+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat S das Gemälde "Obst auf Teller II" der Künstlerin Karla Kunstvoll aus dem Jahr 2002 verkauft und übereignet. S zahlt den Kaufpreis nicht. G ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und verklagt S auf Übereignung und Herausgabe des Gemäldes. Die Klage ist begründet.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegende Klageart ist die Leistungsklage.
Genau, so ist das!
3. Der Hauptsachetenor muss eindeutig, aus sich heraus verständlich, vollstreckungsfähig und erschöpfend formuliert sein.
Ja, in der Tat!
4. Die Hauptsacheentscheidung ist wie folgt zu formulieren: "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Gemälde "Obst auf Teller II" der Künstlerin Karla Kunstvoll aus dem Jahr 2002 zu übereignen und herauszugeben."
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ellen
18.7.2021, 21:54:27
Müsste nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag über das Gemälde Obst auf Teller II nicht eine
Zug um Zug Verurteilungerfolgen (wenn beantragt, ansonsten eine Klageabweisung im Übrigen)?
Lukas_Mengestu
16.12.2021, 14:53:01
Hallo Ellen, super, dass Du daran gedacht hast. Wie emma aber schon im parallelen Thread zurecht eingewandt hat, wurde der Kaufpreis überhaupt noch nicht gezahlt. Insofern muss er auch nicht zurückgewährt werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Faby
30.10.2022, 11:03:54
Spielt es eine Rolle, dass "übereignen" UND "herausgeben" geschrieben wurde oder hätte man auch nur "übereignen" schreiben können? :)
Lukas_Mengestu
4.11.2022, 11:00:13
@[Faby](34121)Hallo Faby, hier musst Du in der Tat beides tenorieren. Denn dem Kläger geht es darum 1) das Eigentum an dem Gemälde zurückzuerhalten ("übereignen") und 2) auch wieder den Besitz daran zu erlangen ("herausgeben"). Da eine
Übereignungnicht zwingend voraussetzt, dass der neue
Eigentümerden Besitz erhält (vgl. §§ 929 S. 1, 930 BGB), wäre dem Kläger hier also nur bedingt geholfen, wenn man nicht auch die beantragte "Herausgabe" tenoriert. Denn wenn der Beklagte die Herausgabe verweigert, könnte der Kläger diese nicht mittels Gerichtsvollzieher erzwingen und müsste erneut klagen. Die Herausgabe im Tenor zu vergessen ist leider ein beliebter Klausurfehler. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
24.1.2024, 20:41:53
Ist denn der Titel des Gemälde zusammen mit dem Künstler und Jahr ausreichend um eine Vollstreckung zu ermöglichen? Der Gerichtsvollzieher kann anhand des Bildes doch nicht zwingend erkennen, ob es sich dabei um den "Obstteller" handelt oder?
jomolino
29.8.2024, 11:36:32
Ich wüsste nicht wie man es noch genauer machen sollte in diesem Fall. Bei einem Auto würde man beispielsweise die FIN angeben.
alva1993
25.9.2024, 17:25:09
Ich würde auch sagen, dass es ausreicht. Der Titel des Bildes wird wohl auch deshalb gewählt worden sein, weil der Obstteller auf dem Gemälde zu sehen ist. Insofern kann der GV bestimmen, welches Gemälde er pfänden muss.
Jan Ludwig
24.10.2024, 22:57:14
Im Zweifel hat der Gerichtsvollzieher auch ein Handy mit Suchmaschinen, um ein bekanntes Bild zu identifizieren.
Julia_2802
6.11.2024, 23:12:15
Könnte hier nicht auch eine Frist zur Herausgabe gesetzt werden?