Sache entspricht der bereitgestellten Probe/Muster, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K probiert in Vs Laden verschiedene Parfümproben, die zum Testen bereitstehen. Begeistert von einem der Düfte kauft K sofort das Parfüm, ohne sich an der Kasse auf die Parfümprobe zu beziehen. Zu Hause merkt K jedoch, dass es sich wohl um eine neue Charge des Parfüms handeln muss. Der Geruch unterscheidet sich von der Probe.

Einordnung des Falls

Sache entspricht der bereitgestellten Probe/Muster, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Parfüm muss den subjektiven Anforderungen genügen, um frei von Sachmängeln zu sein (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

Ja!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

2. Das Parfum entspricht den subjektiven Anforderungen.

Genau, so ist das!

K hat sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf die Probe bezogen. Es liegt insoweit keine Vereinbarung vor. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nicht vor. Ebenso eignet sich das Parfüm für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Ebenso war hier weder Zubehör noch Anleitungen geschuldet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Wie bislang auch, wird auch nach der Neuregelung der Schwerpunkt einer Klausur auf den objektiven Anforderungen liegen. Denn an einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einem Zweck, der im Vertrag vorausgesetzt ist, fehlt es oftmals.

3. Die Sache entspricht auch den objektiven Anforderungen.(§ 434 Abs. 1 Abs. 3).

Nein, das trifft nicht zu!

Um den objektiven Anforderungen zu genügen, muss die Sache auch der Beschaffenheit einer vom Verkäufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Probe oder eines entsprechenden Musters entsprechen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB). V hat vor Vertragsschluss K die Parfümprobe zur Verfügung gestellt. Irrelevant ist dabei, ob die Sache qualitativ der zur Verfügung gestellten Probe entspricht. Die Zusammensetzung ist jedenfalls eine andere, sodass die gekaufte Sache nicht der Probe entspricht.

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