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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat S einen BMW X3, Baujahr 2015, Kennzeichen M-X3 015 mit der Fahrgestellnummer RM2WD8887Q verkauft und übereignet. S zahlt den Kaufpreis nicht. G ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und verklagt S auf Übereignung und Herausgabe des Autos. Die Klage ist begründet.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein klagestattgebender Tenor wird immer gleich formuliert.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Vorliegende Klageart ist die Leistungsklage.
Ja!
3. Der Hauptsachetenor ist wie folgt zu formulieren: "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Pkw BMW X3, Baujahr 2015, Kennzeichen M-X3 015 zu übereignen und herauszugeben."
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Hauptsachetenor ist wie folgt zu formulieren: "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Pkw BMW X3, Baujahr 2015, Fahrgestellnummer RM2WD8887Q zu übereignen und herauszugeben."
Ja, in der Tat!
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Zhene4ka
13.12.2022, 11:01:43
Hallo, erst einmal: Schöne Aufgaben, um zu lernen =). Meine Frage ist: Muss das Kennzeichen nicht im Tenor genannt werden? Oder reicht es aus, dass die Fahrgestellnummer dort genannt wird und wie ihr bereits geschrieben habt, dass man das Kennzeichen evtl ja austauschen könnte und deshalb im Tenor nicht braucht? LG
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Lukas_Mengestu
16.12.2022, 18:05:00
Hallo Zhene4ka, in der Tat ist das Kennzeichen an dieser Stelle nicht mehr notwendig, da durch die übrigen Angaben der Herausgabegegenstand bereits eindeutig identifiziert ist. Deswegen kannst Du Dich hier auf die Fahrgestellnummer beschränken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
babakd
17.6.2024, 18:45:17
Wie geht man vor, wenn der Klägeranwalt in der Klageschrift die Fahrgestellnummer nicht mit aufgenommen hat? Fehlt es an der Bestimmtheit des Antrags, sodass es zur Abweisung kommt oder darf das Gericht korrigierend bzw. ergänzend eingreifen?
moee44
23.6.2024, 10:54:26
Das Gericht würde in diesem Fall wegen seiner materiellen Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO eine Korrektur bzw. Ergänzung des Antrages anregen. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO verpflichtet das Gericht ausdrücklich auf die Stellung "sachdienlicher" Anträge hinzuwirken.
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kaan00
24.6.2024, 11:52:10
Bei den Fundstellen die Seitenzahl anzugeben ist mit Blick auf neuere Auflagen etwas nachteilig. Fußnoten dürfen sich da besser eignen ;)