Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung

4. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen,
(1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen;
(2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.

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Einordnung des Falls

Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hintergrund des Antrags zu 1) ist, dass G eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO von D erwirken will.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat auf Verlangen des Gläubigers der Drittschuldner dem Gläubiger zu erklären: (1)ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; (2)ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; (3)ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; (4)ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und (5)ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
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2. Der Antrag zu 1) ist begründet, weil G einen Anspruch auf die Erteilung der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat.

Nein!

Die Pflicht des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 1 ZPO, Auskunft zu geben über die Forderung des Schuldners gegen ihn, ist nicht einklagbar. Sie ist lediglich eine Wissenserklärung, in ihr liegt insbesondere kein Schuldanerkenntnis. Wird die Pflicht nicht erfüllt, dann macht sich der Drittschuldner aber ggfs. schadensersatzpflichtig, § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Man kann deshalb präziser von einer „Auskunftsobliegenheit“ sprechen. G kann keine Auskunft von D über die Forderung einfordern, weil Drittschuldnererklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht einklagbar sind.

3. Die Beweislast dafür, dass die Forderung des S gegen D besteht, trägt G als Kläger der Einziehungsklage.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich muss der Kläger die für ihn günstigen Tatsachen beweisen, also auch, dass die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht. Ausnahmsweise kann aber eine Beweislastumkehr vorliegen, wenn der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgegeben hat.

4. Sagt der Drittschuldner in seiner Erklärung, die Forderung bestehe und beruft sich später doch darauf, die Forderung bestehe nicht oder in geringerem Maß, tritt Beweislastumkehr ein.

Ja, in der Tat!

Die Drittschuldnererklärung bindet den Drittschuldner insofern, als dass er nun die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Forderung entgegen seiner Auskunft nicht besteht oder mit Einwendungen oder Einreden behaftet ist (Beweis des Gegenteils). Die Drittschuldnererklärung wirkt materiell aber nicht wie ein Schuldanerkenntnis. Wenn D eine Drittschuldnererklärung abgibt und dann doch „zurückrudern“ will, dann trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

6.9.2024, 20:29:23

Habe ich

Obliegenheit

en bisher falsch verstanden oder ist es so, dass Verstöße gegen

Obliegenheit

en eigentlich nur andere Rechtsnachteile bewirken, allerdings eigentlich nie zu

Schadensersatz

führen? Sprich dass in diesem Fall die Rspr dogmatisch unsauber formuliert, wenn sie eine

Obliegenheit

aus §840 ZPO annimmt?

JulianF

JulianF

17.2.2025, 15:02:22

Obliegenheit

en zeitigen eigentlich keine

Schadensersatz

ansprüche. Im Hinblick auf die Rechtswirkung nach Nichterfüllung aus § 840 II 2 liegt also keine

Obliegenheit

vor. Der Rechtscharakter ist insofern eher parallel zur Schutzpflicht (§ 241 II), die auch nicht selbstständig einklagbar ist, aber durchaus

Schadensersatz

ansprüche zeitigt und damit Pflicht und keine

Obliegenheit

ist. Im Hinblick auf die Wirkung nach „Schlechterfüllung“, nämlich die Beweislastumkehr durch die

Drittschuldnererklärung

, liegt aber schon eine Art

Obliegenheit

vor, da die unrichtige Aussage nur eine nachteilhafte Wirkung für den Drittschuldner nach sich zieht, keine

Schadensersatz

ansprüche.


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