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Wiederholung: Auswirkung der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts auf Begründetheit der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung
Zwischen dem 4. und dem 8. Senat des BVerwG bestand Uneinigkeit darüber, welche Anforderungen an die Begründetheit der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung zu stellen sind.
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Isolierte Anfechtung unbegründet, weil NB rechtmäßig
L hat die libanesische Staatsangehörigkeit. Von der zuständigen Ausländerbehörde B bekommt L eine Duldung mit folgendem Zusatz erteilt: „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments“. L meint, die Nebenbestimmung sei zu unbestimmt.
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Begründetheit der Anfechtungsklage – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
A demonstriert in Berlin für die Umsetzung eines Volksentscheids. Sie schwenkt eine Fahne, die weder Menschen gefährdet noch den Verkehr blockiert. Polizist P spricht gegenüber A formell rechtmäßig die Sicherstellung der Fahne nach der einschlägigen polizeirechtlichen (landesrechtlichen) Rechtsgrundlage aus. A erhebt Anfechtungsklage.
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Begründetheit der Anfechtungsklage – Grundfall
Reichsbürger R erkennt die deutsche Rechtsordnung nicht an. Er begeht Ordnungswidrigkeiten und verweigert die Bezahlung der Bußgelder. Die zuständige Behörde widerruft deswegen formell rechtmäßig Rs Waffenbesitzkarte mit der Begründung, R besäße nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Rs Anfechtungsklage ist zulässig.
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Begründetheit der Anfechtungsklage – Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage
A wird ein formell rechtmäßiger Verwaltungsakt der Baubehörde B zugestellt, in dem sie aufgefordert wird, die Fassade ihres Hauses grün anzustreichen, weil das die Lieblingsfarbe der Bürgermeisterin ist. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig.