Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich
Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Darlehensforderung abzusichern, tritt S‘ Freund F bei, wobei sie vereinbaren, dass S vorrangig zahlen soll. Bei Fälligkeit kann S nicht zahlen und F springt ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und F haften gegenüber G gleichwertig für die Schuld, die S gegenüber G eingegangen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus § 426 BGB steht dem Beitretenden insgesamt ein einzelner Ausgleichsanspruch zu.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F hat gegen S einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB.
Ja!
4. Mit Zahlung des F an G ist zudem die Forderung gegen S auf F übergegangen (§ 426 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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