Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Grundfall 2: sachlicher Schutzbereich: Schutz der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen
Grundfall 2: sachlicher Schutzbereich: Schutz der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der in München lebende A liest jeden morgen die norddeutsche Zeitung "FriesenNews". Als der lokalpatriotische Polizist P Streife geht, fällt ihm die Zeitung im Briefkasten auf. Er nimmt diese kurzerhand mit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall 2: sachlicher Schutzbereich: Schutz der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet, wenn das betroffene Informationsmedium eine allgemein zugängliche Quelle ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Typischerweise stellen Massenkommunikationsmittel (bspw. Zeitung, Radio, Rundfunk, Fernsehen) eine allgemein zugängliche Quelle dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.