Qualifikation 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann geht er nach Hause, obwohl er denkt, dass er das Ding noch locker zu Ende bringen könnte.

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Einordnung des Falls

Qualifikation 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Genau, so ist das!

T hatte Tatentschluss zu einer gefährlichen Körperverletzung mit Waffen und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Spätestens mit dem Ansetzen zum Schießen hat T auch unmittelbar angesetzt.
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2. T ist vom Versuch der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.

Ja, in der Tat!

T hätte die Körperverletzung nach seiner Vorstellung noch vollenden können, sodass kein Fehlschlag vorliegt. Bei einem unbeendeten Versuch ist es ausreichend, dass T die weitere Ausführung aufgibt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Freiwilligkeit ist aufgrund fehlender entgegenstehender Angaben im Zweifel für den Angeklagten anzunehmen.

3. T hat die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Nr. 5 StGB) aber bereits voll verwirklicht.

Nein!

Die gefährliche Körperverletzung setzt nach dem Wortlaut eine Körperverletzung voraus. Sie ist daher nicht bereits verwirklicht, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen, die über das Grunddelikt hinausgehen, wie z.B. die lebensgefährliche Behandlung, bereits erfüllt sind. T hat zwar bereits auf O geschossen, was eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt. Eine Vollendung der gefährlichen Körperverletzung liegt jedoch aufgrund der fehlenden Körperverletzung nicht vor. Demnach ist auch dahingehend ein Rücktritt möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

24.2.2023, 12:30:40

Verstehe ich das richtig, dass -weil der T vom Grunddelikt zurückgetreten ist- er auch von der Qualifikation zurückgetreten ist? Das würde Sinn ergeben, denn die Qualifikation baut auf dem Grunddelikt auf...

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 09:26:38

Hallo Sniter, genauso ist es. Durch den Rücktritt entfällt das Grunddelikt und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Qualifikation. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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