Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verletzt O mit Hammerschlägen im Gesicht. O überlebt, es bleiben aber schlimmste Deformationen im Gesicht zurück. Nach dem gegenwärtigen Stand der plastischen Chirurgie ist ungewiss, ob ein Chirurg das Gesicht des O wieder einigermaßen "normal" gestalten kann.
Einordnung des Falls
Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Körperverletzung hat T den O "erheblich entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. O ist auch "dauerhaft" entstellt (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!