Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB

§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.

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Einordnung des Falls

§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann der Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zustehen (§§ 392 i.V.m. § 406 analog BGB)?

Ja!

Nach Beschlagnahme einer Forderung kann der Drittschuldner weiterhin mit Forderungen gegen den Schuldner aufrechnen (§ 392 i.V.m. § 406 analog BGB). Die Aufrechnung muss dann gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger erklärt werden, §§ 406 analog, 388 BGB. D kann gegenüber G in Höhe von insgesamt €600 mit den beiden Forderungen die Aufrechnung erklären. Schau Dir hierzu einmal den Wortlaut des § 392 BGB an. § 392 BGB richtet den Blick auf die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. „Gläubiger“ meint hier also den Vollstreckungsschuldner, „Schuldner“ meint den Drittschuldner.
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2. Je nachdem, ob die Aufrechnung vor oder nach Beschlagnahme erklärt wird, sind die § 404 analog BGB oder § 392 BGB i.V.m. § 406 analog BGB anwendbar.

Genau, so ist das!

Die Überweisung einer Forderung wirkt wie eine materielle Abtretung. Deshalb gelten die §§ 404ff. analog BGB. Ist die Aufrechnung vor Beschlagnahme erklärt worden, ist die Forderung bereits erloschen. Das kann der Drittschuldner dem Vollstreckungsgläubiger gemäß § 404 analog BGB entgegenhalten. Durch eine nach Beschlagnahme im Einziehungsprozess erklärte Aufrechnung, erlischt die Forderung Schuldner gegen Drittschuldner erst noch. Dann richtet sich die Aufrechnung nach § 392 BGB i.V.m. § 406 analog BGB. D will hier mit beiden Forderungen nach Beschlagnahme (= Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn) aufrechnen. Es kommt nur eine Aufrechnung nach § 392 i.V.m. § 406 analog BGB in Betracht.

3. Kann der Drittschuldner im Einziehungsprozess immer die Aufrechnung erklären (§ 392 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 392 BGB ist die Aufrechnung des Drittschuldners gegen die Forderung des Schuldners ausgeschlossen, • wenn der Drittschuldner die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Beschlagnahme erworben hat oder • wenn die Forderung des Drittschuldners erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Mit der Forderung 1) aus dem Darlehensvertrag kann D unproblematisch aufrechnen, weil sie bereits am 1.1.23, also vor der Beschlagnahme der Forderung am 3.3.23, fällig war. Mit der Forderung 2) aus dem Kaufvertrag kann D nicht aufrechnen, weil er die Kaufpreisforderung erst am 2.5.23 erworben hat und die Forderung erst dann fällig wurde.

4. Ist es vorteilhaft für G, die Einziehungsklage in der Höhe zurückzunehmen (§ 269 Abs. 1 ZPO), in der die Aufrechnung der D während des Prozesses Erfolg hatte?

Nein!

Bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger die Kosten (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Vorzugswürdig ist deshalb bei einer Aufrechnung im Prozess die (einseitige) Erledigungserklärung. Der Gläubiger gewinnt diese (Feststellungs-)Klage über den erledigt erklärten Teil, weil die Klage zunächst zulässig und begründet war und erst durch die Aufrechnung, das erledigende Ereignis, unbegründet wurde. Damit entgeht er der Kostentragung G sollte die Klage i.H.v. €300 für erledigt erklären. Nach dem BGH kommt es für den Zeitpunkt der Erledigung durch Aufrechnung im Prozess auf die Aufrechnungserklärung an, § 388 BGB. Die Aufrechnung wirkt zwar gemäß § 389 BGB bis zum Beginn der Aufrechnungslage zurück (Rückwirkungsfiktion). Die Erlöschenswirkung tritt aber erst und gerade durch die Aufrechnungserklärung ein, sodass die Klage bis dahin zulässig und begründet war.
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