Normalfall Herausgabeanspruch
22. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Fahrrads. Dieb D stiehlt ihr das Fahrrad.
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Einordnung des Falls
Normalfall Herausgabeanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gegen D, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E ist Eigentümerin des Fahrrads.
Ja!
3. D ist Besitzer des Fahrrads.
Genau, so ist das!
4. D hat ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads nach § 985 BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
13.6.2024, 08:04:46
Prüfe ich den Punkt "Kein Recht zum B
esitz" unter I Anspruch entstanden ... 2. Kein Ausschluss oder unter II Anspruch erloschen?
Timurso
13.6.2024, 09:31:03
Oft prüft man sachen
rechtliche Ansprüche außerhalb dieses klassischen Schemas und einfach nur im Dreischritt Eigentümer - B
esitzer - kein Recht zum B
esitz. Wenn man es dogmatisch richtig machen will, müsste man das Recht zum B
esitz wohl unter "III. Anspruch durchsetzbar" prüfen, vgl. den Wortlaut "B
esitzer kann die Herausgabe verweigern" in § 986 BGB. Das Recht zum B
esitz ist somit eine Einrede.
Quarklo
18.7.2024, 22:17:47
Entgegen des Wortlauts wird das Recht zum B
esitz allgemein als rechtshindernde Einwendung angesehen, womit du es unter Anspruch entstanden prüfst