Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)
Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürger B möchte über das Hochwasser im Ahrtal berichten. Zu diesem Zweck sucht er eine zerstörte Brücke auf, um diese zu filmen. Die anwesende Polizei erteilt ihm einen Platzverweis.
Diesen Fall lösen 85,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Informationsquelle kommen Ereignisse und Vorgänge der Außenwelt nicht in Betracht.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ereignisse im Ahrtal stellen vorliegend eine Informationsquelle dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.3.2022, 10:59:02
Wie ist der Definitionsbestandteil „ohne Zutun des Empfängers“ zu verstehen? Vorliegend hat B ja gezielt nach einer zerstörten Brücke gesucht. Sollen mit der Definition lediglich solche Informationen ausgeschlossen werden, die durch besondere Schutzmaßnahmen der Wahrnehmung Außenstehende entzogen werden?
Lukas_Mengestu
29.3.2022, 12:25:45
Hallo QuiGonTim, durch den Zusatz, dass auch solche Ereignisse und Vorgänge darunter fallen, die ohne Zutun des Empfängers in den Wahrnehmungsbereich geraten, wird der Schutzbereich erweitert und nicht eingeschränkt (s. Frage 1). In der Tat hat B hier gezielt danach gesucht. Aber auch, wenn die Brücke direkt neben ihm eingestürzt wäre und er nichts weiter hätte unternehmen müssen, um hiervon Kenntnis zu nehmen, so hätte es sich hierbei um eine Informationsquelle gehandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team