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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat S einen BMW X3, Baujahr 2015, Kennzeichen M-X3 015 mit der Fahrgestellnummer RM2WD8887Q verkauft und übereignet. S zahlt den Kaufpreis nicht. G ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und verklagt S auf Übereignung und Herausgabe des Autos. Die Klage ist begründet.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein klagestattgebender Tenor wird immer gleich formuliert.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Bei einer Leistungsklage wird der Beklagte verurteilt. Bei einer Feststellungsklage wird festgestellt. Bei einer Gestaltungsklage richtet sich die Formulierung des Tenors nach der geforderten Gestaltung.

2. Vorliegende Klageart ist die Leistungsklage.

Ja!

G fordert von S Herausgabe eines bestimmten Pkw; seine Klage ist also gerichtet auf Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (hier Rückübereignung und Herausgabe des Autos).

3. Der Hauptsachetenor ist wie folgt zu formulieren: "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Pkw BMW X3, Baujahr 2015, Kennzeichen M-X3 015 zu übereignen und herauszugeben."

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Hier geht es um eine Leistungsklage. Bei einer Leistungsklage ist die Formulierung „wird der Beklagte verurteilt“ zu wählen. Bei Leistungsklagen auf Herausgabe von beweglichen Sachen muss die Sache unmissverständlich bezeichnet werden, damit der Tenor vollstreckungsfähig ist. Dies ist hier nicht der Fall, da sich das Pkw unter Angabe von Marke, Typ, Baujahr und Kennzeichen nicht zweifelsfrei identifizieren lässt, da das Kennzeichen ausgetauscht oder abmontiert werden kann.

4. Der Hauptsachetenor ist wie folgt zu formulieren: "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Pkw BMW X3, Baujahr 2015, Fahrgestellnummer RM2WD8887Q zu übereignen und herauszugeben."

Ja, in der Tat!

Bei Leistungsklagen auf Herausgabe von beweglichen Sachen muss die Sache unmissverständlich bezeichnet werden, damit der Tenor vollstreckungsfähig ist. Bei Pkw setzt dies voraus, dass Marke, Typ, Baujahr und Fahrgestellnummer benannt werden, um Verwechslungen auszuschließen.

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ZHE

Zhene4ka

13.12.2022, 11:01:43

Hallo, erst einmal: Schöne Aufgaben, um zu lernen =). Meine Frage ist: Muss das Kennzeichen nicht im Tenor genannt werden? Oder reicht es aus, dass die Fahrgestellnummer dort genannt wird und wie ihr bereits geschrieben habt, dass man das Kennzeichen evtl ja austauschen könnte und deshalb im Tenor nicht braucht? LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2022, 18:05:00

Hallo Zhene4ka, in der Tat ist das Kennzeichen an dieser Stelle nicht mehr notwendig, da durch die übrigen Angaben der Herausgabegegenstand bereits eindeutig identifiziert ist. Deswegen kannst Du Dich hier auf die Fahrgestellnummer beschränken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BABA

babakd

17.6.2024, 18:45:17

Wie geht man vor, wenn der Klägeranwalt in der Klageschrift die Fahrgestellnummer nicht mit aufgenommen hat? Fehlt es an der Bestimmtheit des Antrags, sodass es zur Abweisung kommt oder darf das Gericht korrigierend bzw. ergänzend eingreifen?

MOEE4

moee44

23.6.2024, 10:54:26

Das Gericht würde in diesem Fall wegen seiner materiellen Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO eine Korrektur bzw. Ergänzung des Antrages anregen. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO verpflichtet das Gericht ausdrücklich auf die Stellung "sachdienlicher" Anträge hinzuwirken.

kaan00

kaan00

24.6.2024, 11:52:10

Bei den Fundstellen die Seitenzahl anzugeben ist mit Blick auf neuere Auflagen etwas nachteilig. Fußnoten dürfen sich da besser eignen ;)


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