Bei versuchter Anstiftung 7.2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den R, den sie für einen Richter hält, überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab. Später stellt T fest, dass R lediglich Referendar war und kein Richter.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 7.2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Haupttat ein Verbrechen sein soll.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tat müsste nach der Rechtsprechung auch für T ein Verbrechen darstellen.
Nein!
3. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Rechtsbruch zu begehen.
Genau, so ist das!
4. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Ja, in der Tat!
5. T hat einen untauglichen Versuch begangen.
Ja!
6. Rechtsfolge ist eine doppelte Strafrahmenreduzierung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Angela Hildmann
21.12.2021, 12:09:42
Könnte man nicht sogar von einer "dreifachen" Strafrahmenreduzierung sprechen aufgrund § 23 Abs. 3?
Lukas_Mengestu
21.12.2021, 17:45:59
Hallo Angela, bei § 30 Abs. 1 S. 2 StGB und § 28 Abs. 1 StGB ist die
Strafrahmenverschiebungobligatorisch, das heißt, sie ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. § 23 Abs. 3 StGB verschiebt dagegen nicht den Strafrahmen (kein Verweis auf § 49 Abs. 1 BGB). Vielmehr verweist § 23 Abs. 3 StGB nur auf die Milderungsvorschrift des § 49 Abs. 2 StGB. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Verschiebung des Strafrahmens, denn es bleibt hier im Minimum bei dem jeweils angedrohten gesetzlichen Mindestmaß. Auch das Höchstmaß bleibt unberührt. Insofern passt der Begriff "dreifache" Strafrahmenreduzierung leider nicht so richtig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
23.9.2023, 10:19:42
Wäre das vielleicht eine Anmerkung in der Musterlösung wert? Ich bin auch über §
23 III StGBgestolpert. : )
Milou
28.1.2022, 00:20:57
Victor
28.1.2022, 10:08:58
Das wäre hier auch ein
fehlgeschlagener Versuch. Das wird aber erst beim Rücktritt relevant. Diesbezüglich ist hier nichts ersichtlich.
ehemalige:r Nutzer:in
29.1.2022, 20:50:05
Der Fehlschlag ist subjektiv zu bestimmen. Da T nicht wusste, dass R Richter ist, liegt eigentlich kein Fehlschlag vor. Zumindest lese ich den Fall so, dass erst viel später T davon erfahren hat.
lennart20
11.5.2023, 18:14:14
Könntet ihr evtl. den § 28 II StGB erklären?
Nora Mommsen
12.5.2023, 12:14:38
Hallo lennart20, danke für deine Frage. Der § 28 Abs. 2 StGB regelt die Strafzumessung von m
ehreren Beteiligten, wenn der verwirklichte Tatbestand
besondere persönliche Merkmaleenthält die die Strafe schärfen oder mildern.
Besondere persönliche Merkmalesind beispielsweise die Zueignungs- oder
Bereicherungsabsicht. Genauso sind unstreitig die subjektiven Mordmerkmale
besondere persönliche Merkmale. Umstritten ist die Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB deswegen, weil die Rechtsprechung der Ansicht ist, dass § 211 StGB kein Qualifikationstatbestand ist. Danach würden die besonderen persönlichen Merkmale der subjektiven Mordmerkmale strafbegründend wirken, und nicht wie von § 28 Abs. 2 StGB vorausgesetzt strafschärfend. Kommt § 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung, hat das zur Folge, dass die Strafe bei demjenigen Beteiligten, der die besonderen persönlichen Merkmale aufweist zu schärfen ist gegenüber dem der diese nicht aufweist. Sag gerne Bescheid, wenn du noch weitere Fragen dazu hast. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
8.7.2023, 00:50:31
Dann würde man hier immer zum selben Ergebnis kommen, egal ob es sich bei dem Angestifteten um einen Referendar, Rechtspraktikanten oder Rechtspfleger handelt. Es kommt ja wohl nur auf die Vorstellung darauf an. Richtig?