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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines Fahrrads. Dieb D stiehlt ihr das Fahrrad.

Einordnung des Falls

Normalfall Herausgabeanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gegen D, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB).

2. E ist Eigentümerin des Fahrrads.

Ja!

Eigentümer ist, wer nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere Personen von der Einwirkung darauf ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 S. 1 BGB). E ist laut Sachverhalt Eigentümerin des Fahrrads. Sofern im Sachverhalt keine ausdrücklichen Hinweise enthalten sind, ergibt sich aus dem Besitz der E, dass sie Eigentümerin der Sache ist (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. D ist Besitzer des Fahrrads.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl gegen den mittelbaren (§ 868 BGB), als auch gegen den unmittelbaren (§ 854 Abs. 1 BGB) Besitzer richten. Unmittelbarer Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB). D übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus, seit er der E den unmittelbaren Besitz daran entzogen hat.

4. D hat ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Recht zum Besitz kann sich aus dinglichen Rechten (z.B. Pfandrecht), sowie aus obligatorischen (z.B. Miete, Leihe) und gesetzlichen (z.B. § 1353 Abs. 1 BGB) Rechtsverhältnissen ergeben. D hat der E das Fahrrad gestohlen und ihr damit widerrechtlich den Besitz entzogen. Ein Recht zum Besitz ist nicht ersichtlich.

5. E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads nach § 985 BGB.

Ja!

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). E ist Eigentümerin des Fahrrads, D ist Besitzer ohne Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB.

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AN

Anonym

13.6.2024, 08:04:46

Prüfe ich den Punkt "Kein Recht zum Besitz" unter I Anspruch entstanden ... 2. Kein Ausschluss oder unter II Anspruch erloschen?

TI

Timurso

13.6.2024, 09:31:03

Oft prüft man sachenrechtliche Ansprüche außerhalb dieses klassischen Schemas und einfach nur im Dreischritt Eigentümer - Besitzer - kein Recht zum Besitz. Wenn man es dogmatisch richtig machen will, müsste man das Recht zum Besitz wohl unter "III. Anspruch durchsetzbar" prüfen, vgl. den Wortlaut "Besitzer kann die Herausgabe verweigern" in § 986 BGB. Das Recht zum Besitz ist somit eine Einrede.

QUAR

Quarklo

18.7.2024, 22:17:47

Entgegen des Wortlauts wird das Recht zum Besitz allgemein als rechtshindernde Einwendung angesehen, womit du es unter Anspruch entstanden prüfst


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