Firmenfortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts, § 22 HGB


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Veronika Verde hat ihr unter der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ geführtes Handelsgeschäft an Karl König veräußert. Um ihren guten Ruf nicht im Nachhinein zu ruinieren, möchte V nicht, dass K das Handelsgeschäft mit ihrem Namen in der Firma fortführt. Sie duldet aber die Firmenfortführung durch K vorerst.

Einordnung des Falls

Firmenfortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts, § 22 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erwerber eines Handelsgeschäfts kann dieses unter der bisherigen Firma fortführen (§ 22 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Wer ein Handelsgeschäft erwirbt, kann dieses unter der bisherigen Firma fortführen, wenn (1) ein bestehendes Handelsgeschäft erworben wird, (2) der vorherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Firmenfortführung ausdrücklich einwilligen und (3) die übrigen Grundsätze des Firmenrechte beachtet sind (§ 22 Ab. 1 HGB). Die Firma kann mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz fortgeführt werden.

2. K hat mit dem Kaffeehaus der V ein bestehendes Handelsgeschäft erworben (§ 22 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Die Fortführung einer Firma setzt den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts voraus (§ 22 Abs. 1 HGB), also eines existierenden kaufmännischen Unternehmens, das seinen Geschäftsbetrieb begonnen hat. Eine vorübergehende Unterbrechung ist unschädlich, solange eine Wiederaufnahme möglich ist. Umfasst ist der Erwerb unter Lebenden durch Rechtsgeschäft (etwa aufgrund Kaufvertrags) sowie von Todes wegen. Erforderlich ist nicht die Übernahme aller Unternehmensbestandteile. Es genügt, wenn die wesentlichen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen, auf den Erwerber übertragen werden. Das Kaffeehaus ist ein existierendes kaufmännisches, Geschäfte betreibendes Unternehmen, das K als Ganzes aufgrund Kaufvertrags von V erworben hat.

3. V hat in die Firmenfortführung durch K ausdrücklich eingewilligt (§ 22 Abs. 1 HGB).

Nein!

Der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben müssen ausdrücklich in die Firmenfortführung einwilligen (§ 22 Abs. 1 HGB). Ausdrücklich bedeutet durch eindeutige, zweifelsfreie Erklärung, die auch konkludent erfolgen kann. In der Einwilligung liegt die Abtretung der Firma (§§ 398, 413 BGB) sowie die vertragliche Gestattung des Namensgebrauchs (§ 12 BGB). V ist nicht einverstanden mit der Firmenfortführung durch K, duldet diese jedoch. Einer bloßen Duldung der Firmenfortführung kann jedoch keine zweifelsfreie, eindeutige Einwilligung entnommen werden. Dasselbe gilt für die bloße Übertragung des Unternehmens an sich.

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