Gesamthandseigentümer (+) gemeinsam an alle

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind laut wirksamen Testaments jeweils zu 50% Erben des E. Die Erbengemeinschaft wurde noch nicht auseinandergesetzt. Teil des Nachlasses ist ein roter Sportwagen. Mutter M des E fährt den Sportwagen in ihre Garage, um ihn zu behalten.

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Einordnung des Falls

Gesamthandseigentümer (+) gemeinsam an alle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erben als Erbengemeinschaft könnten einen Anspruch auf Herausgabe des Sportwagens gegen M, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB).Die Erbengemeinschaft selbst ist nach hM kein eigenständiges Rechtssubjekt, kann also nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein und auch nicht im Rechtsverkehr handeln.
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2. Die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind Eigentümer des Sportwagens.

Ja, in der Tat!

Eigentümer i.S.d. § 985 BGB kann auch eine Gesamthandsgemeinschaft sein. Eine Gesamthandsgemeinschaft setzt sich aus mehreren Personen zusammen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Beispiele sind die Gütergemeinschaft (§ 1419 Abs. 1 BGB) oder die Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB). Bei der Erbengemeinschaft geht mit dem Tod des Erblassers das Eigentum nach § 1922 Abs. 1 BGB über. Ursprünglich war E Eigentümer des roten Sportwagens. Mit dessen Tod ist das Eigentum daran auf die Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit (= die Erbengemeinschaft) übergegangen (§§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB).

3. M ist Besitzerin ohne Recht zum Besitz.

Ja!

M hat die tatsächliche Sachherrschaft über den Sportwagen (§ 854 Abs. 1 BGB). Ein Recht zum Besitz ist nicht ersichtlich (§ 986 BGB).

4. Kann A den Anspruch aus § 985 BGB gegen M ohne Mitwirkung des B geltend machen?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich könnten nach dem Gesamthandsprinzip nur alle Miterben gemeinsam Ansprüche aus dem Nachlass geltend machen. Eine Ausnahme davon bildet § 2039 S. 1 Alt. 2 BGB, wonach ein Miterbe alleine Nachlassforderungen geltend machen kann. Der Sportwagen ist Teil des Nachlasses, sodass der Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB eine Nachlassforderung darstellt. Unter Anwendung von § 2039 S. 1 Alt. 2 BGB kann A den Anspruch ohne Mitwirkung des B geltend machen.

5. Kann A Herausgabe des Sportwagens an sich alleine verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 2039 S. 1 Alt. 2 kann jeder Miterbe zwar Nachlassansprüche alleine geltend machen. Allerdings kann er die Leistung nur an alle Erben fordern. A kann den Anspruch gegen M auf Herausgabe des Sportwagens alleine geltend machen, aber nur Herausgabe an sich und B gemeinsam verlangen (§§ 985, 2039 S. 1 Alt. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper

Edward Hopper

19.12.2022, 22:18:14

Ist die Erbengemeinschaft rechtsfahig? Und wenn nein, wie kann sie

Eigentümer

sein

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 12:48:46

Hallo Edward, die Miterbengemeinschaft ist nach hM kein selbstständiges Rechtssubjekt, keine juristische Person. Die Frage zielt darauf ab, dass Träger des Sondervermögens die Miterben in ihrer "gesamthänderischen Verbundenheit" sind. Sofern "die Erbengemeinschaft" handeln will, kann sie dies nur durch die einzelnen Miterben. So sind zB in einer Klageschrift die einzelnen Miterben als Kläger anzuführen und nicht lediglich die Erbengemeinschaft. Denn diese kann - wie Du richtig erkannt hast - keine eigenen Rechte und Pflichten begründen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ahimes

ahimes

12.1.2024, 18:17:03

In der Klausur wäre dann der § 2039 S. 1 HS 2 mit dem 985er zusammen zu zitieren? Oder wo spricht man das korrekterweise an? Unter welchem Punkt diskutiert man das Ganze?


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