Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Gesamthandseigentümer (+) gemeinsam an alle
Gesamthandseigentümer (+) gemeinsam an alle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind laut wirksamen Testaments jeweils zu 50% Erben des E. Die Erbengemeinschaft wurde noch nicht auseinandergesetzt. Teil des Nachlasses ist ein roter Sportwagen. Mutter M des E fährt den Sportwagen in ihre Garage, um ihn zu behalten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesamthandseigentümer (+) gemeinsam an alle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erben als Erbengemeinschaft könnten einen Anspruch auf Herausgabe des Sportwagens gegen M, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind Eigentümer des Sportwagens.
Ja, in der Tat!
3. M ist Besitzerin ohne Recht zum Besitz.
Ja!
4. Kann A den Anspruch aus § 985 BGB gegen M ohne Mitwirkung des B geltend machen?
Genau, so ist das!
5. Kann A Herausgabe des Sportwagens an sich alleine verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Edward Hopper
19.12.2022, 22:18:14
Ist die Erbengemeinschaft rechtsfahig? Und wenn nein, wie kann sie Eigentümer sein
Lukas_Mengestu
21.12.2022, 12:48:46
Hallo Edward, die Miterbengemeinschaft ist nach hM kein selbstständiges Rechtssubjekt, keine juristische Person. Die Frage zielt darauf ab, dass Träger des Sondervermögens die Miterben in ihrer "gesamthänderischen Verbundenheit" sind. Sofern "die Erbengemeinschaft" handeln will, kann sie dies nur durch die einzelnen Miterben. So sind zB in einer Klageschrift die einzelnen Miterben als Kläger anzuführen und nicht lediglich die Erbengemeinschaft. Denn diese kann - wie Du richtig erkannt hast - keine eigenen Rechte und Pflichten begründen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ahimes
12.1.2024, 18:17:03
In der Klausur wäre dann der § 2039 S. 1 HS 2 mit dem 985er zusammen zu zitieren? Oder wo spricht man das korrekterweise an? Unter welchem Punkt diskutiert man das Ganze?