Bei versuchter Anstiftung 7.1
17. April 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (15.983 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte die Richterin R überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 7.1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Haupttat ein Verbrechen sein soll.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tat müsste nach der Rechtsprechung auch für T ein Verbrechen darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Rechtsbruch zu begehen.
Ja, in der Tat!
4. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Ja!
5. Rechtsfolge ist eine doppelte Strafrahmenreduzierung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible
5.7.2022, 11:33:55

Nora Mommsen
19.7.2022, 15:23:28
Hallo I-m-possible, ganz genau. Für den Fall der versuchten Anstiftung ordnet § 30 Abs. 2 S. 2 StGB eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB an. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LS2024
7.1.2025, 10:08:12
Wieso ist hier § 28 II StGB anzuwenden? Es handelt sich bei der Richtereigenschaft iSd. § 339 StGB doch um ein besonderes persönliches Merkmal, welches die Strafbarkeit des Täters begründet? Meinem Verständnis entspräche es deshalb, § 28 I StGB anzuwenden.