Ausschluss nach Sinn und Zweck – Danaer Geschenk
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eltern E möchten ihrem neugeborenen Kind (K) ein vermietetes Mehrparteienhaus schenken. Bei dem Notartermin vertreten sie K sowohl bei Abschluss des Schenkungsvertrags (§§ 516, 518 BGB) als auch bei der Auflassungserklärung (§§ 873, 925 BGB).
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Einordnung des Falls
Ausschluss nach Sinn und Zweck – Danaer Geschenk
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Abschluss des Schenkungsvertrags (§ 516 BGB) ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eltern haben in Bezug auf den Abschluss des Schenkungsvertrags für K Vertretungsmacht.
Ja!
3. Die Stellvertretung bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) ist zulässig.
Genau, so ist das!
4. Die Auflassungserklärung ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Auflassungserklärung des K durch seine Eltern ist wirksam, da sie der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient.
Nein!
6. Ein Ergänzungspfleger muss bestellt werden, damit die Auflassungserklärung wirksam abgegeben werden kann.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisa
7.2.2023, 08:08:25
Ich hab nie was von Ergänzungspflegern gehört, was ist das?
Nora Mommsen
9.2.2023, 12:34:07
Hallo Elisa, unter bestimmten Voraussetzungen kann den gesetzlichen Vertretern eines Kindes die elterliche Sorge für ein Kind entzogen werden. Erfolgt dies komplett, also in jeder Hinsicht spricht man von Bestellung einer Vormundschaft. Dies geschieht z.B. bei Tod der Berechtigten. Da an die Vormundschaftsbestellung aber aus gutem Grund strenge Anforderung gestellt werden, kann auch die elterliche Sorge in nur einem Teilbereich entzogen werden. Beispielweise könnte die elterliche Sorge nur für medizinische Fragen (Personensorge) oder die Vermögenssorge übertragen werden. Dann spricht man von Ergänzungspflegern. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
CR7
2.8.2023, 12:10:02
Wie ist es, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist? Dann ist es ja auch nicht
lediglich rechtlich vorteilhaft.
Leo Lee
2.8.2023, 13:58:08
Hallo rlxxss, das ist in der Tat eine berechtigte Frage, denn praktisch ist es in der Tat so, dass der Minderjährige, sollte er mit dem Grundstück "haften müssen", dieses verlieren kann (entweder bei einer Hypothek oder Grundschuld). Jedoch gilt es zu beachten, dass sowohl bei der Hypothek als auch bei der Grundschuld der Eigentümer (also hier der Minderjährige) nur die Zwangsvollstreckung gem. 1
147 BGB(bzw. bei Grundschuld 1147, 1192 I BGB) DULDEN muss. Das bedeutet, dass er nicht "selbst" mit seinem Privatvermögen (wie es bei 566 und 581 II der Fall ist), sondern wenn schon nur mit dem Grundstück "haftet". Ergebnis ist, dass der Minderjährige am Ende ohne Grundstück "dasteht" und +-0 hat und mithin weder Vor- noch einen Nachteil davon hat :). Hierzu kann ich dir die folgenden Texte empfehlen: (BGHZ 161, 170 ff.) und (MüKo-BGB/Schmitt, 7. Auflage § 107 Rn. 50)! Liebe Grüße Leo
silasowicz
11.8.2023, 15:44:15
Ich muss gestehen, ich tue mir schwer, den Schenkungsvertrag als
lediglich rechtlich vorteilhaftzu sehen. Ich verstehe die "Auslegung" des Schenkungsvertrags in Bezug auf Angebot/Annahme folgendermaßen: Wir (E) versprechen Dir (K) ein vermietetes Objekt zu schenken. Ich (K) verspreche Euch mir von euch (E) ein vermietetes Objekt schenken zu lassen. Da steckt doch eigentlich schon die Information drin (vermietetes Objekt), die für die dingliche Einigung der Eigentumsübertragung als lediglich rechtlich nachteilhaft gelten wird. Wo genau liegt hier denn mein Denkfehler?
