Bei versuchter Anstiftung 7.1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte die Richterin R überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab.

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Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 7.1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Haupttat ein Verbrechen sein soll.

Ja!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird, zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei ist es unstreitig erforderlich, dass die Haupttat, also die geplante Tat durch den Angestifteten, ein Verbrechen sein muss. Stellt diese für diesen nur ein Vergehen dar, scheidet eine Strafbarkeit des Anstifters aus, auch wenn die Tat für diesen ein Verbrechen darstellt, insbesondere aufgrund des § 28 StGB. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 339, 12 Abs. 1 StGB). Vorliegend wäre die Tat für R ein Verbrechen.
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2. Die Tat müsste nach der Rechtsprechung auch für T ein Verbrechen darstellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, dass die Tat für den Haupttäter ein Verbrechen darstellt. Dies ist insbesondere dann widersprüchlich, wenn es sich um Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt. Denn dann wird die versuchte Anstiftung akzessorisch behandelt, wohingegen die vollendete Anstiftung wegen § 28 Abs. 2 StGB unabhängig von der Haupttat bewertet wird. Daher verlangt ein Teil der Literatur, dass die Tat auch für den Anstifter selbst ein Verbrechen darstellen muss. Daneben gibt es weitere differenzierende Lösungen, die je nach Straftat unterscheiden.

3. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Rechtsbruch zu begehen.

Ja, in der Tat!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen, die R zum Rechtsbruch anzustiften. Er hatte Vorsatz in Bezug darauf, dass R Rechtsbeugung begeht, und auch darauf, dass er selbst den entscheidenden Impuls setzt, sie also anstiftet. Der doppelte Anstiftervorsatz lag daher vor.

4. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.

Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat alles zur Anstiftung Erforderliche getan. Der Versuch ist lediglich fehlgeschlagen.

5. Rechtsfolge ist eine doppelte Strafrahmenreduzierung.

Genau, so ist das!

Es tritt im Ergebnis eine doppelte Milderung des Strafrahmens ein, einmal über § 30 Abs. 1 S. 2 StGB und danach aufgrund eines fehlenden strafbarkeitsbegründenden Merkmals (§ 28 Abs. 1 StGB), da T selbst kein Richter ist.
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