§ 407 BGB analog
13. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.
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Einordnung des Falls
§ 407 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte versuchen, Einziehungsklage gegen D zu erheben, um seine Einziehungsberechtigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen D durchzusetzen.
Genau, so ist das!
2. D kann gegen die Einziehungsklage des G jedoch einwenden, sie habe in Unkenntnis des Beschlusses bereits an S bezahlt (§ 407 BGB analog).
Ja, in der Tat!
3. D ist die Berufung auf ihre Unkenntnis aber verwehrt, weil der Beschluss gemäß § 180 ZPO wirksam zugestellt war und sie den Inhalt des Beschlusses kennen musste.
Nein!
4. Muss D die Überweisung widerrufen und dem Beschluss entsprechend an G zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia_2802
6.11.2024, 10:29:25

2cool4lawschool
6.3.2025, 16:49:40
Nichtberechtigt war der S ja eigentlich nicht als Forderungsinhaber, oder ? Würde sagen, dass G dann auf andere Weise bei S vollstrecken kann, zB Sachpfändung usw.
sparfüchsin
29.6.2025, 20:55:45
Aber wenn S nichts mehr hat? Das ist schon doof für G. Wundere nicht etwas über diese Lösung. Normalerweise wird da doch dann irgendein Ausgleich gesucht und der Nachteil müsste hier meinem Emfpinden nach bei S landen. Finde allerdings zugleich die Regelung, dass hier auf tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt wird, nicht auf Zugang jedenfalls zum Lernen ziemlich doof, weil es der sonstigen Systematik widerspricht 😵💫