cann1311
22.8.2023, 20:00:07
Durch den Schenkungsvertrag tritt der MJ nicht direkt in das Mietverhältnis ein. Erst bei Eigentumsübergang (Auflassung) wird die rechtliche Pflicht begründet
Denislav Tersiski
2.9.2023, 18:35:09
Erst die
Übereignungbewirkt den gem. 566 I BGB angeordneten gesetzlichen Eintritt in die Pflichten aus 535 I BGB. Insofern ist die amtliche Überschrift von 566 (Kauf/Schenkungsversprechen bricht nicht Miete) falsch. Es müsste heißen "
Übereignungbricht nicht Miete".
kaan00
29.1.2024, 10:27:13
@[Denislav Tersiski](209599) guter Hinweis!
QuiGonTim
21.9.2023, 07:27:04
Ihr habt unter der vorletzten Frage bejaht, dass es sich bei der
Übereignunglediglich um die
Erfüllung einer Verbindlichkeitim Sinne des § 181 BGB handle. Ich habe die Norm immer so verstanden, dass sie nur Verbindlichkeiten des Vertretenen (und nicht Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertretenen umfasst). Liege ich da falsch?
Lukas_Mengestu
21.9.2023, 12:19:10
Hi QuiGonTim, aufgrund des weiten
Wortlauts umfasst die Ausnahme sowohl Verbindlichkeiten des Vertreters gegenüber dem Vertretenen als auch des Vertretenen gegenüber dem Vertreter in Betracht (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 181 Rn. 99). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
23.10.2023, 20:45:54
Macht es Sinn die
Gesamtbetrachtungslehrein der Klausur zu problematisieren? Sie wird ja vom BGH nicht mehr vertreten.
Nora Mommsen
26.10.2023, 10:32:41
Hallo QuiGonTim, eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben. Es kommt wie so oft, auf den konkreten Sachverhalt an. Wenn im Sachverhalt durch einen Parteivortrag oder ähnliches die Problematik angelegt ist, kommt man natürlich sowieso nicht drum herum. In anderen Fällen kann man das natürlich ansprechen, es aber in der gebotenen Kürze mit Verweis auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ablehnen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
6.11.2023, 09:00:24
Ist der Streit zwischen
Gesamtbetrachtungslehreund teleologischer Reduktion nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts von § 1795 auf § 1824 übertragen worden?
Marcel22
17.11.2023, 18:27:34
Da K unter 7 Jahre alt ist, kann § 107 BGB doch gar nicht anwendbar sein, vgl. § 106 BGB. Oder habe ich hier etwas übersehen?
Marcel22
17.11.2023, 18:31:50
Bzw. wieso ist § 107 trotz Geschäftsunfähigkeit anwendbar?
Leo Lee
18.11.2023, 14:26:54
Hallo Marcel M, natürlich hast du Recht, dass auf K die Regeln der WE nicht anwendbar sind, zumal er noch nicht sieben Jahre alt ist. Beachte allerdings, dass § 105 BGB besagt, dass eine WE, die von einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird, nichtig ist. Wenn also unser K eine WE abgibt und diese zu einem lediglich rechtlichen Vorteil führt, bringt es immer noch nichts, weil K per se keine WE abgeben konnte. Jedoch geht es hier darum, dass die Eltern eine WE abgeben für den K aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht (§§ 1629, 1824…). D.h. der Bezugspunkt ist nicht, dass K hier eine WE abgibt, sondern dass die WE der Eltern, die auch eine Auswirkung auf den K haben (er kriegt das Grundstück geschenkt), abgegeben werden kann, da diese letztlich für die K vorteilhaft ist. Wenn man den Gedanken, dass wegen der Geschäftsunfähigkeit die WE-Regeln nicht anwendbar sind, konsequent weiterführen würde, könnten die Eltern irgendwann nicht mehr für das Kind handeln, da sie rechtlich gesehen immer das Kind verpflichten durch die Stellvertretung (und die WE „für das Kind“ abgeben) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Timurso
23.4.2024, 10:10:38
Wichtig ist in meinen Augen zu betonen, dass wir hier von vornherein nicht im 107 BGB sind, sondern im 181 BGB und daher das Kriterium "rechtlich lediglich vorteilhaft" stammt.
