Zivilrecht

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Sach- und Rechtsmängel

Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf

Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf

4. April 2025

25 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022
besonders examenstauglich

V will sein bebautes Grundstück veräußern und beauftragt dafür die Maklerin M. Im Verkaufsexposé steht, das 1930 gebaute Haus sei komplett saniert und der Keller trocken und ohne Schäden. In Wahrheit hat der Keller Feuchtigkeitsschäden. K kauft das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag, in welchen das Exposé nicht aufgenommen wurde.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2019
Examenstreffer NRW 2019
Examenstreffer BaWü 2023
Examenstreffer Rheinland-Pfalz 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Feuchtigkeitsschäden stellen einen Sachmangel dar, da sich das bebaute Grundstück für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein!

Auf eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) kommt es an, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Vertraglich vorausgesetzt ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. Für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung genügt eine konkludente Übereinstimmung der Parteien. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist auf die Nutzungsart (Einsatzzweck) beschränkt, „einzelne Eigenschaften“ sind nicht umfasst. Hier ist das Haus weiterhin bewohnbar, sodass es sich auch für die vorausgesetzte Nutzungsart eignet.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.
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2. Das bebaute Grundstück kann einen Sachmangel haben, wenn es sich nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB muss eine Sache um die objektiven Anforderungen zu erfüllen, eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F.

3. Bei der üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) sind grundsätzlich auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers zu beachten.

Ja, in der Tat!

Es fallen auch solche Eigenschaften unter die übliche Beschaffenheit, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB). Hierdurch findet also eine Erweiterung der geschuldeten Beschaffenheit iSv § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB statt. Ein Mangel liegt danach auch dann vor, wenn die Sache von der in der Werbung (bspw. einem Exposé) versprochenen Beschaffenheit abweicht.§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.

4. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB ist auch auf formpflichtige Verträge anwendbar.

Ja!

Teilweise wird verlangt, dass die nach der öffentlichen Äußerung zu erwartende Beschaffenheit im Vertrag einen Niederschlag gefunden haben muss, um eine Umgehung des Beurkundungserfordernisses zu verhindern. Dagegen spricht nach hM jedoch, dass § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB nur konkretisiert, was mit der „üblichen“ Beschaffenheit gemeint ist. Dabei kommt es nicht auf eine Vereinbarung, sondern auf die gesetzlich geschuldete Beschaffenheit an (objektiver Maßstab). Weil diese objektive, gesetzlich geschuldete Beschaffenheit im Gegensatz zu § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB gerade nicht auf einer Vereinbarung, sondern bereits auf Gesetz beruht, muss sie auch nicht in den Vertrag aufgenommen werden.§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.

5. Haben V und K explizit vereinbart, dass das Grundstück komplett saniert, trocken und ohne Schäden ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.Da das Exposé nicht Teil des notariellen Kaufvertrages wurde, liegt jedenfalls keine explizite Vereinbarung vor.

6. Haben V und K wirksam konkludent vereinbart, dass das Grundstück komplett saniert, trocken und ohne Schäden ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Bei einem formpflichtigen Vertrag (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) würde jedoch die Nichtbeurkundung einer konkludent erfolgten Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und etwaigen akzessorischen Sicherungsrechten wie der Vormerkung führen (§§ 125 S. 1, 139 BGB). Dies entspricht im Zweifel nicht dem Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB); vielmehr ist davon auszugehen, dass nur das, was auch Eingang in die Vertragsurkunde gefunden hat, auch vereinbart wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Andrzej

Andrzej

10.1.2021, 12:38:30

Z II Klausur im November 2019 in NRW.

t o m m y

t o m m y

10.1.2021, 12:55:12

ich meine, 2020 wurde diese rspr sogar noch 2x vom bgh bestätigt - wird auch in zukunft regelmäßig im examen laufen!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.1.2021, 13:04:17

Vielen Dank, für eure wertvollen Rückmeldungen!

Isabell

Isabell

16.1.2021, 16:26:15

Unterstellt man, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht behoben werden, ist die Verwendung in Form der Bewohnbarkeit aber nur noch begrenzte Zeit möglich. Muss man diesen Umstand nicht sehr viel stärker berücksichtigen? Denn wenn man bewusst ein saniertes Haus gekauft hat, geht man davon aus, dass dessen Bewohnbarkeit länger möglich ist, als bei einem Haus in sanierungsbedürftigen Zustand. Zumal gerade Feuchtigkeitsschäden im Keller das Fundament sehr viel erheblicher gefährden als bspw. Feuchtigkeit im 1.OG an einem Fensterrahmen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 14:49:36

Hallo Isabell, interessanter Punkt. Im Hinblick auf den Umfang der Feuchtigkeitsschäden ist der Sachverhalt nach mE aber etwas zu knapp, um hier den im Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck zu verneinen. Letztlich hängt es hier aber in der Tat maßgeblich von den Einzelfallumständen ab. Durch die Novellierung im Kaufrecht zu Beginn des Jahres 2022 verliert die Abgrenzung im Ergebnis auch etwas an Bedeutung. Entgegen des bislang geltenden Hierarchieverhältnisses ordnet § 434 Abs. 1 BGB nF einen Gleichrang des objektiven und subjektiven Mangelbegriffs an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leonq

20.12.2023, 14:52:04

Examenstreffer Z I-Klausur Herbst 2023 in BW

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2023, 15:48:02

Vielen Dank für den Hinweis, Leonq!

