§ 407 BGB analog
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.
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Einordnung des Falls
§ 407 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte versuchen Einziehungsklage gegen D zu erheben, um seine Einziehungsberechtigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen D durchzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann gegen die Einziehungsklage des G jedoch einwenden, sie habe in Unkenntnis des Beschlusses bereits an S bezahlt (§ 407 BGB analog).
Ja, in der Tat!
3. D ist die Berufung auf ihre Unkenntnis aber verwehrt, weil der Beschluss gemäß § 180 ZPO wirksam zugestellt war und sie den Inhalt des Beschlusses kennen musste.
Nein!
4. Muss D die Überweisung widerrufen und dem Beschluss entsprechend an G zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia_2802
6.11.2024, 10:29:25
G könnte dann gegen S einen Anspruch aus §816 II BGB haben oder?

2cool4lawschool
6.3.2025, 16:49:40
Nichtberechtigt war der S ja eigentlich nicht als Forderungsinhaber, oder ? Würde sagen, dass G dann auf andere Weise bei S vollstrecken kann, zB Sachpfändung usw.