Besitzer (-)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin einer goldenen Armbanduhr. Sie verleiht diese an ihre Freundin F. F trägt die Armbanduhr auf einer Party, wo Dieb D ihr die Uhr stiehlt.

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Einordnung des Falls

Besitzer (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Armbanduhr, falls die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB).
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2. E hat F die Armbanduhr übergeben. Ist F hierdurch Eigentümerin der Uhr geworden?

Nein, das trifft nicht zu!

Eigentümer ist, wer nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere Personen von der Einwirkung darauf ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 S. 1 BGB). Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (4) Verfügungsbefugnis. E ist Eigentümerin der Armbanduhr. Sie hat ihr Eigentum mangels Einigung nicht an F verloren (§ 929 S. 1 BGB). E wollte durch die Übergabe an F lediglich ihre Pflicht aus dem Leihvertrag erfüllen (§ 598 BGB) und nicht ihr Eigentum an der Uhr übertragen.

3. Hat F einen Anspruch gegen D aus § 985 BGB auf Herausgabe der Armbanduhr?

Nein!

1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). Mangels Eigentümerstellung kann F den Anspruch aus § 985 BGB bezüglich der Armbanduhr nicht geltend machen. F war ab der Übergabe bis zum Diebstahl lediglich unmittelbare Besitzerin, sie hatte die tatsächliche Sachherrschaft über die Armbanduhr (§ 854 Abs. 1 BGB). Als rechtmäßiger Besitzerin der Uhr könnten F aber Herausgabeansprüche nach §§ 861 f., 1007 Abs. 1, 823 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zustehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Samin

Samin

1.2.2022, 14:05:13

Ich finde die erste Frage ein wenig irreführend formuliert da F eben nicht Eigentümerin ist und sie deswegen keinen Anspruch hat - ich habe mich hier in die Irre führen lassen und auf nein getippt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.2.2022, 16:08:26

Hallo Samin, die erste Frage ist an den Obersatz einer Fallprüfung angelehnt ("F könnte einen Anspruch gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Armbanduhr nach § 985 BGB haben. Dies setzt voraus, dass..."). Wir haben nun aber versucht noch klarer zu machen, dass es hier zunächst nur um eine abstrakte Vorfrage geht und "wenn" durch "falls" ersetzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evajosefine

15.6.2023, 21:36:03

Finds auch ein Jahr später noch super irreführend 🥺

DO

Dominic

30.7.2023, 11:12:57

Bin auch drauf reingefallen

CHEFM

ChefMarcelo

22.8.2023, 14:59:50

Same😂

antoniasophie

antoniasophie

10.1.2024, 09:05:04

Ich auch 😂🥲

LEA

Lea

16.1.2024, 09:22:44

Find die frage auch irreführend und würde sie rausnehmen

rex ipso iure

rex ipso iure

14.5.2024, 19:29:50

Macht diese Frage nicht gerade die Spitzfindigkeit aus …

Sustainable Finance

Sustainable Finance

1.6.2024, 08:46:00

Dieser Fragestil wird nicht einheitlich verwendet, was die Sache verwirrend macht. Grundsätzlich klar, liegen die Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch. Ich erinnere mich aber an Fragen wo ein entsprechendes „ja“ falsch war, weil es „laut Sachverhalt offensichtlich nicht in Betracht kommt“. Ich habe an dieser Stelle kein konkretes Beispiel im Kopf, es fiel mir nur schon auf. Davon geht die Welt nicht unter, weil die Antwort in beiden Fällen nachvollziehbar ist, nur gelegentlich die Kombo 😉


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