Bei versuchter Anstiftung 7.2

15. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den R, den sie für einen Richter hält, überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab. Später stellt T fest, dass R lediglich Referendar war und kein Richter.

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Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 7.2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Haupttat ein Verbrechen sein soll.

Ja, in der Tat!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird, zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei ist es unstreitig erforderlich, dass die Haupttat, also die geplante Tat durch den Angestifteten, ein Verbrechen sein muss. Stellt diese für diesen nur ein Vergehen dar, scheidet eine Strafbarkeit des Anstifters aus, auch wenn die Tat für diesen ein Verbrechen darstellt, insbesondere aufgrund des § 28 StGB. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 339, 12 Abs. 1 StGB). Für R wäre die Tat ein Verbrechen, wenn er Richter wäre.
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2. Die Tat müsste nach der Rechtsprechung auch für T ein Verbrechen darstellen.

Nein!

Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, dass die Tat für den Haupttäter ein Verbrechen darstellt. Dies ist insbesondere dann widersprüchlich, wenn es sich um Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt. Denn dann wird die versuchte Anstiftung akzessorisch behandelt, wohingegen die vollendete Anstiftung wegen § 28 Abs. 2 StGB unabhängig von der Haupttat bewertet wird. Daher verlangt ein Teil der Literatur, dass die Tat auch für den Anstifter selbst ein Verbrechen darstellen muss. Daneben gibt es weitere differenzierende Lösungen, die je nach Straftat unterscheiden.

3. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Rechtsbruch zu begehen.

Genau, so ist das!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen, den R zum Rechtsbruch anzustiften. Sie hatte Vorsatz in Bezug darauf, dass R die Rechtsbeugung begeht, und auch darauf, dass sie selbst den entscheidenden Impuls setzt, ihn also anstiftet. Der doppelte Anstiftervorsatz lag daher vor.

4. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat nach seiner Vorstellung alles zur Anstiftung Erforderliche getan. Der Versuch ist lediglich fehlgeschlagen.

5. T hat einen untauglichen Versuch begangen.

Ja!

T hat einen untauglichen Versuch begangen, da R kein Richter war und daher den objektiven Tatbestand des § 339 StGB nicht erfüllen konnte. Hier ist wieder problematisch, dass sich eine Gefahr für das Rechtsgut immer weiter verringert beziehungsweise dass eine solche Gefahr abwesend ist.

6. Rechtsfolge ist eine doppelte Strafrahmenreduzierung.

Genau, so ist das!

Es tritt im Ergebnis eine doppelte Milderung des Strafrahmens ein, einmal über § 30 Abs. 1 S. 2 StGB und danach aufgrund eines fehlenden strafbarkeitsbegründenden Merkmals (§ 28 Abs. 1 StGB), da T selbst keine Richterin ist.
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