§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.
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Einordnung des Falls
§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann der Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zustehen (§§ 392 i.V.m. § 406 analog BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Je nachdem, ob die Aufrechnung vor oder nach Beschlagnahme erklärt wird, sind die § 404 analog BGB oder § 392 BGB i.V.m. § 406 analog BGB anwendbar.
Genau, so ist das!
3. Kann der Drittschuldner im Einziehungsprozess immer die Aufrechnung erklären (§ 392 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist es vorteilhaft für G, die Einziehungsklage in der Höhe zurückzunehmen (§ 269 Abs. 1 ZPO), in der die Aufrechnung der D während des Prozesses Erfolg hatte?
Nein!
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