Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
§§ 239 Abs. 3, 22 StGB (versuchte Erfolgsqualifizierung)
§§ 239 Abs. 3, 22 StGB (versuchte Erfolgsqualifizierung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ergreift die 15-jährige O, um sie für mehr als eine Woche festzuhalten und gegen ihren Willen zur Prostitution zu zwingen. O kann aber bereits nach ganz kurzem Kampf fliehen.
Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§§ 239 Abs. 3, 22 StGB (versuchte Erfolgsqualifizierung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O ergriffen hat, verwirklicht er den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch der Versuch der Freiheitsberaubung ist strafbar.
Ja!
3. T erfüllt auch die §§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David
29.12.2023, 15:50:20
Wenn man mit der hM annimmt, dass § 239 III Nr. 1 StGB (Freiheitsberaubung über mehr als eine Woche) eine Qualifikation darstellt, ergibt sich die Versuchsstrafbarkeit nicht erst aus § 239 II StGB, sondern bereits aus dem Verbrechenscharakter (§§ 12 I, 23 I 1. Var. StGB)
Leo Lee
30.12.2023, 19:48:06
Hallo David, vielen Dank für dein Feedback! Beachte insoweit, dass die von dir angesprochene Tatsache in der letzten Aufgabe als Maßstab und Veftiefung behandelt wird, sodass wir § 239 III wegen des Verbrechenscharakters direkt mit dem 22 zitieren (und ohne § 239 II) :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!