Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich

Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Darlehensforderung abzusichern, tritt S‘ Freund F bei, wobei sie vereinbaren, dass S vorrangig zahlen soll. Bei Fälligkeit kann S nicht zahlen und F springt ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S und F haften gegenüber G gleichwertig für die Schuld, die S gegenüber G eingegangen ist.

Genau, so ist das!

Bei einem Schuldbeitritt sind Schuldner und Beitretender im Außenverhältnis gleichermaßen verpflichtet. Sie schulden als Gesamtschuldner die Zahlung der gesamten Schuld. Interne Begrenzungen der Haftung können nicht gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Sie wirken sich erst bei der Frage aus, inwieweit intern Regress genommen werden kann.
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2. Aus § 426 BGB steht dem Beitretenden insgesamt ein einzelner Ausgleichsanspruch zu.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 426 BGB enthält zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen. In Abs. 1 ist ein Anspruch geregelt, der aus dem Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern resultiert. Dieser entsteht bereits mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses, nicht erst mit Befriedigung des Gläubigers. Haben Sicherungsgeber und Schuldner eine „andere Bestimmung“ i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB getroffen, hat derjenige, der weniger schuldet, einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Gläubiger in Höhe der vereinbarten Quote. Abs. 2 regelt eine Legalzession (cessio legis) der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den zahlenden Gesamtschuldner.Der Forderungsübergang aus Abs. 2 wird ebenfalls durch das Innenverhältnis beschränkt. Der Mehrwert dieses zusätzlichen Anspruchs besteht insoweit allein darin, dass durch den Forderungsübergang auch akzessorische Sicherungsmittel übergehen.

3. F hat gegen S einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB.

Ja!

In Abs. 1 ist ein Anspruch geregelt, der aus dem Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern resultiert. Dieser entsteht bereits mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses. Haben Sicherungsgeber und Schuldner eine „andere Bestimmung“ i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB getroffen, hat derjenige, der weniger schuldet, einen Ausgleichanspruch gegenüber dem Gläubiger in Höhe der vereinbarten Quote. Diesen kann der Beitretende vor Zahlung als Befreiungsanspruch gegen den Schuldner gestaltend machen oder nach Zahlung als Rückgriffsanspruch. Sicherungsgeber F und Schuldner S haben im Innenverhältnis vereinbart, dass nur S den gesamten Betrag gegenüber G übernehmen soll. F hatte gegen S einen Anspruch auf Freistellung von der kompletten Zahlung. Dieser Anspruch hat sich mit Zahlung des F in einen Rückgriffsanspruch umgewandelt.

4. Mit Zahlung des F an G ist zudem die Forderung gegen S auf F übergegangen (§ 426 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Abs. 2 regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession bzw. cessio legis) der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den zahlenden Gesamtschuldner. Während Abs. 1 die Innenforderung betrifft, umfasst Abs. 2 die Außenforderung zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Umfang des Forderungsübergangs richtet sich nach dem Umfang der (vereinbarten) Ausgleichspflicht im Innenverhältnis. Mit der Außenforderung gehen auch bestehende Sicherheiten auf den Zahlenden über. Mit Zahlung an G geht die Forderung des G insoweit auf F über, wie F von S Ausgleich verlangen kann (Wortlaut!). Da S im Innenverhältnis zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet ist, geht die Forderung des G gegen S geht in voller Höhe auf F über. Zudem steht dem Beitretenden regelmäßig noch ein vertraglicher Ausgleichsanspruch zu (zB Aufwendungsersatz nach § 670 BGB).
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