Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Beweisperson – Sachverständiger Zeuge

Beweisperson – Sachverständiger Zeuge

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T überfährt vorsätzlich den O. Als O schwerverletzt am Boden liegt, kommt zufällig Rechtsmediziner R vorbei und leistet erste Hilfe. Trotzdem verstirbt O. Das Gericht lädt R zur Hauptverhandlung, um medizinisch umfassend über das Ausmaß der Verletzungen zu berichten.

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Einordnung des Falls

Beweisperson – Sachverständiger Zeuge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R ist Sachverständiger.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Sachverständige soll auf Grund seiner besonderen Sachkunde dem Gericht bei der Beurteilung einer Beweisfrage helfen („Gehilfe des Gerichts“). Er hilft, indem er (1) Tatsachen feststellt, zu deren Ermittlung man besonders qualifiziert sein muss (Befundtatsachen), (2) allgemeine Erfahrungssätze mitteilt und (3) Schlussfolgerungen aus Tatsachen zieht, Bewertungen vornimmt oder Prognosen abgibt. Der Sachverständige wird grundsätzlich vom Richter beauftragt (§ 73 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Unterschied zum Zeugen liegt darin, dass der Zeuge lediglich von Tatsachen berichten, der Sachverständige aus Tatsachen aber auch Schlüsse ziehen soll. R wurde nicht vom Gericht beauftragt (§ 73 Abs. 1 S. 1 StPO), sodass er nicht Sachverständiger sein kann.
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2. R ist sachverständiger Zeuge.

Ja, in der Tat!

Der sachverständige Zeuge sagt ähnlich wie der Sachverständige über Wahrnehmungen aus, die er nur auf Grund seiner besonderen Sachkunde machen konnte. Im Unterschied zum Sachverständigen hat der sachverständige Zeuge jedoch ohne verfahrensbezogenen Gutachtenauftrag (§ 73 Abs. 1 S. 1 StPO) Tatsachen wahrgenommen. Außerdem ist er im Gegensatz zum Sachverständigen nicht auswechselbar, da er über eigene Beobachtungen berichtet. Er wird wie ein Zeuge behandelt (§ 85 StPO) und daher auch nicht beauftragt, sondern geladen (§ 48 Abs. 2 StPO). R wurde nicht beauftragt, sondern hat wegen seiner besonderen Sachkunde als Rechtsmediziner Beobachtungen gemacht. Er ist nicht auswechselbar, da nur er die unmittelbare Situation nach dem Unfall so wahrgenommen hat.
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