Paul21
18.12.2023, 17:16:32
Es ist nicht ganz zutreffend, dass man den § 181 BGB zum Schutz des Minderjährigen teleologisch reduziert. Würde man das nämlich tun, würden die Eltern unproblematisch mit Vertretungsmacht handeln, da kein § 181 BGB ihnen im Falle des Selbstkontrahierens die Vertretungsmacht einschränkt/ausschließt. Vielmehr reduziert man den § 181 BGB nur insoweit teleologisch, wie der Ausnahmetatbestand greift.
Timurso
23.4.2024, 10:13:48
Ich verstehe nicht ganz, was du meinst. Teleologische Reduktion meint immer, dass die Anwendbarkeit der Norm nur in einem Ausnahmeteilbereich nicht besteht und nicht, dass die Norm nie angewendet wird. Außerdem: Welchen Ausnahmetatbestand meinst du?
Paul21
23.4.2024, 11:37:56
Grundsätzlich können die Eltern der K sie bei rechtsgeschäftlichem Handeln vertreten. Davon trifft § 181 Hs. 1 eine Ausnahme insb. für Fälle, in denen der Vertreter gegenüber sich selbst tätig wird, wie hier. Davon wiederum enthält § 181 Hs. 2 selbst einen eigenen Ausnahmetatbestand ("es sei denn"), wenn das Rechtsgeschäft in
Erfüllung einer Verbindlichkeitbesteht – wie hier bei der Auflassung. Würde man den § 181 – wie (wohl) vorgeschlagen – nun insgesamt teleologisch reduzieren, bliebe es beim Grundsatz der gesetzlichen Vertretungsmacht. Wir hätten dann ja gerade keinen § 181 mehr, der die Vertretung bei einem Insichgeschäft einschränkt. Das würde das zugrunde liegende Problem nicht nur nicht lösen, sondern verstärken. Gemeint ist (wohl), dass man den Ausnahmetatbestand ("es sei denn") des § 181 Hs. 2 – aber auch nur den – reduziert: Die Eltern die K könnten sie grundsätzlich kraft Gesetzes rechtsgeschäftlich vertreten, allerdings griffe die Ausnahme des § 181 Hs. 1 im Falle des Selbstkontrahierens, der die Vertretungsmacht wieder einschränkt. Entscheidend ist jetzt aber, dass aufgrund der teleologischen Reduktion eben nicht der § 181 Hs. 2 einschlägig wäre, der die Vertretung aufgrund der
Erfüllung einer Verbindlichkeitwieder erlaubt. Im Ergebnis ist es also nicht so, dass man den gesamten § 181 reduziert. Sonst wäre das Selbstkontrahieren erlaubt. Man reduziert nur insoweit, als der § 181 von sich selbst wieder eine Ausnahme macht und aufgrund der Tatsache, dass E in
Erfüllung einer Verbindlichkeithandelt, das Selbstkontrahieren wieder erlaubt.
paulmachtexamen
23.4.2024, 00:22:12
Liebe Jurafüchse, die Eltern bedürfen bei der Vertretung über eine Schenkung und
Übereignungvon Wohnungseigentum nach 1643 I, 1850 Nr, 5, 4 die Genehmigung des FamG. Ist die Norm im vorliegenden Fall nicht sogar auch (zumindest nach dem SuZ) anwendbar? Schließlich ist ein Mehrparteienhaus ein Zusammenschluss aus mehreren Wohnugen. Im Ergebnis würde das ja dazu führen, dass neben dem Ergänzungspfleger auch die Zustimmung des FamG erforderlich wäre. ist das abwegig oder doch eine Erwähnung im Gutachten wert?
