Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
11. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fügt der von ihm gefesselten und an ein Heizungsrohr gebundenen O bewusst und gewollt Schnittverletzungen im Gesicht zu. Bei O bleiben entstellende Narben zurück.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T beraubt die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
2. § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist einschlägig, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
Genau, so ist das!
3. Bei der O ist die schwere Folge des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB eingetreten.
Ja, in der Tat!
4. Auch der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 239 Abs. 1 StGB) und qualifizierender Folge liegt hier vor.
Ja!
5. T hat auch hinsichtlich der schweren Folge vorsätzlich gehandelt.
Genau, so ist das!
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