§ 407 BGB analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.
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Einordnung des Falls
§ 407 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte versuchen Einziehungsklage gegen D zu erheben, um seine Einziehungsberechtigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen D durchzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann gegen die Einziehungsklage des G jedoch einwenden, sie habe in Unkenntnis des Beschlusses bereits an S bezahlt (§ 407 analog BGB).
Ja, in der Tat!
3. D ist die Berufung auf ihre Unkenntnis aber verwehrt, weil der Beschluss gemäß § 180 ZPO wirksam zugestellt war und sie den Inhalt des Beschlusses kennen musste.
Nein!
4. Muss D die Überweisung widerrufen und dem Beschluss entsprechend an G zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
2.10.2024, 11:04:57
liebes Team, manchmal schreibt ihr 407 analog BGB und manchmal
407 BGBanalog. Letzteres hat den Vorteil, dass die Verlinkungen richtig funktionieren. :) Ist natürlich nicht nur in dieser Aufgabe so. BG
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:32:55
Hallo jomolino , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Julia_2802
6.11.2024, 10:29:25
G könnte dann gegen S einen Anspruch aus §816 II BGB haben oder?