+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht dem O durch einen Schlag mit einer Taschenlampe die Nase.

Einordnung des Falls

Verletzter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist Verletzter.

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Ja!

Verletzter ist jeder, der durch die behauptete Tat in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Es geht dabei um das berechtigte Genugtuungsinteresse (Vergeltungsbedürfnis). Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Verletzte sind beispielsweise auch die Eltern oder der Ehegatte eines Mordopfers oder jemand, zu dessen Nachteil bei § 267 StGB eine gefälschte Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt ist. T wurde in seinem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt.

2. Aus der Verletzteneigenschaft folgen keine besonderen Rechte.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Verletzten handelt es sich um ein Verfahrenssubjekt mit eigenen Rechten. Wichtige Rechte des Verletzten sind die Berechtigungen (1) zum Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), (2) zur Privatklage (§§ 374 ff. StPO), (3) zur Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) und (4) zum Adhäsionsververfahren (§§ 403 ff. StPO).

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RA

Raphaeljura

16.7.2023, 03:51:13

Ich habe noch zwei Frage in dem Kapitel offen. 1. Was bringt die Nebenklage? 2. Wenn der Angeklagte sich unter bestimmten Voraussetzungen selbst vertreten kann, bedeutet es im Umkehrschluss, dass in diesen Fällen ein Wahlverteidiger gewählt werden muss und entsprechend selbst bezahlt werden muss. Wenn das nicht möglich ist, bzw. der Beschuldigte sich selbst vertritt, dann herrscht keine Waffengleichheit mehr. Verstößt das nicht gegen irgendein Prinzip?

TI

Timurso

16.7.2023, 15:55:02

1. Wirf mal einen Blick in § 397 StPO. Der Nebenkläger ist am Gerichtsverfahren unmittelbar beteiligt und kann daher dieses beeinflussen 2. Soweit ich gelesen habe, macht es von der Bezahlung her keinen Unterschied, ob ein Pflichtverteidiger oder ein Wahlverteidiger bestellt wird. Beide müssen im Falle der Verurteilung durch den Angeklagten bezahlt werden und im Fall des Freispruchs durch den Staat.


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