Bei versuchter Anstiftung 7.3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T versucht, den R zu überreden, O zu töten. Dafür bietet er R €30.000 an. Bei T liegen keine Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB) vor.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 7.3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Haupttat ein Verbrechen sein soll.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Mord zu begehen.
Ja!
3. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
4. Die Rechtsprechung sieht als Rechtsfolge eine doppelte Strafrahmenreduzierung.
Ja, in der Tat!
5. Hätte T eine versuchte Anstiftung zu einem Totschlag begangen, wäre die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 2 Jahre.
Ja!
6. Dadurch entsteht ein Wertungswiderspruch.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PurpleBlaze
16.7.2023, 16:22:56
„Bei T liegen keine Mordmerkmale vor“ (?) - ich versteh den Fall nicht.
Lukas_Mengestu
18.7.2023, 13:45:13
Hallo PurpleAce, der Haupttäter R handelt hier aus
Habgierund verwirklicht bei der Tötung ein Mordmerkmal. Der Hinweis im Sachverhalt soll zum Ausdruck bringen, dass der Anstiftende T dagegen selbst für sich genommen kein Mordmerkmal verwirklicht und ihm damit nach der Rechtsprechung ein strafbarkeitsbegründendes Mordmerkmal fehlt. Da dies eine doppelte Strafmilderung zur Folge hätte und die Mindeststrafe damit unter der Anstiftung zum Totschlag läge, nimmt die Rechtsprechung hier eine Wertungskorrektur vor. Ich hoffe, es wird jetzt klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
PurpleBlaze
18.7.2023, 17:22:53
Danke;
Tobias R
26.9.2024, 09:32:30
Starke Aufgabe – ich habe mein 1. Examen bereits hinter mir und hatte diesen Wertungs
widerspruchim Studium nie ganz geschnallt. Super wäre, wenn die Entscheidung des BGH – die auf den ersten Blick ja komplett gegen das Systemverständnis der Rechtsprechung spricht – dann auch in den Fundstellen aufgeführt wäre! :)
erikxxx
19.11.2024, 10:31:23
Hallo zusammen, der 4. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass die
versuchte Anstiftung zum Mordtrotz der Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden muss, um einen Wertungs
widerspruchzu vermeiden. Ich frage mich, ob der BGH sich damit nicht klar gegen den Wortlaut des Gesetzes stellt. Sowohl § 28 Abs. 1 StGB als auch § 30 Abs. 1 StGB schreiben ausdrücklich vor, dass die Strafe „zu mildern“ ist – eine zwingende Vorschrift, keine Kann-Regelung. Ist das mit dem Gesetz vereinbar?