ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Einziehungsklage
§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
29. Oktober 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (11.709 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.
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