Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einziehungsklage
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
20. Mai 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (7.140 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen,
(1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen;
(2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hintergrund des Antrags zu 1) ist, dass G eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO von D erwirken will.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Antrag zu 1) ist begründet, weil G einen Anspruch auf die Erteilung der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat.
Nein!
3. Die Beweislast dafür, dass die Forderung des S gegen D besteht, trägt G als Kläger der Einziehungsklage.
Genau, so ist das!
4. Sagt der Drittschuldner in seiner Erklärung, die Forderung bestehe und beruft sich später doch darauf, die Forderung bestehe nicht oder in geringerem Maß, tritt Beweislastumkehr ein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
6.9.2024, 20:29:23
Habe ich
Obliegenheitenbisher falsch verstanden oder ist es so, dass Verstöße gegen
Obliegenheiteneigentlich nur andere Rechtsnachteile bewirken, allerdings eigentlich nie zu
Schadensersatz führen? Sprich dass in diesem Fall die Rspr dogmatisch unsauber formuliert, wenn sie eine
Obliegenheitaus
§840 ZPOannimmt?
JulianF
17.2.2025, 15:02:22
zeitigen eigentlich keine
Schadensersatzansprüche. Im Hinblick auf die Rechtswirkung nach Nicht
erfüllungaus § 840 II 2 liegt also keine
Obliegenheitvor. Der Rechtscharakter ist insofern eher parallel zur Schutzpflicht (§ 241 II), die auch nicht selbstständig einklagbar ist, aber durchaus
Schadensersatzansprüche zeitigt und damit Pflicht und keine
Obliegenheitist. Im Hinblick auf die Wirkung nach „Schlecht
erfüllung“, nämlich die Beweislastumkehr durch die
Drittschuldnererklärung, liegt aber schon eine Art
Obliegenheitvor, da die unrichtige Aussage nur eine nachteilhafte Wirkung für den Dritt
schuldner nach sich zieht, keine
Schadensersatzansprüche.