Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein bebautes Grundstück veräußern und beauftragt dafür die Maklerin M. Im Verkaufsexposé steht, das 1930 gebaute Haus sei komplett saniert und der Keller trocken und ohne Schäden. In Wahrheit hat der Keller Feuchtigkeitsschäden. K kauft das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag, in welchen das Exposé nicht aufgenommen wurde.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Feuchtigkeitsschäden stellen einen Sachmangel dar, da sich das bebaute Grundstück für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das bebaute Grundstück kann einen Sachmangel haben, wenn es sich nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Bei der üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) sind grundsätzlich auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers zu beachten.
Ja, in der Tat!
4. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB ist auch auf formpflichtige Verträge anwendbar.
Ja!
5. Haben V und K explizit vereinbart, dass das Grundstück komplett saniert, trocken und ohne Schäden ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Haben V und K wirksam konkludent vereinbart, dass das Grundstück komplett saniert, trocken und ohne Schäden ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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