Zivilrecht
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Deliktsrecht
Haftung der Eltern bei Verletzung ihres Kindes durch den eigenen Hund
Haftung der Eltern bei Verletzung ihres Kindes durch den eigenen Hund
4. April 2025
12 Kommentare
4,6 ★ (28.727 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V geht mit Tochter T, für die er sorgeberechtigt ist, und seinem Hund spazieren. Plötzlich rennt der Hund los und spannt dadurch die Hundeleine, über die T stolpert und sich verletzt. V unterhält bei H eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. V tritt etwaige Ansprüche gegen H an T ab.
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Einordnung des Falls
Haftung der Eltern bei Verletzung ihres Kindes durch den eigenen Hund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T kann nun auch von H Schadensersatz verlangen, wenn ihr ein Schadensersatzanspruch gegen V zusteht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Nein!
3. In Betracht kommt weiter ein Schadensersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB. Dieser ist nämlich verschuldensunabhängig.
Genau, so ist das!
4. Die in § 833 S. 1 BGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
5. Allerdings kommt eine Haftungsbeschränkung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese gilt nämlich grundsätzlich auch für verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen.
Ja!
6. Der Anwendungsbereich des § 1664 Abs. 1 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge – ist vorliegend auch eröffnet.
Genau, so ist das!
7. Von der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB ist vorliegend aber abzusehen, weil V und T einvernehmlich gegen H – einen Dritten – vorgehen und deshalb kein Familienkonflikt droht.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB steht aber entgegen, dass die für die Hundehaltung geltenden Regelungen keinen Raum für individuelle Sorgfaltsmaßstäbe lassen.
Nein!
9. T kann von H Schadensersatz verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

urheberrechtler
16.1.2022, 13:06:56
Hey erstmal Danke für die Aufarbeitung! Ich hätte zwei Fragen: 1. Kommen noch andere Ansprüche in Betracht, die man zumindest noch anprüfen könnte? 2. Ich meine mal gelesen zu haben, dass manche den Anwendungsbereich des §1664 in der elterlichen Sorge auf die Vermögensfürsorge beschränken wollen. Sollte man den Streit hier kurz auch ansprechen oder ist die Meinung derart irrelevant, dass man sie getrost weglassen kann?
Victor
16.1.2022, 19:51:43
Also fürs 1. Examen kannst du ruhig generell mehrere Sachen noch ansprechen, aber mitunter in entsprechender Kürze. Fürs 2. würde ich den zweiten Streit nicht bringen. Zu 1. kurz anprüfen könntest du noch
823 IIiVm 223 StGB ansprechen, was ausscheidet mangels verschulden. Und dann iVm fahrlässiger KV, wobei beim Maßstab dann wieder § 1664 BGB durchgreift. Weiteres kommt m.M. nicht in Betracht bzw. ist abwegig. Zu 2. kurz ansprechen, aber dann sich dem hier verfolgten Weg anschließen

Lukas_Mengestu
17.1.2022, 16:51:29
Hallo ihr beiden, in Betracht könnte man noch § 823 Abs. 1 BGB (
Verkehrssicherungspflicht) ziehen. Auch dies kann man aber kurz abhalten (wohl schon keine
Pflichtverletzung, jedenfalls aber kein Verschulden). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jokai
24.8.2022, 13:58:58
Müsste nicht in diesem Fall, wenn es sich um eine Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt und nicht einfach nur eine Tierhalterversicherung - mit Augenmerk- auf der Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung wie sie in einigen Bundesländern bestsht- der 115 VVG einschlägig sein, sodass es keiner
Abtretungbedarf?

Lukas_Mengestu
17.10.2022, 13:42:32
Hallo Jokai, der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gilt nur für Versicherungsleistungen aus dem Pflichtversicherungsgesetz, also aus der Kfz-Haftpflichtversicherung (https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html). Insoweit müsste der Anspruch auch bei Bestehen einer verpflichtenden Hundehaftpflichtversicherung abgetreten werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024
26.6.2024, 20:19:08
"Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer
Sorgfaltspflichtverletzung." Diesen Satz verstehe ich nicht. Hier besteht doch gerade kein Anspruch aus § 833 1 BGB? Dann müsste der BGH doch darüber entscheiden, ob Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab?
kim.
12.2.2025, 15:26:06
Das verstehe ich auch nicht. Wenn der Streit um 1664 deshalb unerheblich sein soll, weil 833 von vornherein verschuldensunabhängig besteht, müsste das doch gerade dazu führen, dass ein Haftungsfall vorliegt. Und falls das aus 833 nicht vorliegen sollte, dann müsste der Streit um die Anwendbarkeit von 1664 ja gerade geführt werden, weil es sehr erheblich ist, ob 833 eine Haftung begründet oder wegen 1664 nicht. Diese Logik erschließt sich mir in keiner Weise. @[Lukas_Mengestu](136780) ? Von meinem ganz persönlichen Unverständnis für die Wertung dieses Urteils mal abgesehen... der BGH ist ja bekannt für seine abenteuerlichen Urteile.
SimonH
28.3.2025, 18:03:22
Hab mich auch erst gewundert. Der Satz des BGH ist aber vermutlich dahingehend zu verstehen, dass man bei § 833 S.1 BGB unabhängig von einer
Sorgfaltspflichtverletzung, nur für die bloße Eigenschaft als Halter haftet.