Objektive Anforderungen: Haltbarkeit der Sache, § 434 Abs. 3 S. 2 BGB


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K kauft auf eBay-Kleinanzeigen von V ein T-Shirt für €2. Nach einem Jahr hat das T-Shirt aufgrund der billigen Verarbeitung trotz des normalen Gebrauchs des K überall Löcher und kann nicht mehr getragen werden.

Einordnung des Falls

Objektive Anforderungen: Haltbarkeit der Sache, § 434 Abs. 3 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das T-Shirt ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. war die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit“ hatte. Danach hatte der subjektive Fehlerbegriff Vorrang.

2. K und V haben durch den niedrigen Preis des T-Shirts eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen Verbrauchern oder Unternehmern können untereinander auch konkludent getroffen werden. Lediglich bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Regelungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB einzuhalten. Für die Annahme einer konkludenten Verienbarung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte. Allein der niedrige Preis sagt noch nicht aus, dass K und V eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen an das T-Shirt getroffen haben.

3. Auf die objektiven Anforderungen kommt es nur an, solange die Parteien keine von diesen Anforderungen abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Ja, in der Tat!

Trotz des in § 434 Abs. 1 BGB normierten Gleichrangs der objektiven und subjektiven Anforderungen, geht im Ergebnis die subjektive Vereinbarung vor. Denn aus § 434 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt sich, dass die Sache sich an den objektiven Anforderungen nur zu messen hat, soweit nicht etwas anderes wirksam vereinbart wurde.Negative Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Verbraucher und Unternehmer sind allerdings nur noch unter den strengen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam.

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