Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fügt der von ihm gefesselten und an ein Heizungsgrohr gebundenen O bewusst und gewollt Schnittverletzungen im Gesicht zu. Bei O bleiben entstellende Narben zurück.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T beraubt die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist einschlägig, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
Genau, so ist das!
3. Bei der O ist die schwere Folge des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB eingetreten.
Ja, in der Tat!
4. Auch der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 239 Abs. 1 StGB) und qualifizierender Folge liegt hier vor.
Ja!
5. T hat auch hinsichtlich der schweren Folge vorsätzlich gehandelt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
20.2.2023, 15:48:15
Reicht für die
Erfolgsqualifikationjeder innere Zusammenhang zum Grunddelikt aus? Ich hätte gedacht, dass wegen der Formulierung "durch die Tat..." der Erfolg in der Tat selbst angelegt sein muss. Hier nutzt der Täter aber die Fesselung der bewusstlosen O ja gerade dazu aus, um ihr gesondert zu schaden zufügen zu können. Ich finde, an der Stelle unterscheidet sich § 239 Abs. 3 Nr 2 erheblich von bspw. § 227.
Nora Mommsen
21.2.2023, 17:48:27
Hallo Larzed, danke für deine Frage. Wie bei jedem erfolgsqualifizierten Delikt muss sich in dem Erfolg gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niederschlagen. Grunddeliktstypisch ist z.B. die Hilflosigkeit des seiner Freiheit beraubten Opfers. Auch im Tod bei einem Fluchtversuch (NJW 1964, 1866) und im
Selbstmorddes Opfers kann sich die der Freiheitsentziehung eigentümliche Gefahr realisieren. Du kannst dies z.B. nachlesen bei Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 239 Rn. 9. Nicht erforderlich ist, dass gerade die Freiheitsberaubende Handlung (hier Fesselung) zum qualifizierenden Erfolg führt. Dies wäre auch sehr einengend, wenn du bedenkst welch höherem Risiko Freiheitsberaubte ausgesetzt sind dadurch, dass die Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen eingeschränkt sind. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Juraluchs
20.6.2023, 12:15:57
Letzteres ergibt sich hier ja schon aus dem Normwortlaut.