Timurso
23.4.2024, 10:07:14
Mit Wohnungseigentum in § 1850 Nr. 4 und 5 BGB ist Wohnungseigentum nach dem WEG gemeint. Nur, weil in dem Haus Wohnungen sind, heißt das nicht, dass es sich um Wohnungseigentum handelt. Ohne dahingehende Hinweise im Sachverhalt ist dagegen davon auszugehen, dass das Mehrfamilienhaus insgesamt ein Grundstück darstellt, ohne in Wohnungseigentum aufgeteilt zu sein. Wenn dann sind wir also in Nr. 1 und Nr. 5. Zudem sind wir bei der
Übereignunggar nicht erst um § 1643 I BGB, da dort die Eltern das Kind nicht vertreten, sondern der Ergänzungspfleger. Da kommen wir nur über §§ 1809 I, 1799 I BGB rein. In der Tat könnte beides im Ergebnis nach § 1850 Nr. 5, Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig sein. Fraglich wäre hierbei, ob (auch nach dem Sinn und Zweck) nur die Verpflichtung zur Weggabe des Eigentums erfasst sein soll oder jegliches
Verfügungsgeschäftim Hinblick auf ein Grundstück. Das weiß ich gerade auch nicht aus dem Kopf.
paulmachtexamen
23.4.2024, 10:36:59
Hi Timurso, besten Dank für deine Antwort. Das mit dem WEG ergibt Sinn! Eine kleine Verständnisfrage habe ich noch (bin im FamilienR noch nicht sattelfest :D) Warum sind wir bei der
Übereignungnicht im 1643 I? Schließlich heißt es dort doch „Die Eltern (!) bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts“. Hier ist ja gerade nicht die Rede von einem Ergänzungspleger. Grüße 🖖
Timurso
23.4.2024, 10:39:49
Wir sind deshalb nicht im § 1643 I BGB, weil (wie in den Fragen erläutert) die Eltern für die
Übereignungvon der Vertretung des Kindes gem. § 181 BGB ausgeschlossen sind und stattdessen gem. § 1809 BGB ein Ergänzungspfleger das Kind vertreten muss.
paulmachtexamen
23.4.2024, 10:59:00
Mir ist nur nicht so ganz klar, warum 1824 II quasi Vorrang genießt zum 1643 I, 1850. Bei der einen Vorschrift benötigen die Eltern einen Ergänzungspfleger, bei der anderen die Genehmigung des FamG. Warum das eine spezieller sein soll als das andere, erschließt sich mir nicht.
Timurso
23.4.2024, 11:32:07
Eines ist auch nicht spezieller als das andere. Ergänzungspfleger und gerichtliche Genehmigung stehen nebeneinander. Ich weiß auch nicht, wie du auf 1824 II BGB kommst. Der ist in dieser Konstellation nicht relevant. Um das Verhältnis nochmal zu erklären: Auf der einen Seite muss man schauen, ob die Eltern das Kind vertreten können (also eine Willenserklärung für das Kind abgeben können) oder ob sie nach 181 BGB ausgeschlossen sind. Ist das der Fall, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Auch dieser kann nach 1824 I, 1824 II, 181 BGB ausgeschlossen sein. Dann muss eben ein anderer Ergänzungspfleger bestellt werden. Auf der anderen Seite muss geprüft werden, ob die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das richtet sich im Grunde nach jeweils nach den 1848 bis 1854 BGB. Nur die Verweisung in diese Normen ist eine andere, je nachdem, ob man auf der ersten Seite die Eltern oder ein Ergänzungspfleger steht. Inhaltlich ist die Genehmigung jedoch (weitestgehend) unabhängig davon, wer die Erklärung für das Kind abgibt. Wichtig ist jedoch: Das Gericht kann keine Erklärung für das Kind abgeben, es kann nur die von jemand anderem abgegebene Erklärung genehmigen. Insofern sind die beiden Seiten unabhängig voneinander und können nebeneinander bestehen.
paulmachtexamen
23.4.2024, 12:07:10
Okay jetzt habe ich es verstanden; danke Dir für deine Zeit!
