§ 407 BGB analog

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.

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Einordnung des Falls

§ 407 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G könnte versuchen Einziehungsklage gegen D zu erheben, um seine Einziehungsberechtigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen D durchzusetzen.

Genau, so ist das!

Die Einziehungsklage ist begründet, wenn (1) der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen den Beklagten gemäß §§ 835, 836 I ZPO berechtigt ist, (2) die eigezogene Forderung besteht und (3) dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen.
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2. D kann gegen die Einziehungsklage des G jedoch einwenden, sie habe in Unkenntnis des Beschlusses bereits an S bezahlt (§ 407 analog BGB).

Ja, in der Tat!

Erst durch den Pfändungsbeschluss, namentlich das Arrestatorium, wird dem Drittschuldner verboten, an den Schuldner zu zahlen. Kennt der Drittschuldner das Verbot nicht und zahlt an den Schuldner, trotz dass die Forderung bereits beschlagnahmt ist, steht dem Drittschuldner die Einwendung nach § 407 analog BGB zu. Der neue Gläubiger G (Vollstreckungsgläubiger) muss die Leistung gegen sich gelten lassen, die die Drittschuldnerin D in Unkenntnis der Pfändung an ihren bisherigen Gläubiger S (Vollstreckungsschuldner) bewirkt hat, § 407 BGB analog.

3. D ist die Berufung auf ihre Unkenntnis aber verwehrt, weil der Beschluss gemäß § 180 ZPO wirksam zugestellt war und sie den Inhalt des Beschlusses kennen musste.

Nein!

Es kommt bei § 407 BGB analog auf die tatsächliche Unkenntnis an. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss bereits wirksam zugestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn sich der Beschluss aufgrund von Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO bereits im Briefkasten (Machtbereich) des Drittschuldners befindet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch Einlegung in den Briefkasten, § 180 ZPO (Ersatzzustellung), zwar wirksam zugestellt worden. Als D das Geld überwies fehlte ihr nichtsdestotrotz die allein maßgebliche tatsächliche Kenntnis. Denn von dem Brief in ihrem Briefkasten hatte D um 17 Uhr noch keine Kenntnis genommen.

4. Muss D die Überweisung widerrufen und dem Beschluss entsprechend an G zahlen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach hM ist der Drittschuldner, der in Unkenntnis des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner leistet, nicht verpflichtet, eine Überweisung zu widerrufen. Selbst dann nicht, wenn er zwischen Abschicken des Überweisungsauftrags (Leistungshandlung) und Gutschrift auf dem Konto des Schuldners (Erfüllungseintritt), Kenntnis von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangt. D muss die Überweisung nicht widerrufen.
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