Normalfall Herausgabeanspruch
3. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Fahrrads. Dieb D stiehlt ihr das Fahrrad.
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Einordnung des Falls
Normalfall Herausgabeanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gegen D, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E ist Eigentümerin des Fahrrads.
Ja!
3. D ist Besitzer des Fahrrads.
Genau, so ist das!
4. D hat ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads nach § 985 BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
13.6.2024, 08:04:46
Prüfe ich den Punkt "Kein
Recht zum Besitz" unter I Anspruch entstanden ... 2. Kein Ausschluss oder unter II Anspruch erloschen?
Timurso
13.6.2024, 09:31:03
Oft prüft man sachenrechtliche Ansprüche außerhalb dieses klassischen Schemas und einfach nur im Dreischritt Eigentümer - B
esitzer - kein
Recht zum Besitz. Wenn man es dogmatisch richtig machen will, müsste man das
Recht zum Besitzwohl unter "III. Anspruch durchsetzbar" prüfen, vgl. den Wortlaut "B
esitzer kann die Herausgabe verweigern" in § 986 BGB. Das
Recht zum Besitzist somit eine Einrede.
Quarklo
18.7.2024, 22:17:47
Entgegen des Wortlauts wird das
Recht zum Besitzallgemein als rechtshindernde Einwendung angesehen, womit du es unter Anspruch entstanden prüfst