Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Grundfall 2: sachlicher Schutzbereich: Schutz der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen

Grundfall 2: sachlicher Schutzbereich: Schutz der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der in München lebende A liest jeden morgen die norddeutsche Zeitung "FriesenNews". Als der lokalpatriotische Polizist P Streife geht, fällt ihm die Zeitung im Briefkasten auf. Er nimmt diese kurzerhand mit.

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Einordnung des Falls

Grundfall 2: sachlicher Schutzbereich: Schutz der Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet, wenn das betroffene Informationsmedium eine allgemein zugängliche Quelle ist.

Genau, so ist das!

Ausweislich des Wortlauts der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) muss die Informationsquelle allgemein zugänglich sein. Nach herrschenden Ansicht ist eine Informationsquelle allgemein zugänglich, wenn "sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen"(BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 11 BvR 2623/95, 622/99). Relevant ist daher die Zweckbestimmung durch den Urheber der Informationen. Dieser bestimmt, ob die Information einer unbestimmten Vielzahl von Menschen zugänglich gemacht werden sollen.
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2. Typischerweise stellen Massenkommunikationsmittel (bspw. Zeitung, Radio, Rundfunk, Fernsehen) eine allgemein zugängliche Quelle dar.

Ja, in der Tat!

Gerade Massenkommunikationsmittel (Radio, Rundfunk, Fernsehen) sind darauf ausgelegt, einen unbestimmten Personenkreis zu erreichen. Dem Urheber des Massenkommunikationsmittels kommt es gerade darauf an, möglichst viele Menschen zu erreichen. Massenkommunikationsmittel sind daher das klassische Beispiel für eine allgemein zugängliche Quelle.
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