Normalfall Herausgabeanspruch
Diesen Fall lösen 98,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Fahrrads. Dieb D stiehlt ihr das Fahrrad.
Einordnung des Falls
Normalfall Herausgabeanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gegen D, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
2. E ist Eigentümerin des Fahrrads.
Ja!
3. D ist Besitzer des Fahrrads.
Genau, so ist das!
4. D hat ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads nach § 985 BGB.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
Anonym
13.6.2024, 08:04:46
Prüfe ich den Punkt "Kein Recht zum Besitz" unter I Anspruch entstanden ... 2. Kein Ausschluss oder unter II Anspruch erloschen?
Timurso
13.6.2024, 09:31:03
Oft prüft man sachenrechtliche Ansprüche außerhalb dieses klassischen Schemas und einfach nur im Dreischritt Eigentümer - Besitzer - kein Recht zum Besitz. Wenn man es dogmatisch richtig machen will, müsste man das Recht zum Besitz wohl unter "III. Anspruch durchsetzbar" prüfen, vgl. den Wortlaut "Besitzer kann die Herausgabe verweigern" in § 986 BGB. Das Recht zum Besitz ist somit eine Einrede.
Quarklo
18.7.2024, 22:17:47
Entgegen des Wortlauts wird das Recht zum Besitz allgemein als rechtshindernde Einwendung angesehen, womit du es unter Anspruch entstanden prüfst