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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fügt der von ihm gefesselten und an ein Heizungsgrohr gebundenen O bewusst und gewollt Schnittverletzungen im Gesicht zu. Bei O bleiben entstellende Narben zurück.

Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T beraubt die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Dieses Merkmal braucht der Einsperrung daher nicht ähnlich sein. Dazu zählen das Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln. T hat die O gefesselt und an ein Heizungsrohr gebunden. T hat dies auch vorsätzlich getan.

2. § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist einschlägig, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Genau, so ist das!

Es handelt sich um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) und um eine Erfolgsqualifikation. Die Haftung für die schwere Folge tritt schon bei Fahrlässigkeit ein, ebenso bei vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung (§ 18 StGB: "wenigstens" fahrlässig). Dabei kann der strafschärfende Erfolg eine Folge der Freiheitsentziehung ("durch die Tat") oder einer eigenständigen "während der Tat begangenen Handlung" sein.

3. Bei der O ist die schwere Folge des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB eingetreten.

Ja, in der Tat!

Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn das Opfer in langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird oder eine Wiederherstellung der Gesundheit langwierige und umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen erfordern. Sie reicht weiter als der starre Katalog der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB), orientiert sich aber an dessen Schweregrad. Bei den entstellenden Narben ist dies zu bejahen.

4. Auch der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 239 Abs. 1 StGB) und qualifizierender Folge liegt hier vor.

Ja!

Wie bei jedem erfolgsqualifizierten Delikt muss sich in dem Erfolg gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niederschlagen. Grunddeliktstypisch ist z.B. die Hilflosigkeit des seiner Freiheit beraubten Opfers. Zwischen der Fesselung und den tiefen Schnittverletzungen besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang.

5. T hat auch hinsichtlich der schweren Folge vorsätzlich gehandelt.

Genau, so ist das!

T fügt der O die Schnitte wissentlich und willentlich hinzu, also vorsätzlich. Führt der Täter die schwere Folge vorsätzlich herbei, besteht zwischen § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB und den §§ 223-226 StGB Tateinheit (§ 52 StGB).

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