Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Verlauf einer Prügelei mit O ergreift T ein Messer und schneidet O die Nase ab. O behält dauerhaft eine große, auffällige Narbe und Deformation im Gesicht zurück. Eine Rekonstruktion der Nase ist nicht möglich.

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Einordnung des Falls

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist "in erheblicher Weise dauernd entstellt" worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. Sie ist dauernd, wenn sie das Aussehen endgültig oder für unbestimmt lange Zeit (d.h. chronisch) beeinträchtigt. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass die Verunstaltung zumindest ein Gewicht haben muss, welches demjenigen der übrigen in § 226 StGB genannten Folgen gleichkommt. Eine abgeschnittene Nase, große Narbe und Deformation im Gesicht ist als erhebliche dauernde Entstellung anzusehen.
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