0815jurafuchs

0815jurafuchs

24.4.2024, 17:28:40

In den Antworthinweisen steht, dass nicht von einer

konkludent

en

Beschaffenheitsvereinbarung

ausgegangen werden könne, weil sonst bei einem formpflichtigen Vertrag gem 311b I 1 bgb der kauf

vertrag nichtig

wäre. Bezieht sich die Formpflicht nicht nur auf den dinglichen Teil des Vertrages? Wäre das Pflichtenprogramm und damit die Zusicherung bestimmter Eigenschaften dann nicht nur Teil des

Verpflichtungsgeschäft

s und damit auch formfrei möglich? Oder wird eine

Beschaffenheitsvereinbarung

auch Teil des dem Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Vertrages?

flari0n

flari0n

27.5.2024, 23:59:00

Ich würde sagen, nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist auch das

Verpflichtungsgeschäft

formbedürftig :)

KUH

kuhle_acocado

19.10.2024, 15:58:40

Das Haus mag zwar bewohnbar sein, jedoch ist der Keller mit einem Feuchtigkeits

schaden

eher schwierig nutzbar, oder sehe ich das falsch?

jhelmi

jhelmi

30.10.2024, 13:46:32

Ich sehe das genauso. Man kann einen feuchten Keller faktisch nicht als Lager oder Aufenthaltsraum nutzen. Alle gelagerten Gegenstände fangen entweder an übel zu riechen oder zu Schimmeln. Der Ersteller des Falles war wohl noch nie in einem feuchten Keller.

KUH

kuhle_acocado

30.10.2024, 15:17:04

zumal ein feuchter Keller doch bestimmt irgendwann zu statischen Problemen führen könnte, nehme ich an… (man möge mich korrigieren, sofern ich falsch liege. Ist offensichtlich nicht mein Fachgebiet 😂)

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

8.1.2025, 18:15:24

Bei dem vereinbarten Verwendungszweck handelt es sich ja um *subjektive*, also zwischen den Vertragsparteien, ausgehandelte Maßstäbe. Bei den subjektiven Anforderungen ist, sofern nichts anderes eindeutig ausdrücklich/

konkludent

vereinbart wurde, Zurückhaltung geboten; ansonsten würde man dem Verkäufer regelmäßig einen Willen zur Garantieübernahme auferlegen, was dann wiederum zu häufig „unfairen“ Ergebnissen für den Verkäufer führen könnte. Um eine gewisse Balance zwischen den Interessen von Käufer und Verkäufer zu schaffen, wurden die objektiven Erfordernisse mit ins Gesetz aufgenommen - die können -sozusagen- als Korrektiv für unbillige Ergebnisse im Rahmen des subjektiven Mangelbegriffs dienen. Die Verwendung des Hauses als Wohnhaus ist hier also nach immer noch gegeben, wenn man nach dem subjektiven Mangelbegriff keine Einstandspflicht des Verkäufers annimmt. Würde sich der Vertrag auf die Nutzung der Kellerräume beziehen, so könnte man hier mehr in Richtung des Vorliegens eines subjektiven Mangels argumentieren. Der Einsatzzweck bezieht sich aber nicht primär auf die Kellerräume - die sind eher nebensächlich und irrelevant für den Zweck als Wohnhaus. Über den objektiven Mangelbegriff kommt man allmählich dennoch zum rechten Ziel! :)

G0d0fMischief

G0d0fMischief

5.11.2024, 15:18:01

Könnte man als ein Argument gegen die Ansicht, dass die nach der öffentlichen Äußerung zu erwartende

Beschaffenheit

im Vertrag einen Niederschlag gefunden haben muss, um eine Umgehung des Beurkundungserfordernisses zu verhindern, anführen, dass diese den § 434 III 1 Nr. 2b BGB damit in solchen Fällen faktisch den gleichen Anforderungen unterwirft, die der § 434 II 1 Nr. 2 BGB hat? Oder verstehe ich die Ansicht falsch? Ein Niederschlag im Vertrag, um das Formerfordernis nicht zu unterlaufen, würde doch automatisch bedeuten, dass ein Mangel sich nach § 434 II 1 Nr. 2 BGB richtet, oder nicht?


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