Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T greift O mit einem Baseball-Schläger an. Dabei zertrümmert T Os Unterkiefer, sodass Os Gesicht schwerwiegend deformiert wird. O hat bereits einen Termin zur Rekonstruktion seines Gesichtes bei einem Chirurgen. Die Erfolgsaussichten sind gut.

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Einordnung des Falls

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Körperverletzung hat T den O "erheblich entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass die Verunstaltung zumindest ein Gewicht haben muss, welches demjenigen der übrigen in § 226 StGB genannten Folgen gleichkommt. Os Deformationen im Gesicht sind gravierend und prägen auch negativ die Gesamterscheinung.
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2. O ist auch "dauerhaft" entstellt (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Nein!

Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt. Kommt eine künstliche Beseitigung durch Operation in Betracht, ist die Dauerhaftigkeit nach überwiegender Ansicht zu verneinen, wenn die Maßnahme mit Sicherheit durchgeführt wird oder üblich, ausführbar und zumutbar ist. O hat einen Termin zur Rekonstruktion seines Gesichts. In Betracht kommt eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB).
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