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§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
Sachverhalt
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§ 407 BGB analog
G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.