenüber als
Gesamtschuldner. Wie wäre die Normenkette für den Rückgriff nach der h.L.? Wäre es §§ 774 I 1, 412, 401, 421, 488 I 2 BGB?