10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat S das Gemälde "Obst auf Teller II" der Künstlerin Karla Kunstvoll aus dem Jahr 2002 verkauft und übereignet. S zahlt den Kaufpreis nicht. G ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und verklagt S auf Übereignung und Herausgabe des Gemäldes. Die Klage ist begründet.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Ja!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Bei einer Leistungsklage wird der Beklagte verurteilt. Bei einer Feststellungsklage wird festgestellt. Bei einer Gestaltungsklage richtet sich die Formulierung des Tenors nach der geforderten Gestaltung.
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2. Vorliegende Klageart ist die Leistungsklage.

Genau, so ist das!

G fordert von S Rückübereignung und Herausgabe des Gemäldes "Obst auf Teller II" der Künstlerin Karla Kunstvoll; seine Klage ist also gerichtet auf Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (hier Rückübereignung und Herausgabe des Gemäldes).

3. Der Hauptsachetenor muss eindeutig, aus sich heraus verständlich, vollstreckungsfähig und erschöpfend formuliert sein.

Ja, in der Tat!

Der Hauptsachetenor ist maßgeblich für die Rechtskraftwirkung des Urteils und bildet die Vollstreckungsgrundlage. Deshalb muss der Hauptsachetenor eindeutig, aus sich heraus verständlich und vollstreckungsfähig sein und die seitens der Parteien gestellten Anträge vollständig abbilden.

4. Die Hauptsacheentscheidung ist wie folgt zu formulieren: "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Gemälde "Obst auf Teller II" der Künstlerin Karla Kunstvoll aus dem Jahr 2002 zu übereignen und herauszugeben."

Ja!

Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Hier geht es um eine Leistungsklage. Bei einer Leistungsklage ist die Formulierung „wird der Beklagte verurteilt“ zu wählen. Bei Leistungsklagen auf Herausgabe von beweglichen Sachen muss die Sache unmissverständlich bezeichnet werden, damit der Tenor vollstreckungsfähig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EL

Ellen

18.7.2021, 21:54:27

Müsste nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag über das Gemälde Obst auf Teller II nicht eine

Zug um Zug Verurteilung

erfolgen (wenn beantragt, ansonsten eine Klageabweisung im Übrigen)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 14:53:01

Hallo Ellen, super, dass Du daran gedacht hast. Wie emma aber schon im parallelen Thread zurecht eingewandt hat, wurde der Kaufpreis überhaupt noch nicht gezahlt. Insofern muss er auch nicht zurückgewährt werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

30.10.2022, 11:03:54

Spielt es eine Rolle, dass "übereignen" UND "herausgeben" geschrieben wurde oder hätte man auch nur "übereignen" schreiben können? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2022, 11:00:13

@[Faby](34121)Hallo Faby, hier musst Du in der Tat beides tenorieren. Denn dem Kläger geht es darum 1) das Eigentum an dem Gemälde zurückzuerhalten ("übereignen") und 2) auch wieder den Besitz daran zu erlangen ("herausgeben"). Da eine

Übereignung

nicht zwingend voraussetzt, dass der neue

Eigentümer

den Besitz erhält (vgl. §§ 929 S. 1, 930 BGB), wäre dem Kläger hier also nur bedingt geholfen, wenn man nicht auch die beantragte "Herausgabe" tenoriert. Denn wenn der Beklagte die Herausgabe verweigert, könnte der Kläger diese nicht mittels Gerichtsvollzieher erzwingen und müsste erneut klagen. Die Herausgabe im Tenor zu vergessen ist leider ein beliebter Klausurfehler. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick4219

24.1.2024, 20:41:53

Ist denn der Titel des Gemälde zusammen mit dem Künstler und Jahr ausreichend um eine Vollstreckung zu ermöglichen? Der Gerichtsvollzieher kann anhand des Bildes doch nicht zwingend erkennen, ob es sich dabei um den "Obstteller" handelt oder?

JO

jomolino

29.8.2024, 11:36:32

Ich wüsste nicht wie man es noch genauer machen sollte in diesem Fall. Bei einem Auto würde man beispielsweise die FIN angeben.

AL

alva1993

25.9.2024, 17:25:09

Ich würde auch sagen, dass es ausreicht. Der Titel des Bildes wird wohl auch deshalb gewählt worden sein, weil der Obstteller auf dem Gemälde zu sehen ist. Insofern kann der GV bestimmen, welches Gemälde er pfänden muss.

JALUD

Jan Ludwig

24.10.2024, 22:57:14

Im Zweifel hat der Gerichtsvollzieher auch ein Handy mit Suchmaschinen, um ein bekanntes Bild zu identifizieren.

JUL

Julia_2802

6.11.2024, 23:12:15

Könnte hier nicht auch eine Frist zur Herausgabe gesetzt werden?


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