Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)

Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)

2. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürger B möchte über das Hochwasser im Ahrtal berichten. Zu diesem Zweck sucht er eine zerstörte Brücke auf, um diese zu filmen. Die anwesende Polizei erteilt ihm einen Platzverweis.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Quelle 2 (Ereignisse und Vorgänge)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Informationsquelle kommen Ereignisse und Vorgänge der Außenwelt nicht in Betracht.

Nein!

Angesichts der Bedeutung der Informationsfreiheit als Vorstufe der Meinungsfreiheit, ist die Informationsquelle weit zu verstehen. Insbesondere großen öffentlichen Ereignissen (Unglücke, Demonstrationen, Reden etc.) kann ein großer Informationswert innewohnen. Als Informationsquelle kommen deshalb auch Ereignisse und Vorgänge der Außenwelt, die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten in Betracht. Ferner können auch Personen, wie beispielsweise Sachverständige, eine Informationsquelle darstellen.
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2. Die Ereignisse im Ahrtal stellen vorliegend eine Informationsquelle dar.

Genau, so ist das!

Unter einer Informationsquelle versteht man jeden denkbaren Träger von Information sowie die Information selbst. Hierunter fallen auch Ereignisse und Vorgänge, die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten. Das Hochwasser im Ahrtal stellt ein Ereignis der Außenwelt. B muss nichts weiter tun, damit er die Geschehnisse wahrnimmt. Dem Unglück im Ahrtal kommt daher ein Informationswert zu, weshalb das Hochwasser eine Informationsquelle darstellt. Daneben käme in der Klausur noch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.3.2022, 10:59:02

Wie ist der Definitionsbestandteil „ohne Zutun des Empfängers“ zu verstehen? Vorliegend hat B ja gezielt nach einer zerstörten Brücke gesucht. Sollen mit der Definition lediglich solche Informationen ausgeschlossen werden, die durch besondere Schutzmaßnahmen der Wahrnehmung Außenstehende entzogen werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.3.2022, 12:25:45

Hallo QuiGonTim, durch den Zusatz, dass auch solche Ereignisse und Vorgänge darunter fallen, die ohne Zutun des Empfängers in den Wahrnehmungsbereich geraten, wird der Schutzbereich erweitert und nicht eingeschränkt (s. Frage 1). In der Tat hat B hier gezielt danach gesucht. Aber auch, wenn die Brücke direkt neben ihm eingestürzt wäre und er nichts weiter hätte unternehmen müssen, um hiervon Kenntnis zu nehmen, so hätte es sich hierbei um eine Informationsquelle gehandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

14.11.2024, 11:06:43

Ereignisse und Vorgänge, "die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten." Ich frage mich ebenfalls, was ein Ereignis oder Vorgang wäre das dann erst mit Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich gerät?

HAN

hannabuma

2.12.2024, 23:52:16

Darunter fallen die Fälle, in denen sich jemand aktiv Informationen beschafft. Beispielsweise durch Recherche, Interviews usw. (jede Informationsbeschaffung, die ein aktives Tätigwerden des GR-Trägers erfordert und somit keine passive & zufällige Wahrnehmung eines Sachverhalts ist)

AME

Amelie7

3.12.2024, 07:57:53

@[hannabuma](171851) aber genau das ist doch hier der Fall und wird als ohne Zutun gewertet. Deswegen die Frage

HAN

hannabuma

3.12.2024, 14:25:27

Es gibt Fälle, bei denen eine Abgrenzung eindeutiger ist. Zum Beispiel, wenn erstmal eine Antenne angebracht werden muss, um Empfang zu haben und bestimmte Sender zu schauen. Das Anbringen der Antenne ist ein Zutun des Empfängers, durch welches die Informationen in seinen Wahrnehmungsbereich gelangen können. Ohne sein Zutun würden sie nicht in seinen Wahrnehmungsbereich gelangen. Was deine Frage zu diesem Fall anbetrifft nehme ich an, dass du das „Zutun“ im Aufsuchen der zerstörten Brücke durch B siehst. Ich würde mir die Lösung von JF damit erklären, dass eher darauf abgestellt wird, dass die zerstörte Brücke für sich schon eine Informationsquelle ist. Der Anblick der Brücke verkörpert nach außen erkennbare Informationen über die Sachlage, ohne dass der Empfänger Handlungen vornehmen muss um diese Informationen zu empfangen. Es reicht, wenn der Empfänger davor steht und sich das Szenario anschaut. Es wird nicht darauf abgestellt, dass B zuerst anreisen muss, da das nichts mit dem Umgang mit dem Informationsgehalt der Quelle zu tun hat. Gegenbeispiel: Wenn ein Journalist eine Person zu einem Ereignis interviewt, dann ist die Person für sich ohne Zutun des Journalisten noch keine „offene“ Informationsquelle. Die Informationen werden erst auf Nachfrage des Journalisten preisgegeben. In diesem Fall ist ein Zutun erforderlich. Im Endeffekt ist diese Unterscheidung eher eine theoretische und der SB ist ohnehin in beiden Fällen eröffnet. Ich denke der Fall dient eher dazu zu zeigen, dass die Informationsfreiheit nicht nur die Handlungen zur Informationsbeschaffung schützt, sondern auch die Aufnahme/

Konsumtion

von „offenen“ Informationsquellen, bei denen keine Handlung zur Informationsaufnahme erforderlich ist.

erikxxx

erikxxx

28.11.2024, 14:53:46

Hallo zusammen, wäre es nicht treffender, die Informationsfreiheit eher als Vorstufe der Pressefreiheit statt der

Meinungsfreiheit

zu betrachten?

HAN

hannabuma

2.12.2024, 23:44:28

Beides ergibt mMn Sinn. Eine Meinung wird oft erst gebildet, nachdem man sich über einen Sachverhalt informiert. Genauso basieren viele Beiträge in der Presse darauf, dass man sich bzgl. der Thematik erstmal informiert. Gleichzeitig kann die Pressefreiheit auch eine Vorstufe für die Informationsfreiheit sein, wenn Beiträge aus der Presse dazu genutzt werden sich zu informieren. Im Endeffekt hängen alle Grundrechte aus Art. 5 I GG auf eine Weise miteinander zusammen, weshalb sie auch als Gruppe „Kommunikationsgrundrechte“ bezeichnet werden.


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