Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen,
(1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen;
(2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
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Einordnung des Falls
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hintergrund des Antrags zu 1) ist, dass G eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO von D erwirken will.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Antrag zu 1) ist begründet, weil G einen Anspruch auf die Erteilung der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat.
Nein!
3. Die Beweislast dafür, dass die Forderung des S gegen D besteht, trägt G als Kläger der Einziehungsklage.
Genau, so ist das!
4. Sagt der Drittschuldner in seiner Erklärung, die Forderung bestehe und beruft sich später doch darauf, die Forderung bestehe nicht oder in geringerem Maß, tritt Beweislastumkehr ein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
6.9.2024, 20:29:23
Habe ich
Obliegenheiten bisher falsch verstanden oder ist es so, dass Verstöße gegen
Obliegenheiten eigentlich nur andere Rechtsnachteile bewirken, allerdings eigentlich nie zu Schadensersatz führen? Sprich dass in diesem Fall die Rspr dogmatisch unsauber formuliert, wenn sie eine
Obliegenheitaus §840 ZPO annimmt?