Dr. Festd
22.6.2024, 10:27:53
Wie kommt man bei einem nicht vermieteten Wohnhaus zu dem lediglich rechtlichen Vorteil? Genau genommen erfüllen die Eltern ja bei
Übereignungdes Hauses ihre Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag und das Kind verliert nach § 362 BGB seinen Anspruch aus dem Schenkungsvertrag, dadurch ist das
Verfügungsgeschäftauch bei einem unvermieteten Haus ja nicht mehr
lediglich rechtlich Vorteilhaft, da der Anspruch aus dem
Verpflichtungsgeschäft(Schenkungsvertrag) verloren geht?
Leo Lee
23.6.2024, 14:55:44
Hallo LukryGirl, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast i.E. völlig Recht. Das Kind verliert zwar durch die Erfüllung den Anspruch, allerdings dürfen die Eltern GERADE auch bei einem nachteiligen Geschäft einwilligen bzw. das Kind vertreten. Da mit der Erfüllung selbst nur der Anspruch untergeht, ist auch die Konstellation eine andere als bei dem Mietvertrag, mit dem das Grundstück belastet ist (denn hier wird das Kind sogar VERPFLICHTET). Deshalb ist i.E. das
Verfügungsgeschäftnicht
lediglich rechtlich vorteilhaft, weshalb die Antworten auch entsprechend hinterlegt sind. Zu einem anderen Ergebnis kam der BGH früher mit seiner
Gesamtbetrachtungslehre! Falls du was anderes gemeint hast, freuen wir uns über eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leonie
9.7.2024, 10:20:15
Ich habe gerade einen Knoten im Kopf, den ich nicht lösen kann: warum gehen wir bei leiblichen Kindern nicht über § 1824 I Nr. 1 und reduzieren diesen teleologisch? Weil die Norm nur ein Rechtsgeschäft zwischen Kind und einem Verwandten in gerader Linie des Betreuers verhindert soll, also zB wenn zwischen Kind und Oma ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird und die Eltern das Kind vertreten?
Lilyphant
27.7.2024, 09:56:19
Ich würde sagen, dass § 1824 II iVm § 181 die Konstellationen erfasst, in denen der Vertreter für beide Parteien auftritt, § 1824 I Nr. 1 dagegen diejenigen, in denen der Vertreter die eine Partei vertritt und die andere Partei in einer anderen Person repräsentiert wird. Das besondere Verwandtschaftsverhältnis kann in beiden Konstellationen auftreten, aber es sind eben unterschiedlich viele Personen anwesend.
caulpoy
29.8.2024, 00:31:18
Wie sieht es bezüglich der Grundsteuern etc. aus? Könnten diese nicht als (un-?)mittelbare Folge der Schenkung die rechtliche Vorteilhaftigkeit des Schenkungsvertrags kreuzen?
Leo Lee
1.9.2024, 13:21:30
Hallo caulpoy, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist dieser Problemkreis vermutlich einer der schwierigsten im BGB AT. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der BGH zugunsten der Praxistauglichkeit in bestimmten Fällen doch etwas wirtschaftlich die Vorteilhaftigkeit bewertet. Für öffentliche Lasten gilt insoweit, dass selbst wenn sie sich aus der Schenkung ergeben, sie trotzdem nicht berücksichtigt werden, weil sie typischerweise das Vermögen des Minderjährigen (was vornehmlich auch durch 107 BGB geschützt werden soll) kaum bis gar nicht gefährden. Deshalb werden Steuern ebenfalls außen vor gelassen (weil diese eben "Peanuts" sind im Vergleich zu dem Grundstück selbst). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Spickhoff § 107 Rn. 46 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo