Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

19. Februar 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T greift O mit einem Baseball-Schläger an. Dabei zertrümmert T Os Unterkiefer, sodass Os Gesicht schwerwiegend deformiert wird. O hat bereits einen Termin zur Rekonstruktion seines Gesichtes bei einem Chirurgen. Die Erfolgsaussichten sind gut.

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Einordnung des Falls

Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Körperverletzung hat T den O "erheblich entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass die Verunstaltung zumindest ein Gewicht haben muss, welches demjenigen der übrigen in § 226 StGB genannten Folgen gleichkommt. Os Deformationen im Gesicht sind gravierend und prägen auch negativ die Gesamterscheinung.
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2. O ist auch "dauerhaft" entstellt (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Nein!

Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt. Kommt eine künstliche Beseitigung durch Operation in Betracht, ist die Dauerhaftigkeit nach überwiegender Ansicht zu verneinen, wenn die Maßnahme mit Sicherheit durchgeführt wird oder üblich, ausführbar und zumutbar ist. O hat einen Termin zur Rekonstruktion seines Gesichts. In Betracht kommt eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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Prokurist

30.11.2022, 00:50:43

Ist das bei § 226 I Nr. 3 und der „dauernden Entstellung“ auch die Ansicht der Rspr.? Denn in den Fällen des § 226 I Nr. 2 soll das Opferverhalten laut BGH ja explizit keine Berücksichtigung für das Merkmal „dauernd nicht mehr gebrauchen“ finden. Eine kurze Rückmeldung wäre sehr hilfreich :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2022, 11:19:26

Hallo Alexander, die Eigenschaft der Langwierigkeit ist gesetzliche Voraussetzung aller schweren Folgen und damit Bestandteil des Erfolgsmerkmals in § 226 (MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 226 Rn. 6). Die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung bedarf einer Prognoseentscheidung des Tatgerichts. Die konkrete Möglichkeit und im

Urteil

szeitpunkt gegebene Wahrscheinlichkeit der operativen Beseitigung des Schadens ohne unzumutbares Risiko oder untragbare Kostenlast schließt einen Dauerschaden nach Ansicht der Literatur jedenfalls aus (BeckOK StGB/Eschelbach, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 226 Rn. 3). Die Rechtsprechung betont demgegenüber, dass ein Dauerschaden grds. anzunehmen sei, wenn er nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des

Urteil

s vorliegt und jedenfalls nicht sicher ist, dass er mit zumutbaren Heilmaßnahmen in näherer Zukunft behoben werden wird (BeckOK StGB/Eschelbach, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 226 Rn. 3 mwN). Richtig ist, dass gerade die jüngere Rechtsprechung es dem Opfer freistellt, sich behandeln zu lassen (BGHSt 62, 36 (40)). Hat sich das Opfer aber für die Behandlung entschieden und ist in näherer Zukunft mit der Beseitigung des Schadens zu rechnen, so dürfte auch die Rechtsprechung in einem solchen Fall dazu kommen, die Langwierigkeit - und damit die

schwere Körperverletzung

- abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Peter im Pech

Peter im Pech

28.6.2024, 20:37:58

Ändert sich daran etwas, wenn eine anfangs als sicher und zumutbar eingestufte OP fehlschlägt? Die Entstellung also bleibt bzw. noch schlimmer wird?

B.H.

B.H.

29.11.2024, 16:34:43

Sehr gute Frage, würde mich auch interessieren.

YI

YI

1.2.2025, 16:37:24

Hey @[Peter im Pech](213415), ich gehe tatsächlich davon aus das auf einen Erfolg bei der Aufhebung gesetzt wird. Falls dieser nicht Eintritt ist die Entstellung immer noch vorhanden. Ich gebe zu das es dem Täter wohl etwas umbilligend wäre, jedoch ist wegen diesem eine OP überhaupt nötig gewesen. Auch in Anbetracht der Diskussion ob Heileingriffe vom Opfer, falls zumutbar, erwartet werden können denke ich das der ERFOLG der ausschlaggebende Faktor ist. Wenn die Diskussion schon darum geht ob eine "Schadenswiedergutmachung" den Schaden entfallen lässt, kann das Ergebnis eigentlich nur eine Entstellung sein.


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