Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit

Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verletzt O mit Hammerschlägen im Gesicht. O überlebt, es bleiben aber schlimmste Deformationen im Gesicht zurück. Nach dem gegenwärtigen Stand der plastischen Chirurgie ist ungewiss, ob ein Chirurg das Gesicht des O wieder einigermaßen "normal" gestalten kann.

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Einordnung des Falls

Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Körperverletzung hat T den O "erheblich entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Sie muss in ihrem Ausmaß mit den anderen in § 226 StGB genannten schweren Folgen zumindest vergleichbar sein. Schlimmste Deformationen im Gesicht wie bei O sind gravierend und prägen auch negativ die Gesamterscheinung.
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2. O ist auch "dauerhaft" entstellt (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt. Kommt eine künstliche Beseitigung durch Operation in Betracht, ist die Dauerhaftigkeit nach überwiegender Ansicht zu verneinen, wenn die Maßnahme mit Sicherheit durchgeführt wird oder üblich, ausführbar und zumutbar ist. Dass die Entstellung operativ behandelbar ist, ist ungewiss, weshalb eine dauerhafte erhebliche Entstellung zu bejahen ist. In Betracht kommt auch eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB).
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