Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)

Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürger B möchte über das Hochwasser im Ahrtal berichten. Zu diesem Zweck sucht er eine zerstörte Brücke auf, um diese zu filmen. Die anwesende Polizei erteilt ihm einen Platzverweis.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Informationsquelle kommen Ereignisse und Vorgänge der Außenwelt nicht in Betracht.

Nein!

Angesichts der Bedeutung der Informationsfreiheit als Vorstufe der Meinungsfreiheit, ist die Informationsquelle weit zu verstehen. Insbesondere großen öffentlichen Ereignissen (Unglücke, Demonstrationen, Reden etc.) kann ein großer Informationswert innewohnen. Als Informationsquelle kommen deshalb auch Ereignisse und Vorgänge der Außenwelt, die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten in Betracht. Ferner können auch Personen, wie beispielsweise Sachverständige, eine Informationsquelle darstellen.
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2. Die Ereignisse im Ahrtal stellen vorliegend eine Informationsquelle dar.

Genau, so ist das!

Unter einer Informationsquelle versteht man jeden denkbaren Träger von Information sowie die Information selbst. Hierunter fallen auch Ereignisse und Vorgänge, die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten. Das Hochwasser im Ahrtal stellt ein Ereignis der Außenwelt. B muss nichts weiter tun, damit er die Geschehnisse wahrnimmt. Dem Unglück im Ahrtal kommt daher ein Informationswert zu, weshalb das Hochwasser eine Informationsquelle darstellt. Daneben käme in der Klausur noch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.3.2022, 10:59:02

Wie ist der Definitionsbestandteil „ohne Zutun des Empfängers“ zu verstehen? Vorliegend hat B ja gezielt nach einer zerstörten Brücke gesucht. Sollen mit der Definition lediglich solche Informationen ausgeschlossen werden, die durch besondere Schutzmaßnahmen der Wahrnehmung Außenstehende entzogen werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.3.2022, 12:25:45

Hallo QuiGonTim, durch den Zusatz, dass auch solche Ereignisse und Vorgänge darunter fallen, die ohne Zutun des Empfängers in den Wahrnehmungsbereich geraten, wird der Schutzbereich erweitert und nicht eingeschränkt (s. Frage 1). In der Tat hat B hier gezielt danach gesucht. Aber auch, wenn die Brücke direkt neben ihm eingestürzt wäre und er nichts weiter hätte unternehmen müssen, um hiervon Kenntnis zu nehmen, so hätte es sich hierbei um eine Informationsquelle gehandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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